Letzte Aktualisierung: 16.02.2025
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Der Urheber dieses Mustertexts ist Dr. Hartmut Frenzel. Der Text darf genutzt und bei Bedarf angepasst werden. Jegliche kommerzielle Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Bereitstellung in Online- oder Printmedien ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers, ist untersagt.
Haftungsausschluss:
Dieser Mustertext dient lediglich als unverbindlicher Vorschlag und muss individuell an die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden. Es wird dringend empfohlen, den Text durch einen qualifizierten Anwalt überprüfen und anpassen zu lassen, speziell im Hinblick auf aktuelle rechtliche Vorgaben. Der Urheber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieses Mustertexts entstehen können.
Danksagung
Ein herzliches Dankeschön an alle, die an diesem Mustertext mitgewirkt haben und weiterhin mitwirken. Die erste Fassung hatte Hartmut Frenzel 1996 geschrieben und dann für sich im stillen Kämmerlein weiterentwickelt. Der jetzige Text ist das Ergebnis vieler Menschen – von Behördenvertretern über Anwälte und Führungskräfte bis zu Personalvertretern, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ohne ihre Hilfe wäre der Mustertext heute nicht so praxisrelevant.
Übertragung von Unternehmerpflichten – Arbeitsschutz und Umweltschutz
Relevante Rechtsnormen, u.a.: Bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), DGUV Vorschrift 1, Ordnungswidrigkeitengesetz, Sozialgesetzbuch VII, Strafgesetzbuch
Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname (Delegierender), für den Betrieb / den Bereich / die Abteilung, die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten ab dem XX. XX. 20XX an Vorname Nachname.
Vorname Nachname: Angaben zur Dauer der Betriebszugehörigkeit, Berufsbezeichnung und Qualifikation
I. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)
Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
- die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig (d. h. risikoabhängig) zu kontrollieren und zu dokumentieren.
- die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte/die Betriebsleitung unverzüglich zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist zu prüfen.
- für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen (beispielsweise für Maschinen, Gefahrstoffe, AwSV-Anlagen) erstellt, die Beschäftigten hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung sowie Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
- notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Beschäftigten verwendet werden.
- festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
- Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen/Betriebsmittel geführt werden.
- ein Lärm-/Vibrationskataster erstellt sowie ein Lärm-/Vibrationsminderungsprogramm durchgeführt wird.
- Explosionsschutzdokumentation erstellt und aktuell gehalten wird.
- Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
- die Vorschriften zur Ladungssicherung/zum Gefahrgut eingehalten werden.
- Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
- regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge dokumentiert hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
- bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
- Sicherheitsbeauftragte gemäß SGB VII bestellt und ausgebildet sind sowie fortgebildet werden.
- eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
- Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
- Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Räumungshelfer/Evakuierungshelfer gesorgt wird.
- Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
- sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
- Mobbing oder Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
- der von ihm/ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215-830).
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Zutreffendes bitte ankreuzen | Unzutreffendes bitte streichen | Fehlendes bitte ergänzen
II. Befugnisse
Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben
- verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen.
- verbindliche Weisungen gegenüber Beschäftigten aus anderen Bereichen zu erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
- notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Vorname Nachname ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die übergeordnete Führungskraft einzuschalten, die die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.
III. Zeitlicher Umfang
Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.
IV. Fortbildung
Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass Vorname Nachname sich durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.
V. Unterstützung
Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.
Beauftragte Personen können sein:
Abfallbeauftragter, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragter, Ersthelfer, Frauenbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Hygienebeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Qualitätsmanagementbeauftragter, Störfallbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter, Umweltmanagementbeauftragter (nicht abschließend).
VI. Vertretung
Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.
VII. Weiterdelegation (sofern gewünscht)
Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Haftungsfreistellung
Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit.
Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei.
Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:
- Betriebshaftpflichtversicherung bei der Versicherung _____________________________
- Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft _____________________________
Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt.
In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird.
Ferner wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird.
Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB. Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o.g. Umfang.
Ort, Datum _____________________________
Unterschrift des Unternehmers _____________________________
Unterschrift Verpflichteter _____________________________
Kenntnisnahme des Betriebsrates/Personalrates __________________
Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.
