So übertragen Sie Unternehmerpflichten richtig

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Das Original seit 1996
* stetig verbessert *

Übertragung von Unternehmerpflichten - Arbeitsschutz und Umweltschutz

Vermeiden Sie Fehler bei der Pflichtendelegation

ISO 45001

www.uebertragung-unternehmerpflichten.de

Prozesse werden untersucht; Dokumente werden geprüft; Unmengen an Papier werden gewälzt. Hektisches Treiben beginnt; das Unternehmen soll schließlich ohne Abweichung aus dem Audit hervorgehen.

Auch die Pflichtenübertragung auf Führungskräfte fällt in das Blickfeld. Und wieder stellt man fest, es ist nicht sauber geregelt. Eine Abteilungsleiterin hatte das Unternehmen verlassen und die Übertragung der Pflichten auf die Neubesetzung wurde schlicht und einfach vergessen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz und Umweltschutz (ArbSchG). Allerdings kann er nicht immer alles selbst erledigen und auch nicht immer vor Ort sein. Daher gibt es neben dem Unternehmer weitere verantwortliche Personen. Das sind z. B. neben der Geschäftsleitung oder Vorstand auch Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben zur Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Musterdokument der DGUV

Die DGUV stellt ein Musterdokument Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten in der DGUV Regel 100–001 Grundsätze der Prävention“ zur Verfügung. Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Eine Vermutungswirkung bei Anwendung dieser Regel entsteht nicht!

Für die betriebliche Praxis ist das „Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten“ bei Weitem nicht ausreichend.

Sie finden hier einen anderen Mustertext zur Delegation der Unternehmerpflichten – Arbeitsschutz und Umweltschutz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Es ist wichtig, bei der Übertragung der Unternehmerpflichten im Bereich Arbeitsschutz und Umweltschutz die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubinden, da sie über das notwendige Fachwissen und Erfahrung verfügt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei helfen, die Unternehmerpflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften rechtssicher zu übertragen.

Übertragung von Unternehmerpflichten

Arbeitsschutz und Umweltschutz
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Hinweise:

Die enthaltenen Informationen stellen keine Beratung in einem konkreten Fall dar. Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten und muss, je nach den Einzelheiten des Sachverhalts, geprüft und bewertet werden. Jegliche Haftung für die Nutzung dieser Informationen ist daher ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Bitte beachten Sie die Entscheidung des BAG (18.03.2014 – 1 ABR 73/12), das Urteil des BVerwG (23.06.2016 – 2 C 18.15). Lesenswert ist auch das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg (17.11.2017 – 2 Sa 867/17) sowie VG Schleswig Beschl. v. 11.1.2021 (Az. 12 B 91/20).


Arbeitsschutz und Umweltschutz (Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Vorname Nachname, Bereich / Abteilung AA

Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname, Geschäftsführer, für den Bereich / Abteilung die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten an Vorname Nachname:

1. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)

Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  • die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
  • die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte / Betriebsleitung unverzüglich zu informieren ist.
  • für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt, die Beschäftigten hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung und Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
  • notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Beschäftigten verwendet werden.
  • festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
  • Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen geführt werden.
  • Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
  • die Vorschriften zur Ladungssicherung / zum Gefahrgut eingehalten werden.
  • Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
  • regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
  • bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
  • eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
  • Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
  • Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Räumungshelfer/Evakuierungshelfer gesorgt wird.
  • Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
  • sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
  • Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
  • der von ihm / ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma, nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215–830).

2. Befugnisse

Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben

  • verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen.
  • verbindliche Weisungen gegenüber beschäftigten aus anderen Bereichen zu erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
  • notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Vorname Nachname ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die übergeordnete Führungskraft einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.

3. Zeitlicher Umfang

Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.

4. Fortbildung

Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster RKXXX zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Vorname Nachname durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.

5. Unterstützung

Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens (*) sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.(*) Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragte, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Frauenbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Qualitätsmanagementbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltmanagementbeauftragte, (nicht abschließend)

6. Vertretung

Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.

7. Weiterdelegation (sofern gewünscht)

Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Haftungsfreistellung

Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit. Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei. Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:

  • Betriebshaftpflichtversicherung bei der V-Versicherung-AG
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft BCD

Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt. In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Ferner wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich (s. o.) zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB. Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o. g. Umfang.

Ort, Datum

Unterschrift des Unternehmers

Unterschrift Verpflichteter

Unterschrift des Betriebsrates/Personalrates

Vor Unterzeichnung beachten!

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. …

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Seit 1996 wird dieser Mustertext kontinuierlich überarbeitet. An dieser Stelle sei allen Unterstützern gedankt, die mir ihre Ideen zu Verbesserungen haben zukommen lassen.

Übrigens: Eine frühere Fassung wurde in das Werk Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch aufgenommen.

Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch

Kopieren ist erwünscht! Wer seine Quellen angibt, schätzt die Arbeit Anderer wert.
Ich bitte Sie, bei jeder Nutzung des Textes immer die konkrete Quelle anzugeben.

Ergänzung

Kennen Sie das Prämiensystem der Unfallkasse NRW – „Sichere und gesunde Unternehmen“? Nein, dann sollten Sie dich die dazugehörige Broschüre einmal ansehen. Die darin enthaltenen Fragen eignen sich ideal, Ihr Unternehmen einmal selbst in einem Audit auf den Prüfstein zu stellen.

