BEM und Datenschutz

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Bundesarbeitsgericht | AZR 162/22 | Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Betriebliches Eingliederungsmanagement – Integrationsamt, 2 AZR 162/22, setzt sich mit dem Datenschutz auseinander.

Auszüge aus dem Urteil

„… Die Klägerin teilte mit, dass sie an einem bEM teilnehmen wolle, sie unterzeichnete aber die ihr diesbezüglich von der Beklagten übermittelte datenschutzrechtliche Einwilligung nicht, sondern stellte Rückfragen und wählte eigene Formulierungen. Hierauf erhielt die Klägerin eine Einladung zu einem Gespräch am 24. Juli 2019. In diesem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne ihre Unterschrift unter die vorformulierte Datenschutzerklärung ein bEM-Verfahren nicht durchgeführt werden könne. In der Folgezeit wies die Beklagte die Klägerin mehrfach, zuletzt in einem Gespräch vom 27. August 2019, darauf hin, dass die Durchführung eines bEM ohne die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht möglich sei. In der Zeit vom 17. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederung tätig. …“

„… Die fehlende Bereitschaft der Klägerin, die datenschutzrechtliche Einwilligung zu unterzeichnen, stehe einer fehlenden Zustimmung zur Durchführung eines bEM gleich. …“

Entscheidungsgründe

„… Die Beklagte durfte die Einleitung des bEM-Verfahrens nicht davon abhängig machen, dass die Klägerin die von der Beklagten vorformulierte Datenschutzerklärung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten unterzeichnet. …“

Fazit

Zusammenfassend hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wichtige Klarstellungen zum Datenschutz im Rahmen des BEM gebracht und verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Erhebung von Gesundheitsdaten besonders sorgfältig vorgehen müssen.

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Dr. Hartmut Frenzel ist externer Datenschutzbeauftragte – nach nach BvD e.V. Verbandskriterien verpflichtet
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