Quelle: https://uebertragung-von-unternehmerpflichten.de/
Zu diesem Thema haben Prof. Dr. Alenfelder und ich einen Aufsatz publiziert. Diesen Aufsatz können Sie als Sonderdruck per E-Mail kostenfrei anfordern (maximal 2 Exemplare). Es werden nur Firmen-Adressen und Firmen-E-Mails berücksichtigt. Ihre Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und ausschließlich zum Zweck des Postversands verwendet. Sie erhalten keine unaufgeforderten Nachrichten.
Die Website und der Artikel werden u.a. in http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-600-W-SchaubArbRFb-GL-Kap1-Teil2-V-6-b-dd zitiert.
FAQ „Übertragung Unternehmerpflichten“
Datum der letzten Aktualisierung: 05.12.2025
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich. An ihn wendet sich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Damit obliegt erst einmal dem Arbeitgeber die grundsätzliche Organisations- und Maßnahmenverantwortung. Beispielsweise trägt bei einer GmbH der Geschäftsführer die Verantwortung.
Sofern weitere Hierarchieebenen im Unternehmen vorhanden sind, tragen auch diese Personen automatisch Verantwortung – je nach hierarchischer Position.
Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in § 13 Abs. 1 ArbSchG:
„Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“
Beachten Sie, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Unabhängig davon sind die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortung zu betrachten.
Was sind die Konsequenzen, wenn ich als Vorgesetzter ohne Auftrag Weisungen erteile?
Wenn Sie als Vorgesetzter ohne ausdrückliche Anweisung der Geschäftsführung oder Ihrer direkten Führungskraft Weisungen erteilen, handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dies kann sowohl arbeitsrechtliche als auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Mögliche Risiken:
Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Unbefugte Anweisungen können eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen.
Haftung für Schäden: Falls durch Ihre Weisung ein Schaden entsteht, können Sie persönlich haftbar gemacht werden.
Verstöße gegen betriebliche Abläufe: Unkoordinierte Handlungen können bestehende Sicherheits- und Organisationsstrukturen untergraben.
Fehleinschätzung von Gefahren: Ohne fundierte Entscheidungsgrundlage besteht das Risiko, falsche Maßnahmen zu ergreifen.
Praxisnahe Beispiele:
Arbeitsschutz: Ein Schichtleiter weist Mitarbeiter an, auf eine persönliche Schutzausrüstung zu verzichten, um die Arbeit zu beschleunigen. Kommt es zu einem Unfall, drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen und mögliche Haftung für den Schaden.
Umweltschutz: Ein Abteilungsleiter ordnet eigenmächtig die Entsorgung von Gefahrstoffen an, ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dadurch kommt es zu einer Umweltverschmutzung, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Betriebsablauf: Ein Teamleiter entscheidet ohne Rücksprache, eine Produktionslinie umzustellen, was zu Verzögerungen und finanziellen Verlusten führt. Das Unternehmen kann ihn für die entstandenen Schäden haftbar machen.
Wie kann das vermieden werden?
Klare Delegation von Unternehmerpflichten: Eine schriftliche Übertragung von Verantwortung sorgt für klare Zuständigkeiten und reduziert Unsicherheiten.
Regelmäßige Schulungen: Durch Schulungen können Sie Ihre Kompetenzen ausbauen und sich über aktuelle betriebliche Vorschriften informieren.
Kommunikation mit der Führungsebene: Stimmen Sie Entscheidungen mit Ihren Vorgesetzten ab, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Eigenmächtige Weisungen sollten nur in akuten Gefahrensituationen erteilt werden, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, um Schaden abzuwenden. In allen anderen Fällen ist eine Absprache mit der vorgesetzten Stelle ratsam.
Kann ein Arbeitgeber Pflichten des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes übertragen?
Ein Arbeitgeber ist nicht in der Lage, alle Pflichten selbst wahrzunehmen, gerade in größeren und großen Organisationen. Dies trifft auch auf Betriebsleiter zu. Daher hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 ArbSchG eine Option zur Übertragung von Aufgaben vorgesehen.
„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Eine Pflicht besteht nicht automatisch, denn es heißt ausdrücklich in diesem Absatz „kann“. Allerdings bleibt einem Arbeitgeber selten die Wahl, denn nach § 3 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Organisationspflicht.
