§ 138 SGB VII – Bußgeld bei Versäumnis

SGB VII - Arbeitssicherheit Nipperdey II

Das SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch), Gesetzliche Unfallversicherung, listet die Bußgeldvorschriften im § 209 auf.

Dort heißt es – und darauf werde ich mich jetzt hier beschränken: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § SGB VII § 138 die Versicherten nicht unterrichtet“. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Was steckt hinter § 138 SGB VII?

„Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.“

Ein Aushang am Schwarzen Brett über die Zuständigkeit ist am einfachsten, die Pflicht der Unterrichtung zu erfüllen.

Das haben auch die Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) erkannt und bieten die Aushänge zum Download auf Ihren Webseiten an.

Beispiel der BG ETEM
BGETEM - Unterrichtung der Versicherten - Aushang gemäß § 138 SGB VII

Bitte denken Sie daran, die Berufsgenossenschaften strukturieren sich gerne immer wieder selbst um. Das heißt nicht, dass die Angaben, die Sie jetzt herunterladen, morgen noch aktuell sind.

Daher einmal im Jahr Wiedervorlage und ggf. Aushang aktualisieren.

Aber: Keiner der von mir angesprochenen Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger hat jemals davon gehört, dass ein Bußgeld erhoben wurde. Aber der Zeigefinger wird freundlich mahnend erhoben.

Übrigens: Auch die Mitteilung per betrieblichem Informationsdienst (beispielsweise per Intranet) ist zulässig

Für die Unternehmen, die ihr Managementsystem zertifiziert haben – Auditoren nehmen das gerne als einen Prüfpunkt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Aufbewahrungsfrist einer Unfallanzeige

Unfallanzeige

Ein Kunde stellte die Frage: „Wie lange muss ich Unfallanzeigen aufbewahren; wie lange darf ich Unfallanzeigen maximal aufbewahren?“ – Stichwort Datensparsamkeit.

In § 193 SGB VII ist die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer geregelt. Dort findet er Informationen, wann eine Anzeige erforderlich ist, eine Frist für die Anzeige, wer eine Anzeige bekommen muss und vieles andere mehr. Eine Frist für die Aufbewahrung findet man dort nicht. Der Gesetzgeber hat hier „ausnahmsweise“ auf eine Regelung verzichtet.

Die Unfallanzeige leitet ein Verwaltungsverfahren beim zuständigen Unfallversicherungsträger ein. Ziel ist es, Leistungsansprüche der verunfallten Person festzustellen.

Ein Exemplar verbleibt beim Unternehmen. Als Nachweis, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Empfehlung zur Aufbewahrung: Ein Jahr – nach Ablauf des Tages, an dem der Versicherungsfall angezeigt wurde. Danach ist die Unfallanzeige zu vernichten. Dieses ist rechtskonform zu dokumentieren (z. B. über ein Löschprotokoll).

Begründung: Die Verjährung beträgt ein Jahr – § 31 (2) Nr. 3 OWiG, Verfolgungsverjährung. Der Unternehmer muss im Zweifelsfall in dieser Zeit den Nachweis führen können, dass er die Anzeige sachlich richtig und fristgerecht erstattet hat.

Danach gibt es keinerlei „Ausreden“ für eine weitere Archivierung. Sind Sie anderer Ansicht? Ich diskutiere gerne!

Haben Sie weitere Fragen? Zögern Sie bitte nicht, kontaktieren Sie mich.

Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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