Mit der aktuellen Überarbeitung des Merkblatts zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurden wesentliche Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen für Unternehmen zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anpassung des Unternehmensbegriffs & neuer Entscheidungsbaum

Die Definition des Unternehmensbegriffs wurde überarbeitet und präzisiert. Zudem wurde ein Entscheidungsbaum integriert, der Unternehmen eine bessere Einordnung ermöglicht, ob sie unter die Verpflichtungen der relevanten Paragrafen des EnEfG fallen. Diese Anpassungen sind im Merkblatt auf den Seiten 7-9 enthalten.

Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)

Analog zu den verpflichtenden Energieaudits nach § 8 EDL-G müssen EnMS oder UMS künftig mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dies ermöglicht eine flexiblere Umsetzung und reduziert den administrativen Aufwand für die Unternehmen. Die Einhaltung der 90 %-Regelung obliegt dem verpflichteten Unternehmen und ist im Rahmen der Zertifizierung mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt und nicht unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig. Es ist sicherzustellen, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage aufgeführt sind. Im Falle einer Stichprobenkontrolle muss diese Abdeckung durch eine entsprechende Aufstellung (Standort, Endenergieverbrauch, Managementsystem) nachgewiesen werden.

Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)

Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu Inhalt und Umfang der geforderten Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen. Die Mindestanforderungen an die Umsetzungspläne orientieren sich an den Vorgaben der ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1. Um die praktische Umsetzung zu erleichtern, enthält das Merkblatt nun ein Beispiel für die Gestaltung von Umsetzungsplänen, das den Unternehmen als Orientierung dienen soll. Diese Anforderungen sind auf den Seiten 12-14 des Merkblatts dokumentiert.

Ausnahmeregelung für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Bestimmte Maßnahmen sind von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit, darunter:

  • Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro

  • Bereits beschlossene Maßnahmen, die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden

  • Maßnahmen, die durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verpflichtend sind

Diese Aktualisierungen tragen dazu bei, die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen praxistauglicher zu gestalten und den Unternehmen eine klare Orientierung zu geben.

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