So übertragen Sie Unternehmerpflichten richtig

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Das Original seit 1996
* stetig verbessert *

Übertragung von Unternehmerpflichten - Arbeitsschutz und Umweltschutz

Vermeiden Sie Fehler bei der Pflichtendelegation

ISO 45001

www.uebertragung-unternehmerpflichten.de

Prozesse werden untersucht; Dokumente werden geprüft; Unmengen an Papier werden gewälzt. Hektisches Treiben beginnt; das Unternehmen soll schließlich ohne Abweichung aus dem Audit hervorgehen.

Auch die Pflichtenübertragung auf Führungskräfte fällt in das Blickfeld. Und wieder stellt man fest, es ist nicht sauber geregelt. Eine Abteilungsleiterin hatte das Unternehmen verlassen und die Übertragung der Pflichten auf die Neubesetzung wurde schlicht und einfach vergessen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz und Umweltschutz (ArbSchG). Allerdings kann er nicht immer alles selbst erledigen und auch nicht immer vor Ort sein. Daher gibt es neben dem Unternehmer weitere verantwortliche Personen. Das sind z. B. neben der Geschäftsleitung oder Vorstand auch Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben zur Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Musterdokument der DGUV

Die DGUV stellt ein Musterdokument Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten in der DGUV Regel 100–001 Grundsätze der Prävention“ zur Verfügung. Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Eine Vermutungswirkung bei Anwendung dieser Regel entsteht nicht!

Für die betriebliche Praxis ist das „Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten“ bei Weitem nicht ausreichend.

Sie finden hier einen anderen Mustertext zur Delegation der Unternehmerpflichten – Arbeitsschutz und Umweltschutz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Es ist wichtig, bei der Übertragung der Unternehmerpflichten im Bereich Arbeitsschutz und Umweltschutz die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubinden, da sie über das notwendige Fachwissen und Erfahrung verfügt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei helfen, die Unternehmerpflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften rechtssicher zu übertragen.

Übertragung von Unternehmerpflichten

Arbeitsschutz und Umweltschutz
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Hinweise:

Die enthaltenen Informationen stellen keine Beratung in einem konkreten Fall dar. Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten und muss, je nach den Einzelheiten des Sachverhalts, geprüft und bewertet werden. Jegliche Haftung für die Nutzung dieser Informationen ist daher ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Bitte beachten Sie die Entscheidung des BAG (18.03.2014 – 1 ABR 73/12), das Urteil des BVerwG (23.06.2016 – 2 C 18.15). Lesenswert ist auch das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg (17.11.2017 – 2 Sa 867/17) sowie VG Schleswig Beschl. v. 11.1.2021 (Az. 12 B 91/20).


Arbeitsschutz und Umweltschutz (Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Vorname Nachname, Bereich / Abteilung AA

Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname, Geschäftsführer, für den Bereich / Abteilung die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten an Vorname Nachname:

1. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)

Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  • die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
  • die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte / Betriebsleitung unverzüglich zu informieren ist.
  • für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt, die Beschäftigten hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung und Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
  • notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Beschäftigten verwendet werden.
  • festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
  • Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen geführt werden.
  • Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
  • die Vorschriften zur Ladungssicherung / zum Gefahrgut eingehalten werden.
  • Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
  • regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
  • bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
  • eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
  • Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
  • Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Räumungshelfer/Evakuierungshelfer gesorgt wird.
  • Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
  • sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
  • Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
  • der von ihm / ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma, nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215–830).

2. Befugnisse

Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben

  • verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen.
  • verbindliche Weisungen gegenüber beschäftigten aus anderen Bereichen zu erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
  • notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Vorname Nachname ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die übergeordnete Führungskraft einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.

3. Zeitlicher Umfang

Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.

4. Fortbildung

Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster RKXXX zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Vorname Nachname durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.

5. Unterstützung

Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens (*) sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.(*) Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragte, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Frauenbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Qualitätsmanagementbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltmanagementbeauftragte, (nicht abschließend)

6. Vertretung

Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.

7. Weiterdelegation (sofern gewünscht)

Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Haftungsfreistellung

Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit. Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei. Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:

  • Betriebshaftpflichtversicherung bei der V-Versicherung-AG
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft BCD

Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt. In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Ferner wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich (s. o.) zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB. Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o. g. Umfang.

Ort, Datum

Unterschrift des Unternehmers

Unterschrift Verpflichteter

Unterschrift des Betriebsrates/Personalrates

Vor Unterzeichnung beachten!

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. …

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Seit 1996 wird dieser Mustertext kontinuierlich überarbeitet. An dieser Stelle sei allen Unterstützern gedankt, die mir ihre Ideen zu Verbesserungen haben zukommen lassen.

Übrigens: Eine frühere Fassung wurde in das Werk Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch aufgenommen.

Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch

Kopieren ist erwünscht! Wer seine Quellen angibt, schätzt die Arbeit Anderer wert.
Ich bitte Sie, bei jeder Nutzung des Textes immer die konkrete Quelle anzugeben.

