Reinigen mit Druckluft

Reinigen mit Druckluft

In jedem Jahr kommt es zu Unfällen beim Reinigen mit Druckluft. Durch die Beachtung von ein paar Regeln ließen sich diese Unfälle verhindern.

Prüfen Sie zunächst – im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob das Reinigen mit Druckluft tatsächlich erforderlich ist oder ob das Reinigen nicht auch durch Verwenden von leistungsfähigen Elektro- oder Druckluftsaugern möglich wäre.

Noch ein Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung, hier Anhang 1 Nummer 2, 2.3:

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nur ein Reinigen durch Abblasen möglich ist, dann sehen Sie sich bitte die folgenden Informationen sehr genau an.

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Augenverletzungen, z. B. durch wegfliegende Späne / Staub beim Reinigen oder Säubern mit Druckluft
  • Gefahrstoffe, wie Kühlschmiermittel, Rostschutzmittel, usw.
  • Stolpern und Stürzen durch nicht aufgerollte, weggeräumte Druckluftleitungen am Boden
  • defekte / manipulierte Druckluftpistolen
  • Hörschäden durch Lärm
  • Hautverletzungen, z. B. wenn Druckluft durch kleinste Wunden unter die Haut eindringt, kann dies zu Schwellungen und Entzündungen ganzer Körperteile führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Richten Sie niemals einen Druckluftschlauch oder eine Druckluftpistole auf sich selbst oder eine andere Person, weder zum Spaß noch um Schmutz von der Kleidung oder dem Körper zu entfernen. Duschen Sie sich nach staubiger Arbeit.
  • Verwenden Sie beim Reinigen mit Druckluft immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung – PSA (Gehörschutz / Brille / Handschuhe). Tragen Sie langärmelige Kleidung. Dies gilt auch für andere Personen in der direkten Umgebung.
  • Verwenden Sie für die Reinigung von Werkzeugen, Maschinen oder von Bauteilen nur eine sichere Druckluftpistole (maximaler Blasdruck beträgt 3,5 bar durch Druckreduzierventile / Verwenden von Mehrlochdüsen).
  • Beim Ausblasen von Sacklöchern, geschlitzten Tischen und dergleichen ist die Ausblasstelle mit Tüchern o. ä. abzudecken (Gefahr wegfliegender Teile).
  • Prüfen Sie die Luftschläuche regelmäßig auf Beschädigungen oder Leckagen. Entfernen Sie einen undichten Schlauch sofort. Ein Schlauch, der unter Druck bricht, löst sich und schleudert unkontrolliert umher.
  • Bevor Sie einen Schlauch vom Druckluftsystem trennen, schalten Sie die Druckluft am nächstgelegenen Absperrventil ab und lassen Sie die restliche Luft aus dem System ab.
  • Verwenden Sie Sicherheitskupplungen; durch das zweistufige Entkuppeln wird gewährleistet, dass erst einmal die austretende Luft (die im Schlauch oder Rohr stehende Druckluft) abgeblasen wird. Erst wenn dies rückstandslos geschehen ist, kann die letztendliche Trennung der Leitung gefahrlos durch die zweite Betätigung des Entriegelungsvorgangs ausgeführt werden.
  • Unterbrechen Sie niemals den Luftstrom, indem Sie den Schlauch knicken – verwenden Sie immer das Absperrventil. Öffnen Sie das Ventil immer vorsichtig, um es auf fehlerhafte Anschlüsse zu überprüfen.
  • Vermeiden Sie es, Luftschläuche auf dem Boden liegenzulassen, wo man über sie stolpern oder sie durch Fahrzeuge, Türen oder Werkzeuge beschädigt werden können. Führen Sie, wenn möglich, die Luftleitungen und -schläuche oberhalb der Verkehrswege.

Verhalten bei Störungen

Bei Störungen / Sicherheitsmängeln die Arbeit einstellen und den Vorgesetzten oder seinen Vertreter verständigen.

