Änderung der EnSikuMaV

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Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

In § 13 der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 (BGBl. I S. 1446), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V2) geändert worden ist, wird die Angabe „28. Februar 2023“ durch die Angabe „15. April 2023“ ersetzt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

EnSikuMaV – Update

EnSikuMaV - Sanktionen

Arbeitsschutzrechtliche Grenze beim Energiesparen

1. Was ist EnSikuMaV?

Vollständig ausgeschrieben heißt die Rechtsnorm „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ oder kurz „EnSikuMaV“. Sie ist vom 26. August 2022, seit 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

2. Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Privathaushalte und Unternehmen.

3. Temperatur am Arbeitsplatz

Die in der Verordnung genannten Werte für die Lufttemperatur dürfen in Arbeitsräumen, ob öffentlichen oder nicht-öffentlich, nicht unterschritten werden.

Für öffentliche Gebäude stellt der Lufttemperaturwert gleichzeitig den Mindestwert und den Höchstwert dar.

Für Unternehmen in nicht-öffentlichen Gebäuden gelten die angegebenen Lufttemperaturen als Mindestwerte. Die Unternehmen sind aber nicht verpflichtet, die Lufttemperaturen auf diese Werte zu senken.

4. Abweichung

Werden Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet und sonstige Schutzmaßnahmen sind nicht möglich oder sind ausreichend, darf von den Vorgaben abwichen werden. Dazu ist dann wieder eine Gefährdungsbeurteilung auf Basis der ArbStättV erforderlich.
Unbedingt: Bei der Maßnahmenfestlegung ist die Reihenfolge T(echnische Maßnahmen) – O(rganisatorische Maßnahmen) – P(ersönliche Maßnahmen) beachten.
Beispiele:
T: im Büro beheizbare Fußstütze, Heizmatten, Heizstrahler
O: Homeoffice nutzen, Wärmepausen
P: wärmende Kleidung, Decken, Bereitstellung von Heißgetränken

5. Sanktionen

In NRW sind die Bezirksregierungen für die Überwachung der Einhaltung zuständig (Quelle: https://t1p.de/b7h8p).

Auf meine Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf erhielt ich folgende Antwort:

„… als Rechtsgrundlage für die Regelungen der EnSikuMaV gilt neben den in dieser Verordnung selbst festgelegten Bestimmungen das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Rechtsverordnung.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Energieeinsparverpflichtungen der Unternehmen, Haushalte und Behörden sieht die Verordnung (EnSikuMaV) jedoch nicht vor; vielmehr appelliert die Bundesregierung hier zunächst an die Rechtstreue der Bürger, ebenso an die Einsicht in die eigene Betroffenheit durch die Gasmangellage hinsichtlich der Energiepreise aber auch hinsichtlich der eigenen Betroffenheit bei der potenziell drohenden Verknappung der Ressourcen bei einer Fortdauer und etwaigen künftigen Verschärfung der Gasmangellage.

Hierauf weist auch die Bundesregierung auf ihrem Internetauftritt mit ihren Informationen und Appellen hin: www.energiewechsel.de.

Bei gravierenden Verstößen gegen die Vorgaben der EnSikuMaV können und sollen die Ordnungsbehörden allerdings einschreiten; in schwerwiegenden oder beharrlichen Fällen von Verstößen gegen die Verordnung können auch Ordnungsverfügungen gegen die verantwortlichen Personen erlassen werden.

Diese können Zwangsgelder bis zu 100.000 € als auch eine kostenpflichtige Ersatzvornahme einer Handlung durch die Behörde zum Inhalt haben. …“

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV)

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) ist vom 26. August 2022. Sie wurde am 31. August 2022 im BGBl. I veröffentlicht und gilt seit dem 01. September 2022. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat am 7. September 2022 Erläuterungen zur Umsetzung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) an Innenraumarbeitsplätzen veröffentlicht.

Auszug: „Zur Sicherung der Energieversorgung hat die Bundesregierung die auf sechs Monate befristete Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, EnSikuMaV) verabschiedet. Dieses Fachbereich AKTUELL dient als Erläuterung und Konkretisierung der Maßnahmen zur Energieeinsparung bezüglich des Raumklimas in der EnSikuMaV. Dabei wird nicht auf Arbeitsplätze z. B. in der Lebensmittelindustrie eingegangen, an denen wegen betriebstechnischer Gründe besondere Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden. Zudem bezieht sich das Fachbereich AKTUELL nur auf den Zeitraum der Gültigkeit der EnSikuMaV vom 01.09.2022 bis 28.02.2023.
Das Raumklima in Innenräumen wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Wärmestrahlung der umgebenden Flächen beeinflusst. Da viele Menschen einen großen Teil ihrer Arbeitszeit in Innenräumen verbringen, ist ein thermisch behagliches Raumklima wichtig für Gesundheit und Wohlbefinden sowie Leistungsfähigkeit. Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der konkretisierenden Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ muss in umschlossenen Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vorhanden sein. Mit der EnSikuMaV werden gegenüber den in der ASR A3.5 festgelegten Mindestwerten für die Lufttemperatur temporär niedrigere Werte genannt, um Energieeinsparungen zu realisieren.“

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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