Ergänzung

Kennen Sie das Prämiensystem der Unfallkasse NRW – „Sichere und gesunde Unternehmen“? Nein, dann sollten Sie dich die dazugehörige Broschüre einmal ansehen. Die darin enthaltenen Fragen eignen sich ideal, Ihr Unternehmen einmal selbst in einem Audit auf den Prüfstein zu stellen.

Übertragung von Unternehmerpflichten: Frage zur Organisation – 1.1.

  • Frage: Sind für Sicherheit und Gesundheit Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse eindeutig und schriftlich geregelt? ¤ ja | ¤ nein
  • Erläuterung: Die Unternehmensleitung wird in der Regel aus praktischen Erwägungen Verantwortung und Befugnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheit auf zuverlässige und fachkundige Personen, insbesondere Führungskräfte, übertragen.
  • Kriterien: Festlegung der Verantwortungsbereiche | Übertragung von konkreten Aufgaben, Befugnissen und Ressourcen

Nutzen Sie den Mustertext und Sie haben den obigen Punkt vollumfänglich erfüllt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Fahrauftrag – Formulierungshilfe

DGUV Vorschrift 70 - Titelblatt

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge; die Ausnahmen finden sich in § 1 (2). Ergänzend ist u. a. die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

§ 35 DGUV Vorschrift 70 stellt Anforderungen an den Fahrzeugführer:

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

 Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

(2) …

Die Durchführungsanweisung zu § 35 Abs. 1 führt erläuternd dazu aus:

Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.

Manchmal ist das schon über den Arbeitsvertrag geregelt, z. B. bei Außendienstmitarbeitern, in anderen Fällen sind innerbetriebliche Fahraufträge sinnvoll.

Wie könnte so ein schriftlicher Fahrauftrag aussehen?

Beispiel:

Name: ____________________________
Vorname: __________________________
Mitarbeiter-Nr.: ______________________

Der Beschäftigte wird hiermit beauftragt, Dienstfahrten
□ mit dem privaten Pkw
□ mit folgendem betriebseigenem Pkw, Kennzeichen __________________________
durchzuführen. Die Nutzung des betriebseigenen Pkw für private Fahrten ist untersagt. Eine Überlassung des betriebseigenen Pkw an Dritte, auch ein Fahren durch Dritte, ist nicht gestattet.

Der Führerschein, Klasse(n) _____________________________ wurde dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorgelegt. Er ist gültig bis _____________________________ (Datum bei Befristung einsetzen, sonst unbefristet eintragen).

Der Beschäftigte ist geeignet, Fahrzeuge zu führen. Der Nachweis wurde durch eine Eignungsuntersuchung in Anlehnung an G25 erbracht.

Die dokumentierte Einweisung in den betriebseigenen PKW erfolgte am _______________________. Die Betriebsanweisung zum Führen eines Fahrzeuges, die Gefahren für Mensch und Umwelt, ebenso Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln auflistet, wurde besprochen und ausgehändigt. Die Inhalte der DGUV Vorschrift 70, Fahrzeuge, der BG ______________ sind zu beachten.

Der Beschäftigte verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn

die Fahrerlaubnis entzogen oder vorläufig entzogen wurde, ein zeitlich begrenztes Fahrverbot erlassen wurde oder der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.

Ort, Datum

_____________________________
Unterschrift des betrieblichen Zuständigen

_____________________________
Unterschrift des Beschäftigten

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung des § 35 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 DGUV Vorschrift 70 ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Ahndung durch Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Arbeitsschutzausschuss – ASA

Arbeitsschutzausschuß - ASA

Bitte verzeihen Sie mir meine Frage:

Müssen Sie zum ASA auch immer wieder Diskussionen führen – sei es mit Auditoren oder der Berufsgenossenschaft?

Die Rede ist vom Arbeitsschutzausschuss (ASA) – § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Audit in dieser Woche – Umweltmanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagementsystem: Die Auditorin fragt nach dem ASA-Protokoll und wie häufig die Sitzungen stattfinden.

Daraufhin antwortete ich stellvertretend für die befragte Person der Personalabteilung: „Die ASA-Sitzungen finden gemäß gesetzlichen Vorgaben statt.“ Ich erwähnte beiläufig, dass streng genommen keine Dokumentation erforderlich sei. Sofort begann eine intensive Diskussion.

Letztlich habe ich auf meinen Beitrag aus 2018 hingewiesen (siehe nächsten Block).

Resultat für meinen Kunden:
Im Ergebnisbericht findet sich kein Wort zum Arbeitsschutzausschuss.

Mein Beitrag aus 2018 – immer wieder lesenswert

Arbeitsschutzausschuss entrümpeln 

Ein Geschäftsführer (etwa 250 Beschäftigte) stellte mir in der vergangenen Woche die Frage, ob man nicht auf die vierteljährlichen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen verzichten könne. Das werde auch vom Betriebsrat befürwortet. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist hervorragend. Er und der Betriebsrat seien davon überzeugt, dass ein perfekter Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne diese Sitzungen erreicht werden könne. Schließlich leisten der Betriebsarzt und ich einen exzellenten Support.   