Übertragung von Unternehmerpflichten: Frage zur Organisation – 1.1.

  • Frage: Sind für Sicherheit und Gesundheit Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse eindeutig und schriftlich geregelt? ¤ ja | ¤ nein
  • Erläuterung: Die Unternehmensleitung wird in der Regel aus praktischen Erwägungen Verantwortung und Befugnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheit auf zuverlässige und fachkundige Personen, insbesondere Führungskräfte, übertragen.
  • Kriterien: Festlegung der Verantwortungsbereiche | Übertragung von konkreten Aufgaben, Befugnissen und Ressourcen

Nutzen Sie den Mustertext und Sie haben den obigen Punkt vollumfänglich erfüllt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Welche Rechtsnormen fallen unter das Arbeitsschutzrecht?

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Arbeitsschutzrecht - Übersicht (nicht abschließend)

Eine Frage, die mir in dieser Woche gestellt wurde.

Das Arbeitsschutzrecht umfasst eine Vielzahl von Rechtsnormen auf nationaler und internationaler Ebene, die den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gewährleisten sollen.

Artikel 2 Absatz 2 GG:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Das Arbeitsschutzrecht definiert die Pflichten und Rechte, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben.

Es enthält Anweisungen zu sicheren Arbeitsbedingungen, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen sowie weitere arbeitsrechtliche Richtlinien, um Arbeitnehmer vor Diskriminierung und psychischer Belastung zu schützen.

Arbeitnehmer haben das Recht auf ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld und können Beschwerde einlegen, wenn sie ein Problem haben.

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass alle Arbeitnehmer ihre Pflichten gemäß dem Arbeitsschutzrecht erfüllen, damit sie in einer sicheren Umgebung arbeiten können.

Nachstehend sehen Sie eine Gliederung des deutschen Arbeitsschutzrechts.

Arbeitsschutzrecht – Übersicht (nicht abschließend)

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Änderung der Gefahrstoffverordnung

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Aktualisierter rentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen werden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

Die Änderung der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung dient jeweils der Anpassung eines Verweises an die aktuelle europäische Rechtslage.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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Keine Pflicht für Masken im Verbandkasten

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Kfz-Verbandkasten

Das Gerücht hält sich hartnäckig.

Während mehrerer Gefahrgutschulungen für den Verkehrsträger Straße erzählten mir Beschäftigte in dieser Woche, dass jetzt die Verbandkästen in Kfz mit zwei Masken ausgestattet sein MÜSSEN. Die Frist sei Ende Februar abgelaufen. Sollten die beiden medizinischen Masken fehlen, würde die Polizei ein Bußgeld verhängen.

Sie berufen sich auf Zeitungsartikel und Beiträge im Fernsehen und im Internet.

Zunächst einmal gilt in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen vorschreibt.

„… Erste-Hilfe-Material [ist] mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. …“

Quelle: § 35h StVZO

Eine Nachrüstpflicht für Masken besteht aktuell nicht und ist derzeit vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Berlin, auch nicht geplant.

Insgesamt gilt: Ein Kfz-Verbandkasten ist ein wichtiges Utensil für jeden Fahrzeugführer und sollte regelmäßig überprüft werden.

Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt!

Übrigens, ein ähnliches Gerücht rankt sich um betriebliche Erste-Hilfe-Kästen.

Auch hier besteht keine Nachrüstpflicht mit Masken oder Umrüstung des Inhaltes auf eine DIN.

Hier gilt die ASR.

Aktuelle Informationen aus dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) - Ergebnisse der 7. Sitzung des ASTA am 6. Dezember 2022

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Gefahrstoff-Behälter richtig kennzeichnen

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Aceton in einer Wasserflasche

Wasser und Lösungsmittel lassen sich in einer Flasche nicht eindeutig unterscheiden.

Es kann zu irreparablen Gesundheitsschäden kommen, wenn Gefahrstoffe fälschlicherweise in einer Flasche gelagert werden, die ursprünglich für Lebensmittel vorgesehen war.

Deshalb ist es absolut notwendig, gefährliche Stoffe deutlich zu kennzeichnen und niemals in Lebensmittelbehälter umzufüllen.

Wenn Sie als Unternehmer Geld sparen, indem Sie Chemikalien in großen Gebinden kaufen, kann es für alle problematisch werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß in kleinere, geeignete Behälter umgefüllt werden.

Befolgen Sie die drei Hinweise, um Ihr Haftungsrisiko zu senken.

  • Lassen Sie es niemals zu, dass Gefahrstoffe in Lebensmittelbehälter umgefüllt werden.
  • Lassen Sie leere Behälter und Reste sofort, sach- und fachgerecht entsorgen.
  • Veranlassen Sie, dass alle Behälter mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahren- und Sicherheitshinweisen sowie ergänzenden Informationen in deutscher Sprache gekennzeichnet werden.

Sie als Arbeitgeber haben die Pflicht, für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Sie müssen sicherstellen, dass Gefahrstoffe ordnungsgemäß gekennzeichnet und gelagert werden und keinerlei Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.

Ihre Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden.

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