Siehe auch den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), Bundestagsdrucksache 07/550 vom 11.05.73: „Der Inhaber eines Betriebs muß sich in der modernen, arbeitsteiligen Wirtschaft und Verwaltung notwendigerweise der Mithilfe anderer Personen bedienen, die diese Pflichten an seiner Stelle eigenverantwortlich erfüllen; die tatsächlichen Verhältnisse lassen eine andere Möglichkeit gar nicht zu.“
Das erschwert es den ausgewählten Beauftragten grundsätzlich, der Übertragung von Unternehmerpflichten wirksam widersprechen zu können oder die Pflichtenübertragung insgesamt abzulehnen.
Wo ist die Übertragung geregelt?
Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in § 13 Abs. 1 ArbSchG: „Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“
Wichtig ist, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Davon zu trennen sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung.
In § 13 der DGUV Vorschrift 1 werden neben den Pflichten ausdrücklich auch Befugnisse genannt. Zudem muss der Beauftragte nach Wortlaut dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beauftragung unterzeichnen. Der Beauftragte muss außerdem eine Kopie erhalten.
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“
Wer sind die „Beauftragten Personen“ des Unternehmens?
Beauftragte Personen können sein:
Abfallbeauftragter, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragter, Ersthelfer, Frauenbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Hygienebeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Qualitätsmanagementbeauftragter, Störfallbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter, Umweltmanagementbeauftragter (nicht abschließend)
Mustertext der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
Die DGUV bietet in ihrer Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ ein Musterdokument zur „Übertragung von Unternehmerpflichten“ an, das die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 vertieft erläutert.
Dabei ist jedoch zu beachten: Das Dokument entfaltet keine Vermutungswirkung und bietet in der betrieblichen Praxis nur eine eingeschränkte Hilfestellung. Ein wesentlicher Punkt fehlt, nämlich die Bereitstellung ausreichender Ressourcen – sei es Sachmittel, Zeit, finanzielle Mittel oder Personal.
Ergänzung: Der Kritikpunkt hinsichtlich fehlender Aussage zur Bereitstellung ausreichender Ressourcen, wurde in der aktualisierten Fassung vom Juni 2025 tlw. behoben.
Quelle: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2942
Originäre Vorgesetztenpflichten
Es existiert eine Unterscheidung zwischen originären Vorgesetztenpflichten und übertragbaren Unternehmerpflichten. Originäre Pflichten von Führungskräften sind:
– Weisungen durchsetzen.
– Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten.
– Kontrolle.
Eine Frage, die immer gestellt wird – ob von Unternehmern oder Betriebs- und Personalräten: Welche Pflichten dürfen übertragen werden und warum?
Die Antwort: sämtliche Verpflichtungen, die in Abschnitt 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festgelegt sind.
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Nach welchem Schema prüfen die Aufsichtsbehörden?
Die „Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) enthält für Aufsichtspersonen 15 Prüfelemente.
Das 1. Element befasst sich mit Verantwortung und Aufgabenübertragung und nennt folgende Beurteilungskriterien:
– Zuständigkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind geregelt.
– Die Führungskräfte kennen ihre Arbeitsschutzpflichten.
– Arbeitgeberpflichten sind schriftlich übertragen worden.
– Die Funktionsbeschreibungen sind klar definiert. Die Aufgaben der einzelnen Akteure wurden aufeinander abgestimmt. Die Auswahl der Funktionsträger bzw. Führungskräfte ist schlüssig.
– Die Beauftragten verfügen über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.
– Ausreichende Ressourcen (sachlich, zeitlich, finanziell und personell) sind bereitgestellt.
Quelle: https://t1p.de/wynyn (zuletzt geprüft am 19.01.2025)
Die Bewertung soll schließlich in einem Ampelsystem erfolgen:
GRÜN: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden in der Regel konkret und umfassend festgelegt. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.
GELB: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden nur teilweise festgelegt. Die Aufgabenbereiche sind weitgehend unbestimmt beschrieben. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies nicht oder nur zum Teil schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.
ROT: Eine Festlegung der Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz ist nicht erkennbar.
Liste der zu übertragenden Aufgaben
Einhaltung von Vorschriften sicherstellen
Gesetzliche Vorgaben (z. B. Arbeitsschutz-, Abfall-, Wasser-, Immissionsschutzrecht) und betriebliche Regelungen (z. B. Brandschutzordnung, Betriebs- und Verfahrensanweisungen) umsetzen.
Regelmäßige, stichprobenartige Kontrolle und Dokumentation der Einhaltung.
