AwSV: Kennen Sie Ihre Pflichten?

AwSV

Ein Standort soll aufgelöst werden – der Maschinen- und Anlagenpark soll kurzfristig umziehen. Nutzungsänderungen wurden beantragt, das Brandschutzkonzept steht.

Nicht bedacht wurde bislang das wasserrechtliche Konzept. Arbeitsschutz, Brandschutz, … – das hat man, weil wichtig, schon im Hinterkopf abgespeichert. Aber die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist für viele Unternehmer und Führungskräfte immer noch unbekanntes Terrain.

Die wenigsten KMU haben bereits alle Forderungen vollumfänglich erfüllt.

Ich kenne sogar Unternehmen, die führen auf ihrer Website ein ISO-14001-Zertifikat für ein Umweltmanagement – beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen haben viele jedoch noch ein riesiges Verbesserungspotenzial.

Daher jetzt meine Frage an Sie: „Haben Sie alle Anforderungen umgesetzt?“

Immerhin ist es schon fünf Jahre her, dass die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft (Bundesgesetzblatt I Nr. 22, 21. April 2017, Seite 905–955) trat. Die AwSV löste die bis dahin geltenden Länderregelungen ab und dient seit diesem Zeitpunkt dem bundeseinheitlichen Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen.

Grundsätzlich ist die AwSV anwendbar für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Kleingebindelager, Tankstelle, Raffinerie, Galvanikanlage bis zur Biogasanlage.

Legaldefinition aus der AwSV für Anlagen:

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. Ergänzt wird diese Aufzählung durch Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die Einstufung in Wassergefährdungsklassen (WGK) hat grundsätzlich der Anlagenbetreiber selbst durchzuführen. Und § 43 AwSV verlangt für alle Anlagen eine detaillierte Anlagendokumentation, selbst bei nicht-prüfpflichtigen Anlagen.

Und jetzt fragen Sie sich bitte:

  • Kennen Sie Ihre Anlagen, die unter die AwSV fallen?
  • Ist Ihre Anlagendokumentation vorhanden und wird sie gepflegt?
  • Hängen die geforderten Betriebsanweisungen / Merkblätter zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften aus?
  • Haben Sie mit den zuständigen Stellen Notfallpläne abgestimmt (soweit erforderlich)?

Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie sich spätestens jetzt intensiv mit der AwSV auseinandersetzen. Denn bei Verstößen kann gegen Sie ein ordnungsrechtliches Verfahren als Betreiber eingeleitet werden.

Betrieblicher Gewässerschutz ist gelebter Umweltschutz und dient der Nachhaltigkeit in Ihrem Unternehmen.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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Arbeitsschutzausschuss – ASA

Arbeitsschutzausschuß - ASA

Bitte verzeihen Sie mir meine Frage:

Müssen Sie zum ASA auch immer wieder Diskussionen führen – sei es mit Auditoren oder der Berufsgenossenschaft?

Die Rede ist vom Arbeitsschutzausschuss (ASA) – § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Audit in dieser Woche – Umweltmanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagementsystem: Die Auditorin fragt nach dem ASA-Protokoll und wie häufig die Sitzungen stattfinden.

Daraufhin antwortete ich stellvertretend für die befragte Person der Personalabteilung: „Die ASA-Sitzungen finden gemäß gesetzlichen Vorgaben statt.“ Ich erwähnte beiläufig, dass streng genommen keine Dokumentation erforderlich sei. Sofort begann eine intensive Diskussion.

Letztlich habe ich auf meinen Beitrag aus 2018 hingewiesen (siehe nächsten Block).

Resultat für meinen Kunden:
Im Ergebnisbericht findet sich kein Wort zum Arbeitsschutzausschuss.

Mein Beitrag aus 2018 – immer wieder lesenswert

Arbeitsschutzausschuss entrümpeln 

Ein Geschäftsführer (etwa 250 Beschäftigte) stellte mir in der vergangenen Woche die Frage, ob man nicht auf die vierteljährlichen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen verzichten könne. Das werde auch vom Betriebsrat befürwortet. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist hervorragend. Er und der Betriebsrat seien davon überzeugt, dass ein perfekter Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne diese Sitzungen erreicht werden könne. Schließlich leisten der Betriebsarzt und ich einen exzellenten Support.   

Schauen wir zunächst auf das Recht. 

Rechtsgrundlage 

Der Arbeitsschutzausschuss ist im § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) definiert.  

„§ 11 Arbeitsschutzausschuß  

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: 

  •  dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, 
  •  zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, 
  •  Betriebsärzten, 
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit und 
  •  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“ 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft. 

§ 12 ASiG 

„…
 (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. 

