Sicherheitsdatenblätter (SDB) richtig anfordern

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Sicherheitsdatenblätter nach REACh

Es ist und bleibt ein regelmäßiges Ärgernis – veraltete Sicherheitsdatenblätter (SDB).

Ein Lieferant behauptete steif und fest gegenüber meinem Kunden (Verwender), dass seine Gefahrstoff-Sicherheitsdatenblätter nach REACh noch nicht aktualisiert werden müssen. Diese seien noch bis 2023 gültig. Eine Neu-Erstellung, weder für Stoffe noch für Gemische, sei nicht notwendig.

Auch wenn der Lieferant ein weiteres Mal das Gleiche wiederholt, es wird dadurch in der Sache nicht richtig. Er verkennt, dass er bereits seit 2015 nicht seinen Pflichten nachgekommen ist.

Sicherheitsdatenblätter – Einschub für Detailverliebte

Die übersandten Sicherheitsdatenblätter entsprechen nicht dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung), die durch die Fassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2015/830 vom 28. Mai 2015 geändert wurde.

Der Lieferant kann sich nicht auf die Verordnung (EU) 2020/878 vom 18.06.2020 berufen. Der Anhang II enthält die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische. Derzeit verwendete Sicherheitsdatenblätter dürfen den Kunden und Anwendern noch bis Ende 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht mit einem „UFI“ ergänzt oder aus anderen fachlichen Gründen vorzeitig aktualisiert werden müssen.

Eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier = UFI)

Quelle: Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH und TRGS 220 – Neue Pflichten 2021/2022 – ISBN 978-3-609-65691-5 

Fakt: Nach geltendem Recht muss der Lieferant jetzt aktuelle REACh-SDB erstellen und liefern.

Wichtig: Wenn der Ersteller des Sicherheitsdatenblattes Hinweise erhalten hat, dass sein Sicherheitsdatenblatt fehlerhaft ist, muss er die Fehler korrigieren, ein neues SDB erstellen und als aktualisierte Fassung mit der Angabe „Überarbeitet am …. (Datum)“ allen früheren Abnehmern, die das Produkt in den letzten zwölf Monaten geliefert bekommen haben, zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt, wenn neue Informationen über Gefährdungen durch Stoffe verfügbar sowie Zulassungen sowie Beschränkungen erfolgt sind.

Man kann es nicht oft genug wiederholen

Sicherheitsdatenblätter: Praxistipp 1

Fordern Sie mit jeder Bestellung ein aktuelles und fehlerfreies Sicherheitsdatenblatt gemäß der aktuellen REACh-Verordnung an.

Warum?

Die Anforderung eines Sicherheitsdatenblattes bei jeder Bestellung eines Stoffes oder Gemisches hat den Vorteil, dass der Hersteller / Inverkehrbringer Ihnen immer ein Sicherheitsdatenblatt nach neuestem Stand liefern muss.

Sicherheitsdatenblätter: Praxistipp 2

Sie bekommen vom Hersteller / Inverkehrbringer kein aktuelles Sicherheitsdatenblatt oder es ist nicht fehlerfrei oder nicht vollständig.

Was können Sie tun?

Sie schalten die Behörde ein, beanstanden das Sicherheitsdatenblatt und fordern zum Einschreiten auf. Die Behörde hat die Möglichkeit, eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Der Lieferant wird darin verpflichtet, den Inhalt zu vervollständigen, zu aktualisieren oder überhaupt ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und das neue Sicherheitsdatenblatt an Sie zu übermitteln. In der Praxis wird kaum ein Unternehmer diesen Weg gehen, wenn man auch in Zukunft noch beliefert werden möchte.

Ein anderer Weg ist das Zivilrecht. Allerdings ist der Weg über ein Gericht kostspielig und mit viel Zeitaufwand verbunden.

Einfacher geht es über den Weg der Verweigerung der Kaufpreiszahlung. Voraussetzung dafür ist nach herrschender Meinung, die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes in aktueller und fehlerfreier Form als Hauptleistungspflicht zu vereinbaren, d. h. der Käufer sollte sich bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vorbehalten.

Beispieltext:

Menge, Gefahrstoffbezeichnung etc.

Vertragswesentlicher Bestandteil ist die Übermittlung des fehlerfreien Sicherheitsdatenblattes gemäß § 5 GefStoffV in aktueller Fassung. Bei Nichtübermittlung behalten wir uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vor.

Übrigens, gestern sind „frische“ Sicherheitsdatenblätter geliefert worden. Jetzt muss noch geprüft werden, ob diese auch fehlerfrei sind.

Fazit: Hartnäckigkeit zahlt sich aus.

Für die Beantwortung tiefer gehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und

verbleibe auf das Herzlichste

Ihr

Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

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