Gefährdungs- und Umweltbeurteilungen durchführen
Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der Beschäftigten erstellen, dokumentieren und aktualisieren.
Umweltrisiken bewerten und Maßnahmen zur Minimierung festlegen.
Anzeigepflichten einhalten und Vorgesetzte/Betriebsleitung bei Bedarf informieren.
Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen.
Betriebsanweisungen erstellen und schulen
Betriebsanweisungen für Maschinen, Gefahrstoffe und Anlagen erstellen.
Beschäftigte vor Arbeitsaufnahme und jährlich unterweisen.
Die Anwendung und Umsetzung regelmäßig und anlassbezogen kontrollieren.
Bereitstellung und Prüfung notwendiger Arbeitsmittel
Notwendige Mittel (z. B. persönliche Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Material, Umweltschutzmittel) beschaffen und bereitstellen.
Begleitdokumente in deutscher Sprache vorhalten.
Regelmäßige fachkundige Prüfung der Mittel sicherstellen.
Weisungsgemäße Nutzung durch Beschäftigte kontrollieren.
Mängelbeseitigung sicherstellen
Festgestellte Mängel umgehend beseitigen oder weiterleiten, um Maßnahmen zur Behebung einzuleiten.
Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen führen
Prüfbücher für relevante Betriebsmittel und Anlagen führen und aktualisieren.
Lärm- und Vibrationsschutz sicherstellen
Lärm- und Vibrationskataster erstellen.
Maßnahmen zur Lärm- und Vibrationsminderung umsetzen.
Explosionsschutzdokumentation pflegen
Explosionsschutzdokumentationen erstellen und regelmäßig aktualisieren.
Arbeitszeitregelungen einhalten
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der Beschäftigten sicherstellen.
Ladungssicherung und Gefahrgutvorschriften einhalten
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ladungssicherung und Einhaltung von Gefahrgutvorschriften.
Beschäftigungsbeschränkungen beachten
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Beschäftigungsbeschränkungen sicherstellen.
Vorsorgemaßnahmen für Beschäftigte organisieren
Regelmäßige Informationen zu Wunsch- und Angebotsvorsorge dokumentieren.
Pflichtvorsorge rechtzeitig (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen, vor Ausscheiden) durchführen.
Gesundheitliche Eignung überprüfen
Bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter sollten entsprechende Untersuchungen veranlasst werden.
Sicherheitsbeauftragte bestellen und fortbilden
Sicherheitsbeauftragte gemäß SGB VII benennen, ausbilden und fortbilden.
Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherstellen
Ersthelfer bestellen und regelmäßig aus- und fortbilden.
Effektive Erste Hilfe sicherstellen.
Brandschutzhelfer benennen und schulen
Brandschutzhelfer bestellen und für regelmäßige Schulungen und Fortbildungen sorgen.
Räumungs- und Evakuierungshelfer organisieren
Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellen und fortbilden.
Unfall- und Umweltereignisse melden
Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die zuständigen Stellen weitergeben.
Prävention von Alkohol- und Drogenkonsum
Sicherstellen, dass Beschäftigte keine berauschenden Mittel konsumieren, die sie oder andere gefährden.
Vermeidung von Diskriminierung und Mobbing
Maßnahmen gegen Mobbing und Diskriminierung (Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) implementieren und Verstöße unterbinden.
Fremdfirmenverantwortliche einweisen und kontrollieren
Verantwortliche der Fremdfirmen am Arbeitsplatz einweisen.
Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren.
Die Umsetzung der Maßnahmen kontrollieren und Leistungen abnehmen (siehe DGUV Information 215-830).
Der obige Text stellt eine Auswahl an Aufgaben beispielhaft dar. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend und sollte entsprechend den spezifischen betrieblichen Erfordernissen angepasst werden.
Manche Aufgaben, wie die Erstellung eines Lärm-/Vibrationskatasters oder eines Lärm-/Vibrationsminderungsprogramms, können für ein Unternehmen nicht relevant sein und sollten in solchen Fällen gestrichen werden.
Da auch Aufgaben des Umweltrechts zu berücksichtigen sind und das Arbeitsschutzrecht häufig Überschneidungen zum Umweltrecht sowie Gefahrgutrecht aufweist, umfasst die Liste neben den arbeitsbezogenen Aspekten auch relevante Punkte aus diesen Rechtsbereichen.
