UV-Schutz am Arbeitsplatz

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Arbeitsschutzkontrolle

UV-Strahlung ist eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die die Haut schneller altern lässt, Sonnenbrand verursacht und langfristig zu Hautkrebs führen kann. Trotz dieser Risiken wird die Gefahr oft unterschätzt. Unternehmen, insbesondere solche, deren Beschäftigte viel im Freien arbeiten, müssen mehr tun, um ihre Beschäftigten zu schützen.

Die Auswirkungen auf die Gesundheit

UV-Strahlung kann die DNA in der Haut schädigen und so Hautkrebs verursachen. Es gibt zwei Arten von UV-Strahlen, UV-A und UV-B, die beide gesundheitliche Probleme verursachen können. UV-A-Strahlen können Hautkrebs und grauen Star verursachen und sind für die vorzeitige Hautalterung verantwortlich. UV-B-Strahlen sind hauptsächlich für Sonnenbrände verantwortlich und können Hautkrebs sowie Horn- und Bindehautentzündungen der Augen verursachen.

Ein wichtiger Indikator für den Sonnenschutz

Der UV-Index gibt die Stärke der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung an. Je höher der Index, desto wahrscheinlicher ist eine Hautschädigung. In Deutschland liegt der UV-Index zwischen 0 und 8, und bei einem Index von 3 oder höher sollten Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Arbeitgeber müssen alle Sonnenschutzmaßnahmen in ihre Gefährdungsbeurteilung aufnehmen, hauptsächlich, wenn ihre Beschäftigten regelmäßig länger als eine Viertelstunde direkter UV-Bestrahlung ausgesetzt sind. Eine Reihe von Maßnahmen kann ergriffen werden, um die Beschäftigten vor UV-Strahlung zu schützen.

Dazu gehören:

  • Technische Maßnahmen wie Überdachungen (Zelte, Sonnenschirme) für ständige Arbeitsplätze im Freien.
  • Organisatorische Maßnahmen können das Meiden direkter Sonneneinstrahlung zwischen 11 und 15 Uhr, das Aufsuchen von Schatten zum Arbeiten und das Halten der Expositionsdauer gering umfassen.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen das Tragen von Kleidung, die das Sonnenlicht abhält, Sonnenschutzcremes mit einem passenden Lichtschutzfaktor und eine Sonnenbrille.

Die Rolle der Betriebsärzte bei der Prävention

Es ist wichtig, auf eventuell auftretende Hautveränderungen zu achten, da Hautkrebs bevorzugt an Körperstellen entsteht, die regelmäßig der Sonne ausgesetzt sind. Betriebsärzte können als erste Ansprechperson dienen, wenn es um Fragen zum Sonnenschutz oder spezielle Fälle wie Medikamente, die sich nicht mit UV-Strahlung vertragen, oder Allergien gegen die Inhaltsstoffe von Sonnenschutzmitteln geht. Hautkrebs, der im Frühstadium erkannt wird, ist meist behandelbar.

Quelle:  AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung
durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“

Unabhängig davon hat der Beschäftigte das Recht auf eine Wunschvorsorge.

Fazit

Zusammenfassend ist UV-Strahlung eine ernsthafte Gefahr für alle, die im Freien arbeiten. Arbeitgeber müssen ihre Verantwortung ernst nehmen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Beschäftigte zu schützen und einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen Ihr Betriebsarzt und ich gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Hinweis

Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.


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BEM und Datenschutz

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Bundesarbeitsgericht | AZR 162/22 | Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Betriebliches Eingliederungsmanagement – Integrationsamt, 2 AZR 162/22, setzt sich mit dem Datenschutz auseinander.

Auszüge aus dem Urteil

„… Die Klägerin teilte mit, dass sie an einem bEM teilnehmen wolle, sie unterzeichnete aber die ihr diesbezüglich von der Beklagten übermittelte datenschutzrechtliche Einwilligung nicht, sondern stellte Rückfragen und wählte eigene Formulierungen. Hierauf erhielt die Klägerin eine Einladung zu einem Gespräch am 24. Juli 2019. In diesem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne ihre Unterschrift unter die vorformulierte Datenschutzerklärung ein bEM-Verfahren nicht durchgeführt werden könne. In der Folgezeit wies die Beklagte die Klägerin mehrfach, zuletzt in einem Gespräch vom 27. August 2019, darauf hin, dass die Durchführung eines bEM ohne die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht möglich sei. In der Zeit vom 17. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederung tätig. …“

„… Die fehlende Bereitschaft der Klägerin, die datenschutzrechtliche Einwilligung zu unterzeichnen, stehe einer fehlenden Zustimmung zur Durchführung eines bEM gleich. …“

Entscheidungsgründe

„… Die Beklagte durfte die Einleitung des bEM-Verfahrens nicht davon abhängig machen, dass die Klägerin die von der Beklagten vorformulierte Datenschutzerklärung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten unterzeichnet. …“

Fazit

Zusammenfassend hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wichtige Klarstellungen zum Datenschutz im Rahmen des BEM gebracht und verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Erhebung von Gesundheitsdaten besonders sorgfältig vorgehen müssen.

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Dr. Hartmut Frenzel ist externer Datenschutzbeauftragte – nach nach BvD e.V. Verbandskriterien verpflichtet