Erste-Hilfe

  • Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, rufen Sie unterstützend einen Ersthelfer / setzen Sie einen Notruf ab – Notrufnummer (0)112.
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder seinem Vertreter.

Instandhaltung und Entsorgung

Reparaturen und Prüfungen nur von fachkundigen Personen durchführen lassen.

Bei Nichtbeachtung

Gesundheitsrisiken: Verletzung, Krankheit, Behinderung, Tod
Rechtsfolgen: Abmahnung, Versetzung, Entlassung, Haftung, Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen

Betriebsanweisung

Die vorgenannten Punkte lassen sich direkt in eine Betriebsanweisung einarbeiten. Nutzen Sie dafür idealerweise die in Ihrem Unternehmen verwendeten Vorlagen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Brandschutzordnung

Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen - Brandschutzordnung Teil A

Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen der Brandschutzordnung Teil A

Sie kennen alle die Brandschutzordnung Teil A. Sie haben diese alle schon einmal gesehen.

Brandschutzordnung Teil A

Sie hängt meistens in der Nähe des Eingangs – richtigerweise.

Wichtig: „Sie ersetzt nicht die Verhaltensregeln im Brandfall, welche in Flucht- und Rettungsplänen nach ASR A1.3 enthalten sind“ (Quelle: DIN 14096:2014-05)

Flucht- und Rettungsplan - Quelle ASR A 1-3

Quelle ASR

Die Technische Regel für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände, ASR A2.2, fordert unter 7. Organisation des betrieblichen Brandschutzes, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Evakuierung von Gebäuden) festzulegen und zu dokumentieren hat.

ASR A2.2

„Die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, sind an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn:

  • erhöhte Brandgefährdung vorliegt,
  • der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ erforderlich ist oder
  • sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet sind.

Dies kann z. B. als

  • Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05 ‚Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen‘ oder
  • ‚Regeln für das Verhalten im Brandfall‘ des Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen.

Die Maßnahmen für alle Beschäftigten sind diesen durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Dies kann z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096:2014-05 ‚Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen‘ erfolgen.“

Und hier hapert es in vielen Fällen – in vielen Unternehmen fehlt die Information für Beschäftigte. Meine Empfehlung – bauen Sie die Informationen nach DIN 14096 auf; dann vergessen Sie auch keinen wichtigen Punkt.

DIN 14096

Die Gliederung nach DIN 14096 lautet wie folgt:

a) Einleitung;

b) Brandschutzordnung (Darstellung des Teils A (Aushang));

c) Brandverhütung;

d) Brand- und Rauchausbreitung;

e) Flucht- und Rettungswege;

f) Melde- und Löscheinrichtungen

g) Verhalten im Brandfall;

h) Brand melden;

i) Alarmsignale und Anweisungen beachten;

j) in Sicherheit bringen;

k) Löschversuche unternehmen;

l) Besondere Verhaltensregeln;

m) Anhang.

Übrigens: Nicht nur die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Sie Maßnahmen für die Beschäftigten festlegen und diese jährlich unterweisen, sondern auch in Brandschutzkonzepten oder Bau- und Betriebsgenehmigungen können Verpflichtungen enthalten sein.

Auch noch ASR A 2.2: „Die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, soweit diese vorhanden sind (z. B. Brandschutzbeauftragte), sind diesen gegen Nachweis gegebenenfalls auch elektronisch bekannt zu machen. Dies kann beispielsweise in Form der Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096:2014-05 ‚Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen‘ erfolgen.“

Brandschutz – Organisation

Sie sehen, die Organisation des betrieblichen Brandschutzes ist sehr umfangreich. Lassen Sie sich unterstützen – sowohl durch Ihre SIFA, Ihren Brandschutzbeauftragten oder durch Mitarbeitende der Feuerwehr. Nutzen Sie auch das Wissen und Können Ihrer Brandschutzhelfer.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.