Befugnisse
In § 13 der DGUV Vorschrift 1 werden neben den Pflichten ausdrücklich auch Befugnisse genannt.
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Um einem Auswahlverschulden wirksam entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber vor der Pflichtenübertragung zu prüfen, ob die vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.
Die DGUV-Regel 100-001 erläutert die beiden Begriffe Zuverlässigkeit und Fachkunde.
Zuverlässigkeit und Fachkunde
Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.
Gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien
Es ist wichtig, die erforderlichen rechtlichen Vorgaben und sonstigen Verpflichtungen zu kennen, die für den jeweiligen Organisationsbereich gelten. Dazu gehören nicht nur Gesetze, Verordnungen und Regelwerke, sondern auch Anweisungen und Leitlinien, Normen, Genehmigungen, Lizenzen, Verträge, Protokolle und mehr. Diese Verpflichtungen werden in der Regel übersichtlich in einem Rechts- und Genehmigungskataster dokumentiert.
Aufgabe Gefährdungsbeurteilung
Dieser Abschnitt betont ausdrücklich, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Oftmals wird jedoch die Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen übersehen. Ohne das Ergebnis dieser Kontrolle bleibt die Gefährdungsbeurteilung unvollständig.
Wie kann die AGB-Klauselkontrolle die Übertragung von Unternehmerpflichten beeinflussen?
Die AGB-Klauselkontrolle stellt sicher, dass Vertragsklauseln zur Übertragung von Unternehmerpflichten rechtlich wirksam und fair gestaltet sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen gemäß § 307 BGB keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthalten. Im Kontext der Pflichtenübertragung bedeutet dies, dass die delegierten Verantwortlichkeiten klar, verständlich und praktisch umsetzbar sein müssen.
Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die Führungskräfte oder Arbeitnehmer für Pflichten haftbar machen, ohne ihnen die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Ebenso kritisch sind überraschende oder unklare Regelungen, die wesentliche gesetzliche Anforderungen, etwa aus dem Arbeitsschutzgesetz oder der DGUV-Vorschrift 1, umgehen.
Um die Rechtswirksamkeit der Übertragung sicherzustellen, sollten Arbeitgeber die Klauseln transparent formulieren, auf pauschale Haftungsübernahmen verzichten und sicherstellen, dass der Beauftragte die übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllen kann. Eine sorgfältige Gestaltung schützt vor Haftungsrisiken und gewährleistet eine rechtssichere Delegation.
Ist die Unterschrift des Betriebs- oder Personalrats zwingend erforderlich?
Nach herrschender Ansicht ist die Unterschrift des Betriebs- oder Personalrats nicht zwingend erforderlich, da es sich bei der Übertragung um eine Einzelmaßnahme handelt.
Arbeitgeber, die Wert auf Fairness und Transparenz legen, holen ergänzend eine Bestätigung des Betriebs- oder Personalrats ein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialadäquanz bei der Auswahl gewährleistet ist. Sozialadäquanz bezieht sich darauf, dass die Auswahlkriterien für die Übertragung fair, nachvollziehbar und sozial ausgewogen sind.
Die Einholung einer Bestätigung kann das Vertrauen zwischen Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat und den betroffenen Arbeitnehmern stärken. Sie signalisiert Fairness und Transparenz im Umgang mit Personalmaßnahmen.
Nein, die Bestätigung ist rechtlich nicht erforderlich und hat keinen bindenden Charakter. Sie dient vielmehr dazu, den Prozess transparent zu gestalten und mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
Darf man einer SIFA Unternehmerpflichten Arbeitsschutz übertragen?
Nein, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) dürfen in der Regel keine Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen werden. Die SIFA übernimmt beratende und unterstützende Funktionen und soll vom Arbeitgeber unabhängig sein.
Gründe für die Nichtübertragbarkeit
Funktionstrennung: Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sieht eine klare Trennung zwischen der Rolle des Arbeitgebers und der Sicherheitsfachkraft vor.
Weisungsfreiheit: Die SIFA muss fachlich weisungsfrei bleiben, um ihre Aufgaben unabhängig ausführen zu können.
Beratungsfunktion: Die zentrale Aufgabe der SIFA ist die Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Ausnahmen und Besonderheiten
Unterhalb der Ebene des Betriebsleiters können betriebliche Führungskräfte teilweise als Sicherheitsfachkraft und teilweise als Arbeitgeberfunktionsträger fungieren.
