Reinigen mit Druckluft

Reinigen mit Druckluft

In jedem Jahr kommt es zu Unfällen beim Reinigen mit Druckluft. Durch die Beachtung von ein paar Regeln ließen sich diese Unfälle verhindern.

Prüfen Sie zunächst – im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob das Reinigen mit Druckluft tatsächlich erforderlich ist oder ob das Reinigen nicht auch durch Verwenden von leistungsfähigen Elektro- oder Druckluftsaugern möglich wäre.

Noch ein Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung, hier Anhang 1 Nummer 2, 2.3:

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nur ein Reinigen durch Abblasen möglich ist, dann sehen Sie sich bitte die folgenden Informationen sehr genau an.

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Augenverletzungen, z. B. durch wegfliegende Späne / Staub beim Reinigen oder Säubern mit Druckluft
  • Gefahrstoffe, wie Kühlschmiermittel, Rostschutzmittel, usw.
  • Stolpern und Stürzen durch nicht aufgerollte, weggeräumte Druckluftleitungen am Boden
  • defekte / manipulierte Druckluftpistolen
  • Hörschäden durch Lärm
  • Hautverletzungen, z. B. wenn Druckluft durch kleinste Wunden unter die Haut eindringt, kann dies zu Schwellungen und Entzündungen ganzer Körperteile führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Richten Sie niemals einen Druckluftschlauch oder eine Druckluftpistole auf sich selbst oder eine andere Person, weder zum Spaß noch um Schmutz von der Kleidung oder dem Körper zu entfernen. Duschen Sie sich nach staubiger Arbeit.
  • Verwenden Sie beim Reinigen mit Druckluft immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung – PSA (Gehörschutz / Brille / Handschuhe). Tragen Sie langärmelige Kleidung. Dies gilt auch für andere Personen in der direkten Umgebung.
  • Verwenden Sie für die Reinigung von Werkzeugen, Maschinen oder von Bauteilen nur eine sichere Druckluftpistole (maximaler Blasdruck beträgt 3,5 bar durch Druckreduzierventile / Verwenden von Mehrlochdüsen).
  • Beim Ausblasen von Sacklöchern, geschlitzten Tischen und dergleichen ist die Ausblasstelle mit Tüchern o. ä. abzudecken (Gefahr wegfliegender Teile).
  • Prüfen Sie die Luftschläuche regelmäßig auf Beschädigungen oder Leckagen. Entfernen Sie einen undichten Schlauch sofort. Ein Schlauch, der unter Druck bricht, löst sich und schleudert unkontrolliert umher.
  • Bevor Sie einen Schlauch vom Druckluftsystem trennen, schalten Sie die Druckluft am nächstgelegenen Absperrventil ab und lassen Sie die restliche Luft aus dem System ab.
  • Verwenden Sie Sicherheitskupplungen; durch das zweistufige Entkuppeln wird gewährleistet, dass erst einmal die austretende Luft (die im Schlauch oder Rohr stehende Druckluft) abgeblasen wird. Erst wenn dies rückstandslos geschehen ist, kann die letztendliche Trennung der Leitung gefahrlos durch die zweite Betätigung des Entriegelungsvorgangs ausgeführt werden.
  • Unterbrechen Sie niemals den Luftstrom, indem Sie den Schlauch knicken – verwenden Sie immer das Absperrventil. Öffnen Sie das Ventil immer vorsichtig, um es auf fehlerhafte Anschlüsse zu überprüfen.
  • Vermeiden Sie es, Luftschläuche auf dem Boden liegenzulassen, wo man über sie stolpern oder sie durch Fahrzeuge, Türen oder Werkzeuge beschädigt werden können. Führen Sie, wenn möglich, die Luftleitungen und -schläuche oberhalb der Verkehrswege.

Verhalten bei Störungen

Bei Störungen / Sicherheitsmängeln die Arbeit einstellen und den Vorgesetzten oder seinen Vertreter verständigen.

Erste-Hilfe

  • Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, rufen Sie unterstützend einen Ersthelfer / setzen Sie einen Notruf ab – Notrufnummer (0)112.
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder seinem Vertreter.

