Unfall mit Gabelstapler auf dem Werksgelände

Unfall mit Gabelstapler auf dem Werksgelände

Der Sachverhalt

Ein Staplerfahrer streift mit seiner Gitterbox ein parkendes Auto auf dem Werksgelände durch Vorbeifahren …

Zusatzinformationen

Der Staplerfahrer fährt bereits seit 20 Jahren in den Hallen und auf dem Werksgelände und das bisher unfallfrei.

Er hat in jedem Jahr an der Unterweisung für Staplerfahrer teilgenommen, kennt sich hervorragend mit dem Thema Ladungssicherung aus und beherrscht auch die Gefahrgut-Vorschriften für den Straßentransport. Einen schriftlichen Fahrauftrag hat er auch erhalten. In diesem ist klar beschrieben, welche Verkehrsflächen er befahren darf. Alle anderen Verkehrsflächen sind für ihn tabu.

Er besitzt keinen Führerschein für den öffentlichen Straßenverkehr. Wenn das private Auto bewegt wird, fährt seine Frau.

Der Stapler ist ein handelsübliches Flurförderzeug (Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h) ohne jegliche Sonderausstattung.

Das Werksgelände ist eingezäunt. Doch tagsüber steht das einzige Werkstor offen, eine Schranke existiert nicht.

Abends, nach getaner Arbeit, verschließt der Leiter der Logistik das Tor.

Tagsüber existiert keinerlei Nutzungsbeschränkung durch den Firmeninhaber.

Der Abteilungsleiter ist sich sicher, alles richtig gemacht zu haben.

Aber stimmt das auch?

Nun, was denken Sie?

Sie haben es sich sicher schon gedacht.

Es sind Fehler gemacht worden.

Ich zitiere wörtlich: „Ein Verkehrsraum ist auch dann i.S.d. § 316 I StGB, § 2 I StVG öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. (Ls d. Schriftltg.)“ (Quelle: NStZ 2013, 530). [Anm. In diesem Fall ging es um Trunkenheit im Verkehr. Wichtig ist die Aussage zum faktisch-öffentlichen Verkehrsraum.].

 

Bitte betrachten Sie dazu folgende Grafik

Vereinfachte Abbildung nach Schurig / Frey | Faktisch-öffentlicher Verkehrsraum

Konsequent bedeutet das, dass der Stapler des obigen Beispiels im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs ist.

Folglich muss der Stapler auch die Anforderungen erfüllen. Wie diese genau aussehen, können Sie im Verkehrsblatt – Dokument Nr. B 3686 nachlesen.

MB Stapler | Merkblatt für Stapler

Zudem muss der Staplerfahrer eine gültige und für den Stapler passende Fahrerlaubnis haben. Auf das Thema Versicherung wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Übrigens gilt Ähnliches auch für andere Fahrzeuge.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.