Eine leitende Sicherheitsfachkraft kann arbeitsvertraglich das Recht erhalten, bei der Durchführung des Arbeitsschutzes selbstverantwortliche Entscheidungen zu treffen, solange die Garantenstellung des Arbeitgebers und die Weisungsfreiheit der SIFA erhalten bleiben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz grundsätzlich möglich ist, aber nicht an die SIFA. Stattdessen können diese Pflichten an andere zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden, wie z. B. Führungskräfte oder in bestimmten Fällen sogar an externe Dienstleister (keine SIFA).
Auswahl geeigneter Verantwortlicher: Wer darf Unternehmerpflichten übernehmen?
Nicht jede Führungskraft eignet sich für die Übernahme von Unternehmerpflichten. Verantwortung im Arbeitsschutz und in der Betriebssicherheit lässt sich nicht einfach per Unterschrift delegieren – sie muss auch fachlich, rechtlich und persönlich getragen werden. Doch wie findet man die passenden Personen im Unternehmen?
Kernkriterien: Fachkunde, Erfahrung, Zuverlässigkeit
Eine erfolgreiche Pflichtenübertragung setzt voraus, dass die ausgewählten Personen folgende Anforderungen erfüllen:
– Fachkunde: Sie besitzen fundierte Kenntnisse im jeweiligen Aufgabenfeld, z.B. Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Betreiberverantwortung.
– Erfahrung: Sie haben bereits vergleichbare Aufgaben verantwortungsvoll umgesetzt.
– Zuverlässigkeit: Sie zeichnen sich durch Integrität, Verlässlichkeit und ein hohes Verantwortungsbewusstsein aus.
– Persönliche Eignung: Sie bringen Führungskompetenz, Entscheidungsfähigkeit und Kommunikationsstärke mit – auch in kritischen Situationen.
Wie erkennt man geeignete Personen?
Die Auswahl geeigneter Führungskräfte oder Mitarbeitender ist ein aktiver Prozess. Neben der formalen Qualifikation zählen insbesondere:
– Systematische Gespräche: Persönliche Interviews oder strukturierte Feedbackgespräche geben Aufschluss über Motivation und Verantwortungsbereitschaft.
– Praxisbezug: Frühere Projekte oder Rollen im Arbeitsschutz zeigen, ob die Person Verantwortung in der Praxis bereits übernommen hat.
– Team-Feedback: Auch die Einschätzung von Kolleginnen und Kollegen kann helfen, ein realistisches Bild der Führungskompetenz zu gewinnen.
Empfehlung: Verantwortung bewusst übertragen
Wichtig ist: Unternehmerpflichten dürfen nicht „blind“ delegiert werden. Erst wenn klar ist, dass die Person die Verantwortung fachlich und persönlich tragen kann, sollte eine förmliche Übertragung erfolgen. Dies schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die beauftragte Person selbst.
Mustertext für den Widerruf der Übertragung von Unternehmerpflichten
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
mit Schreiben vom [Datum der ursprünglichen Übertragung] haben wir Ihnen Unternehmerpflichten Arbeitsschutz für den Bereich [genaue Bezeichnung] schriftlich übertragen.
Hiermit widerrufen wir diese Übertragung mit Wirkung zum [Datum, möglichst kalendarisch bestimmt].
Wir bitten Sie, alle Ihnen hierzu vorliegenden Unterlagen, etwa Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, bis zum [Datum] an die Personalabteilung weiterzuleiten, und stehen für Rückfragen zur Verfügung.
Dieser Widerruf erfolgt zur Klarstellung der Verantwortlichkeiten. Er beinhaltet keine Aussage über die Qualität oder Angemessenheit der von Ihnen bislang wahrgenommenen Aufgaben.
Wir bedanken uns für Ihre bisherige Tätigkeit und Ihr Engagement.
Mit freundlichen Grüßen
Weitere Fragen und Antworten (FAQ) werden kontinuierlich ergänzt. Bitte schauen Sie regelmäßig hier wieder vorbei.
Fehlt Ihnen Fragen und Antworten in der FAQ-Liste, so schreiben Sie mir bitte.
Die Inhalte auf der Website und die Inhalte in den sozialen Netzwerken stellen keine Rechtsberatung dar. Die Formulierungen wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Anregungen dar. Dr. Hartmut Frenzel übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
