Bundeskoordinatorentag 2022

Bundeskoordinatorentag 2022 - Recht für Koordinatoren | Koordination und Bauleitung

Bundeskoordinatorentag 2022

Recht für Koordinatoren | Koordination und Bauleitung

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Bundeskoordinatorentag 2022 – online

Sprechen wir über Compliance!

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen

Als Bauherr haben Sie – je nach Baumaßnahme – die Pflicht, auf Ihrer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu benennen.

Der SiGeKo ist dafür verantwortlich, die Sicherheit und Gesundheit aller Personen auf der Baustelle zu gewährleisten. Hier sind einige Anforderungen, die an einen SiGeKo gestellt werden:

Kompetenz: Der SiGeKo sollte über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit verfügen. Er sollte sich mit den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken auskennen und in der Lage sein, die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle zu erkennen und zu bewerten.

Qualifikationen: Der SiGeKo sollte über eine geeignete Ausbildung oder Qualifikation verfügen, die ihn für seine Aufgabe qualifiziert. Dies kann unter anderem eine Ausbildung zum Bauingenieur, Sicherheitsfachkraft oder Sicherheitsingenieur sein. Auch eine Ausbildung als Meister im Bauhandwerk oder eine vergleichbare Ausbildung kann ausreichend sein, wenn der SiGeKo über ausreichende Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügt.

Kommunikationsfähigkeit: Der SiGeKo sollte über gute kommunikative Fähigkeiten verfügen, um mit den unterschiedlichen Parteien auf der Baustelle effektiv kommunizieren zu können. Er sollte in der Lage sein, Sicherheits- und Gesundheitsrisiken klar und verständlich zu kommunizieren und Handlungsempfehlungen zu geben.

Vermittlungsfähigkeit: Der SiGeKo sollte in der Lage sein, zwischen den verschiedenen Parteien auf der Baustelle zu vermitteln und Konflikte zu lösen. Er sollte eine kooperative Arbeitsweise pflegen und in der Lage sein, auf die Bedürfnisse und Anforderungen der verschiedenen Beteiligten einzugehen.

Zuverlässigkeit: Der SiGeKo sollte zuverlässig und verantwortungsbewusst sein. Er sollte seine Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig erledigen und in der Lage sein, schnell und angemessen auf auftretende Probleme oder Gefahren zu reagieren.

Diese Anforderungen sollten bei der Auswahl eines SiGeKo berücksichtigt werden, um die Sicherheit und Gesundheit aller Personen auf der Baustelle zu gewährleisten.

Sie wollen bauen oder umbauen? Sprechen Sie mich an!

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen – SiGeKo

Sprechen wir über Compliance!

AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. - Heft 15 - Leistungen nach der Baustellenverordnung 3., vollständig überarbeitete Auflage

Auf der sicheren Seite sind Sie als Bauherr oder Bauherrin, wenn Sie für die Baustellenbetreuung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragen!

Vergessen Sie bitte nicht: Auf einer Baustelle gibt es viele Beteiligte zu organisieren. Auch der Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheitsschutz) liegt hierbei in Ihrer Verantwortung als Bauherr oder als Bauherrin.

Bereits bei der Planung werden die Weichen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle gestellt.

Gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, mindestens ein geeigneter Koordinator (SiGeKo) zu bestellen.

Ziel der Baustellenverordnung

Die BaustellV hat zum Ziel, durch organisatorische Maßnahmen und technische Arbeitsschutzvorkehrungen die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.

Übrigens: Bereits seit 1998 sind die Anforderungen der BaustellV bei Bauvorhaben in Deutschland verbindlich umzusetzen.

Konkret verlangt die BaustellV:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten
  • Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
  • Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan), bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Welche Aufgaben haben Sie zu erfüllen?

Leistungen im Detail

Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung (QUELLE: RAB 30)

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
  • Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
  • Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).

 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens (QUELLE: RAB 30)

  • Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. 

Übrigens:

Dr. Hartmut Frenzel ist Mitglied im Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. – VDSI (früher: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle (SiGeKo) mit Hubschraubereinsatz

Meine spektakulärste Baustelle
(Dachsanierung mit Unterstützung durch einen Hubschrauber | Der WDR berichtete)

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Sprechen wir über Compliance!

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Brandschutz | Erlaubnisschein

Schweißen auf der Baustelle

Am Dienstag, Baustellentermin; ich traute meinen Augen nicht.

Ein Beschäftigter eines Subunternehmers arbeitete mit einem Trennschleifer, er kürzte Gewindestangen – Funken sprühen. Eine persönliche Schutzausrüstung trug er nicht.

Auf die Nachfrage nach seinem Erlaubnisschein für die feuergefährlichen Arbeiten antwortete er mit einem gereizten Unterton: „Was ist das denn? Habe ich nicht – Arbeitsschutz ist echt Kindergarten.“ So der O-Ton.

Die Arbeiten wurden sofort eingestellt. Der Bauherr, die Bauleitung sowie der Auftragnehmer des Bauherren, für den ich als Koordinator (SiGeKo) auf der Baustelle tätig bin, wurden von mir informiert. Bei einem weiteren Verstoß erhält der Beschäftigte ein dauerhaftes Betretungsverbot der Baustelle.

Das Thema ist nicht nur für Baustellen wichtig. Wenn eine Firma bei Ihnen im Unternehmen oder Ihr Schlosser nicht an seinem originären Arbeitsplatz Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- oder Trennschleifarbeiten durchführt, ist ein Erlaubnisschein auszufüllen und zu unterschreiben.

Warum ist das so wichtig? Viele werden sich noch an den Brand im Düsseldorfer Flughafen erinnern.

Das ist jetzt mehr als 25 Jahre her; wer es damals aber mitbekommen hat, wird die vielen Toten und Verletzten nicht vergessen können.

Ich selbst war kurz zuvor gelandet, saß aber bereits im Auto auf dem Heimweg. Ich wunderte mich nur, warum so viel Blaulicht am Flughafen zu sehen war.

Auch hier war ein Funke Auslöser des Großbrandes. Ausgelöst durch mangelhafte Planung und Organisation sowie fehlendes Fachwissen bei den Ausführenden!

Denken Sie daran: Brandschutz geht uns alle an!

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ (Gerichtsurteil des OVG Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987)

Ihr Brandschutzbeauftragter und ihre Sicherheitsfachkraft unterstützen Sie gerne. Zögern Sie bitte nicht und fragen Sie nach.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.