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. 

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 

Sie sehen, so schnell kann bei einem Verstoß gegen § 11 ASiG kein Bußgeld verhängt werden. 

Zusammensetzung 

Kommen wir zur Zusammensetzung. Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie z. B. der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.

Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden. Gleiches gilt auch für den Sicherheitsbeauftragten.  

Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden. 

Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?

Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. 

Inhalt 

Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates. 

Dokumentation 

Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.  

Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.

Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.

Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.  

Fazit: 

Der Unternehmer hat entschieden und der Betriebsrat ist einverstanden. 

  • Der Geschäftsführer lädt ab sofort alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Teilnehmer vierteljährlich zum Arbeitsschutzausschuss ein. Er nimmt den Termin grundsätzlich persönlich wahr. 
  • Die Beratung findet zur Steigerung der Effektivität und Effizienz an einem großen Stehtisch statt. 
  • Der Arbeitgeber führt eine Teilnahmeliste. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Sollte mal eine Person ausnahmsweise fehlen (Krankheit o. ä.) ist das nicht tragisch.  
  • Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich seine gewonnenen Erkenntnisse zu notieren und daraus eigene Aktivitäten abzuleiten und dann auch konsequent umzusetzen. Kann eine Person etwas nicht allein umsetzen, muss dieser sich verlässliche Partner suchen. Die Partner treffen dann untereinander verbindliche Vereinbarungen.

Dieses ist ein verantwortungsbewusster Schritt in die richtige Richtung, welcher alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie befreit und die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit steigert. 

Chapeau! 

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Ihr
Hartmut Frenzel

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Compliance Obligation

Compliance Obligations

Ein  Kunde, der von mir seit vielen Jahren bei allen Themen rund um technische Betreiberpflichten umsorgt wird, hatte einen Termin angesetzt, um mit mir gemeinsam die bindenden Verpflichtungen (Compliance Obligation) für sein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zu prüfen. 

Bindende Verpflichtungen umfassen rechtliche Verpflichtungen, die eine Organisation einhalten muss und andere Verpflichtungen, welche die Organisation einhalten muss oder zu deren Einhaltung sie sich entscheidet.“ Quelle ISO 14001 

Im Rahmen des Audits stellte ich die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung der „RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ geplant und bereits terminiert sind.

Einschub

Die EU-Richtlinie … 

… hätte spätestens im Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht nicht erfüllt. Die Europäische Kommission hat deshalb bereits Ende Januar ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. 

Wen betrifft die Richtlinie?

Sie gilt unter anderem für privatwirtschaftliche Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern.

Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern besteht nach der europäischen Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Ob der Gesetzgeber diese Frist übernehmen wird – wer weiß es?

Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich  umfasst Verstöße, die unter anderem auch den Umweltschutz betreffen.

Zurück zu meinem Kunden

Mein Gesprächspartner lehnte sich entspannt zurück und lächelte – es sei bereits alles umgesetzt. Die Beschäftigten seien bereits alle geschult und es werde genutzt. 

Ich konnte einen Haken machen. Wir wendeten uns danach weiteren spannenden Themen zu. Hier gab es dann doch noch einige Lücken, die sich aber bald füllen lassen. 

Übrigens, in diesem Unternehmen wird das Hinweisgebersystem nicht mehr als lästige Pflicht angesehen; vielmehr wird es jetzt auch als Werkzeug zur kontinuierlichen Verbesserung der eigenen Prozesse genutzt. Letztlich dient es – richtig umgesetzt – der Haftungsminimierung

Viele Unternehmer … 

… haben sich mit dem Thema Hinweisgebersystem bedauerlicherweise noch nicht auseinandergesetzt. Der Datenschutz wird hierbei ein wichtiger Aspekt werden. 

Haben Sie sich schon mit der Umsetzung beschäftigt?

Für die Beantwortung tiefer gehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Hartmut Frenzel

Hinweisgebersystem

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Leitender Auditor – Umweltmanagementsysteme

Leitender Auditor für Umweltmanagementsysteme

Leitender Auditor für Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001

Warum habe ich die Ausbildung gemacht?

Ich wollte die andere Seite kennenlernen – die des externen Auditors.

Bereits vor 2013 habe ich, nachdem ich andere Ausbildungen, wie Abfallbeauftragter (VDI), Umweltbeauftragter (VBU) …, erfolgreich abgeschlossen hatte, mit der Beratung zu Umweltmanagementsystemen begonnen.

Die IRCA-Ausbildung sollte mit der abschließenden schriftlichen Prüfung  der Höhepunkt sein.

Selbstverständlich bilde ich mich auch jetzt regelmäßig weiter.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage.