Betriebsanweisungen einfach machen
In dieser Woche erreichte mich eine Anfrage einer Kundin, wie sie denn auf einfache Art und Weise eine Betriebsanweisung für den Kaffeevollautomaten erstelle. Sie wolle nicht die Bedienungsanleitung abschreiben.
Ihr Problem
Bei ihrer wöchentlichen Prüfung der Kaffeemaschine, die für die Bewirtung der Kunden verwendet wird, findet sie immer wieder Hygienemängel. Im schlimmsten Fall war das einmal Schimmel.
Das Thema Betriebsanweisungen betrifft so viele Unternehmen. Viel Zeit wird in die Erstellung der Betriebsanweisungen gesteckt. Schaut man sich dann die Ergebnisse an, stellt man häufig Mängel fest. Meistens resultiert das aus unbedachtem Copy/Paste.
Das muss nicht sein
Richtig ist:
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. (Quelle: § 12 Abs. 2 BetrSichV)
In § 12 Abs. 2 finden Sie:
„Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.“
Ist das nicht mal eine praxisgerechte Lösung? Was mache ich?
Ich prüfe den Text der Betriebsanleitung. Sind alle notwendigen Informationen zur sicheren Benutzung vorhanden? Wird das Arbeitsmittel (Maschine, etc.) so verwendet, wie es in der Anleitung dargestellt ist? Das betrifft auch die Umgebungsbedingungen, wie Beleuchtung, freie Bewegungsflächen für die Beschäftigten etc. Wenn alles passt, setze ich die Betriebsanleitung verbindlich als Betriebsanweisung in Kraft.
Zusätzlich setze ich einen zweiten Stempel an den Schluss der Bedienungsanleitung.
Ich trage das Datum ein und unterschreibe. Schon ist meine Betriebsanweisung fertig.
Die Kundin hat das direkt umgesetzt. Sie hat allerdings keinen Stempel machen lassen, sondern nutzte den vorhandenen Etikettendrucker.
Den Inhalt der Betriebsanweisung hat Sie im Anschluss an die „Erstellung“ direkt unterwiesen. Die Unterweisung wurde dokumentiert.
Übrigens:
Die Pflicht, eine Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen, gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss.
Fazit
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ist Pflicht! Aber, man muss es sich nicht unnötig schwer machen! Die Zeit sollte man lieber in wertschöpfende Projekte und Prozesse stecken.
Für die Beantwortung tiefergehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.