Körperersatzstück und Unfallversicherung

Körperersatzstück

In dieser Woche erreichte mich im Rahmen einer Schulung zum Thema Unfallanzeige die Frage: „Eine Mitarbeitende ist auf einer Treppe gestolpert und gestürzt. Sie hatte blaue Flecken am Knie, arbeitete aber weiter. Inzwischen geht es ihr wieder gut. Sie meldete trotzdem einen Arbeitsunfall, denn ihr Mobiltelefon wurde beim Sturz beschädigt“.

Viele Menschen empfinden ihr Smartphone inzwischen als Körperersatzstück, weil sie ohne nicht mehr leben können und wollen. Aber ist es das wirklich so – im Sinne des Versicherungsrechts?

§ 8 (3) SGB VII sagt: „Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.“

Hilfsmittel sind typischerweise Körperersatzstücke (insbesondere Arm- oder Beinprothesen, Kunstaugen) sowie orthopädische Hilfsmittel (unter anderem Stützkorsett, erhöhte Schuhe) oder andere Hilfsmittel (vorwiegend Brillen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle).

Wenn Sie meine Antwort auf die Frage erfahren wollen, melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.

Aufbewahrungsfrist einer Unfallanzeige

Unfallanzeige

Ein Kunde stellte die Frage: „Wie lange muss ich Unfallanzeigen aufbewahren; wie lange darf ich Unfallanzeigen maximal aufbewahren?“ – Stichwort Datensparsamkeit.

In § 193 SGB VII ist die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer geregelt. Dort findet er Informationen, wann eine Anzeige erforderlich ist, eine Frist für die Anzeige, wer eine Anzeige bekommen muss und vieles andere mehr. Eine Frist für die Aufbewahrung findet man dort nicht. Der Gesetzgeber hat hier „ausnahmsweise“ auf eine Regelung verzichtet.

Die Unfallanzeige leitet ein Verwaltungsverfahren beim zuständigen Unfallversicherungsträger ein. Ziel ist es, Leistungsansprüche der verunfallten Person festzustellen.

Ein Exemplar verbleibt beim Unternehmen. Als Nachweis, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Empfehlung zur Aufbewahrung: Ein Jahr – nach Ablauf des Tages, an dem der Versicherungsfall angezeigt wurde. Danach ist die Unfallanzeige zu vernichten. Dieses ist rechtskonform zu dokumentieren (z. B. über ein Löschprotokoll).

Begründung: Die Verjährung beträgt ein Jahr – § 31 (2) Nr. 3 OWiG, Verfolgungsverjährung. Der Unternehmer muss im Zweifelsfall in dieser Zeit den Nachweis führen können, dass er die Anzeige sachlich richtig und fristgerecht erstattet hat.

Danach gibt es keinerlei „Ausreden“ für eine weitere Archivierung. Sind Sie anderer Ansicht? Ich diskutiere gerne!

Haben Sie weitere Fragen? Zögern Sie bitte nicht, kontaktieren Sie mich.

Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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