AwSV: Kennen Sie Ihre Pflichten?

AwSV

Ein Standort soll aufgelöst werden – der Maschinen- und Anlagenpark soll kurzfristig umziehen. Nutzungsänderungen wurden beantragt, das Brandschutzkonzept steht.

Nicht bedacht wurde bislang das wasserrechtliche Konzept. Arbeitsschutz, Brandschutz, … – das hat man, weil wichtig, schon im Hinterkopf abgespeichert. Aber die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist für viele Unternehmer und Führungskräfte immer noch unbekanntes Terrain.

Die wenigsten KMU haben bereits alle Forderungen vollumfänglich erfüllt.

Ich kenne sogar Unternehmen, die führen auf ihrer Website ein ISO-14001-Zertifikat für ein Umweltmanagement – beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen haben viele jedoch noch ein riesiges Verbesserungspotenzial.

Daher jetzt meine Frage an Sie: „Haben Sie alle Anforderungen umgesetzt?“

Immerhin ist es schon fünf Jahre her, dass die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft (Bundesgesetzblatt I Nr. 22, 21. April 2017, Seite 905–955) trat. Die AwSV löste die bis dahin geltenden Länderregelungen ab und dient seit diesem Zeitpunkt dem bundeseinheitlichen Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen.

Grundsätzlich ist die AwSV anwendbar für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Kleingebindelager, Tankstelle, Raffinerie, Galvanikanlage bis zur Biogasanlage.

Legaldefinition aus der AwSV für Anlagen:

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. Ergänzt wird diese Aufzählung durch Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die Einstufung in Wassergefährdungsklassen (WGK) hat grundsätzlich der Anlagenbetreiber selbst durchzuführen. Und § 43 AwSV verlangt für alle Anlagen eine detaillierte Anlagendokumentation, selbst bei nicht-prüfpflichtigen Anlagen.

Und jetzt fragen Sie sich bitte:

  • Kennen Sie Ihre Anlagen, die unter die AwSV fallen?
  • Ist Ihre Anlagendokumentation vorhanden und wird sie gepflegt?
  • Hängen die geforderten Betriebsanweisungen / Merkblätter zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften aus?
  • Haben Sie mit den zuständigen Stellen Notfallpläne abgestimmt (soweit erforderlich)?

Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie sich spätestens jetzt intensiv mit der AwSV auseinandersetzen. Denn bei Verstößen kann gegen Sie ein ordnungsrechtliches Verfahren als Betreiber eingeleitet werden.

Betrieblicher Gewässerschutz ist gelebter Umweltschutz und dient der Nachhaltigkeit in Ihrem Unternehmen.

Sie werden schnell feststellen, dass Sie externen Rat benötigen. Fragen Sie!

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Compliance Obligation

Compliance Obligations

Ein  Kunde, der von mir seit vielen Jahren bei allen Themen rund um technische Betreiberpflichten umsorgt wird, hatte einen Termin angesetzt, um mit mir gemeinsam die bindenden Verpflichtungen (Compliance Obligation) für sein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zu prüfen. 

Bindende Verpflichtungen umfassen rechtliche Verpflichtungen, die eine Organisation einhalten muss und andere Verpflichtungen, welche die Organisation einhalten muss oder zu deren Einhaltung sie sich entscheidet.“ Quelle ISO 14001 

Im Rahmen des Audits stellte ich die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung der „RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ geplant und bereits terminiert sind.

Einschub

Die EU-Richtlinie … 

… hätte spätestens im Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht nicht erfüllt. Die Europäische Kommission hat deshalb bereits Ende Januar ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. 

Wen betrifft die Richtlinie?

Sie gilt unter anderem für privatwirtschaftliche Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern.

Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern besteht nach der europäischen Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Ob der Gesetzgeber diese Frist übernehmen wird – wer weiß es?

Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich  umfasst Verstöße, die unter anderem auch den Umweltschutz betreffen.

Zurück zu meinem Kunden

Mein Gesprächspartner lehnte sich entspannt zurück und lächelte – es sei bereits alles umgesetzt. Die Beschäftigten seien bereits alle geschult und es werde genutzt. 

Ich konnte einen Haken machen. Wir wendeten uns danach weiteren spannenden Themen zu. Hier gab es dann doch noch einige Lücken, die sich aber bald füllen lassen. 

Übrigens, in diesem Unternehmen wird das Hinweisgebersystem nicht mehr als lästige Pflicht angesehen; vielmehr wird es jetzt auch als Werkzeug zur kontinuierlichen Verbesserung der eigenen Prozesse genutzt. Letztlich dient es – richtig umgesetzt – der Haftungsminimierung

Viele Unternehmer … 

… haben sich mit dem Thema Hinweisgebersystem bedauerlicherweise noch nicht auseinandergesetzt. Der Datenschutz wird hierbei ein wichtiger Aspekt werden. 

Haben Sie sich schon mit der Umsetzung beschäftigt?

Für die Beantwortung tiefer gehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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