Instandhaltung und Entsorgung

Reparaturen und Prüfungen nur von fachkundigen Personen durchführen lassen.

Bei Nichtbeachtung

Gesundheitsrisiken: Verletzung, Krankheit, Behinderung, Tod
Rechtsfolgen: Abmahnung, Versetzung, Entlassung, Haftung, Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen

Betriebsanweisung

Die vorgenannten Punkte lassen sich direkt in eine Betriebsanweisung einarbeiten. Nutzen Sie dafür idealerweise die in Ihrem Unternehmen verwendeten Vorlagen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Bodenverunreinigung – Kavaliersdelikt oder Straftatbestand?

Kavaliersdelikt oder Straftat?

Ein Kavaliersdelikt ist laut DUDEN eine unerlaubte [strafbare] Handlung, die von der Gesellschaft, von der Umwelt als nicht ehrenrührig, als weniger schlimm angesehen wird.

So wird es auch von den Beschäftigten in den Unternehmen ebenfalls nicht als schlimm angesehen, wenn mal hier und auch dort etwas Öl auf den Boden tropft. Der nächste Regen wird das schon wegspülen; und was nicht mehr sichtbar ist, ist auch nicht schlimm. Spricht man die Menschen darauf an, reagieren sie entweder belustigt oder empört und sagen, es seien doch nur ein paar Tropfen, einige Milliliter. Was mache das schon?

Was viele nicht wissen: Ein einziger Tropfen Öl verunreinigt bis zu 600 Liter Wasser.

Der Gesetzgeber hat schon vor Jahrzehnten – im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – für Umweltdelikte, die den Boden betreffen, einen eigenständigen Straftatbestand eingeführt – den § 324a – Bodenverunreinigung.(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Neben § 324 a StGB können aber auch noch andere Regelungen greifen, wie Gewässerverunreinigung, das Wasserhaushaltsgesetz, die VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das Chemikalienrecht u. v. m.

„Durch § 324a geschütztes Rechtsgut ist der Boden, als Naturkörper wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie CO₂-Speicher und Klimastabilisator. Als Filter, Puffer und Speicher hat der Boden eine wichtige Regelungs- und Reinigungsfunktion im Naturhaushalt zum Schutz des Grundwassers, zur Speicherung von Stoffen und als Vermittler von Stoffkreisläufen. Eine schleichende Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden, dessen dauernde und nachhaltige Verunreinigung durch den Menschen stellen eine akute Bedrohung der Existenzgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen dar.

§ 324a hat die Aufgabe, dem Boden strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Die herrschende ökologisch-anthropozentrische Betrachtungsweise […] ordnet dem Boden den gleichen Rang als geschütztes Rechtsgut zu wie dem Gewässer in § 324 und der Luft in § 325.“ (MüKoStGB/Alt, 3. Aufl. 2019, StGB § 324a Rn. 1)

Der Straftatbestand wird sowohl durch Tun als auch Unterlassen erfüllt. Im oben gewählten Beispiel ist die Tathandlung das Eindringen lassen. Derjenige hat nicht verhindert, dass der Boden durch Stoffe verunreinigt wird,

Aber nicht nur der Täter kann haftbar gemacht werden, sondern auch die Angehörigen der Betriebs- und Unternehmensleitung sind strafrechtlich belangbar. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4).Sie erkennen selbst, dass ein paar verlorene Tropfen Öl kein Kavaliersdelikt sind.

Werden Sie präventiv tätig.

  • Erstellen Sie einen Notfallplan und unterweisen sie diesen regelmäßig. Hängen Sie Betriebsanweisungen aus.

  • Steigern Sie das Bewusstsein Ihrer Beschäftigten, in dem Sie regelmäßig Umweltaspekte in Ihren betrieblichen Besprechungen ansprechen.

  • Halten Sie notwendige Betriebsmittel, wie Bindemittel etc. überall dort bereit, wo mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird.

  • Trainieren Sie die „Ernstfälle“ regelmäßig.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.