Sprechen wir über Compliance!
Nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Pflicht, seinen Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgen anzubieten, abhängig von den potenziellen Risiken, die ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gefährden könnten.
Die detaillierten Bestimmungen dazu finden sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie beinhaltet Regelungen sowohl zur Pflichtvorsorge als auch zur Angebotsvorsorge und zur Wunschvorsorge.
Leider wird die „Wunschvorsorge“ in vielen Unternehmen vernachlässigt. Häufig wissen die Beschäftigten nicht, dass es die Wunschvorsorge gibt, was sie bedeutet, wann sie einen Anspruch darauf haben und wie sie den Anspruch artikulieren können.
Doch die Wunschvorsorge spielt eine entscheidende Rolle für die Gesundheit der Beschäftigten. Sie ermöglicht den Beschäftigten, ihre Gesundheit proaktiv zu überwachen und potenzielle gesundheitliche Probleme frühzeitig zu erkennen. Beschäftigte könnten ihren persönlichen Arzt aufsuchen. Der Nachteil ist hier, dass der Hausarzt den Arbeitsplatz nicht kennt – im Gegensatz zum Betriebsarzt.
Die regelmäßige Nutzung der Wunschvorsorge kann durch die frühzeitige Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu beitragen, die Auswirkungen zu minimieren.
Kein Anspruch auf Wunschvorsorge besteht für den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG und § 5a ArbMedVV („es sei denn“), wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit, keine gesundheitlichen Schäden zu erwarten sind.
Die Rechtsprechung und die Fachliteratur neigen jedoch dazu, großzügig „im Einzelfall“ ein potenzielles Gesundheitsrisiko anzunehmen. Daher empfiehlt es sich für Arbeitgeber, grundsätzlich ein System zur Handhabung der Wunschvorsorge zu implementieren.
Ein solches System beginnt mit der Information der Beschäftigten. Der Zugang zum Betriebsarzt sollte unbürokratisch organisiert sein. Heißt, die Hemmschwelle, den Betriebsarzt zu kontaktieren, ist zu reduzieren, um die Akzeptanz der Beschäftigten und die Nutzung zu erhöhen.
Die Kosten für die Wunschvorsorge am Arbeitsplatz trägt der Arbeitgeber. Dies mag zunächst wie eine zusätzliche Belastung erscheinen, ist jedoch eine Investition in das wertvollste Kapital eines Unternehmens – seine Beschäftigten. Eine gesunde Belegschaft ist produktiver, motivierter und trägt zu einer positiven Arbeitsatmosphäre bei, die letztlich auch dem Unternehmen zugutekommt.
Ein gesundes Unternehmen beginnt mit gesunden Beschäftigten. Durch das Bewerben von Gesundheitsmaßnahmen, wie der Wunschvorsorge, signalisieren Unternehmen, dass sie das Wohl ihrer Beschäftigten ernst nehmen und bereit sind, in deren Gesundheit zu investieren. Dies führt nicht nur zu einem gesünderen Arbeitsplatz, sondern auch zu einer stärkeren Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
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