Schauen wir zunächst auf das Recht. 

Rechtsgrundlage 

Der Arbeitsschutzausschuss ist im § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) definiert.  

„§ 11 Arbeitsschutzausschuß  

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: 

  •  dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, 
  •  zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, 
  •  Betriebsärzten, 
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit und 
  •  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“ 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft. 

§ 12 ASiG 

„…
 (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. 

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. 

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 

Sie sehen, so schnell kann bei einem Verstoß gegen § 11 ASiG kein Bußgeld verhängt werden. 

Zusammensetzung 

Kommen wir zur Zusammensetzung. Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie z. B. der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.

Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden. Gleiches gilt auch für den Sicherheitsbeauftragten.  

Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden. 

Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?

Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. 

Inhalt 

Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates. 

Dokumentation 

Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.  

Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.

Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.

Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.  

Fazit: 

Der Unternehmer hat entschieden und der Betriebsrat ist einverstanden. 

  • Der Geschäftsführer lädt ab sofort alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Teilnehmer vierteljährlich zum Arbeitsschutzausschuss ein. Er nimmt den Termin grundsätzlich persönlich wahr. 
  • Die Beratung findet zur Steigerung der Effektivität und Effizienz an einem großen Stehtisch statt. 
  • Der Arbeitgeber führt eine Teilnahmeliste. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Sollte mal eine Person ausnahmsweise fehlen (Krankheit o. ä.) ist das nicht tragisch.  
  • Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich seine gewonnenen Erkenntnisse zu notieren und daraus eigene Aktivitäten abzuleiten und dann auch konsequent umzusetzen. Kann eine Person etwas nicht allein umsetzen, muss dieser sich verlässliche Partner suchen. Die Partner treffen dann untereinander verbindliche Vereinbarungen.

Dieses ist ein verantwortungsbewusster Schritt in die richtige Richtung, welcher alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie befreit und die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit steigert. 

Chapeau! 

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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§ 138 SGB VII – Bußgeld bei Versäumnis

SGB VII - Arbeitssicherheit Nipperdey II

Das SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch), Gesetzliche Unfallversicherung, listet die Bußgeldvorschriften im § 209 auf.

Dort heißt es – und darauf werde ich mich jetzt hier beschränken: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § SGB VII § 138 die Versicherten nicht unterrichtet“. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Was steckt hinter § 138 SGB VII?

„Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.“

Ein Aushang am Schwarzen Brett über die Zuständigkeit ist am einfachsten, die Pflicht der Unterrichtung zu erfüllen.

Das haben auch die Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) erkannt und bieten die Aushänge zum Download auf Ihren Webseiten an.

Beispiel der BG ETEM
BGETEM - Unterrichtung der Versicherten - Aushang gemäß § 138 SGB VII

Bitte denken Sie daran, die Berufsgenossenschaften strukturieren sich gerne immer wieder selbst um. Das heißt nicht, dass die Angaben, die Sie jetzt herunterladen, morgen noch aktuell sind.

Daher einmal im Jahr Wiedervorlage und ggf. Aushang aktualisieren.

Aber: Keiner der von mir angesprochenen Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger hat jemals davon gehört, dass ein Bußgeld erhoben wurde. Aber der Zeigefinger wird freundlich mahnend erhoben.

Übrigens: Auch die Mitteilung per betrieblichem Informationsdienst (beispielsweise per Intranet) ist zulässig

Für die Unternehmen, die ihr Managementsystem zertifiziert haben – Auditoren nehmen das gerne als einen Prüfpunkt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Körperersatzstück und Unfallversicherung

Körperersatzstück

In dieser Woche erreichte mich im Rahmen einer Schulung zum Thema Unfallanzeige die Frage: „Eine Mitarbeitende ist auf einer Treppe gestolpert und gestürzt. Sie hatte blaue Flecken am Knie, arbeitete aber weiter. Inzwischen geht es ihr wieder gut. Sie meldete trotzdem einen Arbeitsunfall, denn ihr Mobiltelefon wurde beim Sturz beschädigt“.

Viele Menschen empfinden ihr Smartphone inzwischen als Körperersatzstück, weil sie ohne nicht mehr leben können und wollen. Aber ist es das wirklich so – im Sinne des Versicherungsrechts?

§ 8 (3) SGB VII sagt: „Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.“

Hilfsmittel sind typischerweise Körperersatzstücke (insbesondere Arm- oder Beinprothesen, Kunstaugen) sowie orthopädische Hilfsmittel (unter anderem Stützkorsett, erhöhte Schuhe) oder andere Hilfsmittel (vorwiegend Brillen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle).

Wenn Sie meine Antwort auf die Frage erfahren wollen, melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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