Reinigen mit Druckluft

Reinigen mit Druckluft

In jedem Jahr kommt es zu Unfällen beim Reinigen mit Druckluft. Durch die Beachtung von ein paar Regeln ließen sich diese Unfälle verhindern.

Prüfen Sie zunächst – im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob das Reinigen mit Druckluft tatsächlich erforderlich ist oder ob das Reinigen nicht auch durch Verwenden von leistungsfähigen Elektro- oder Druckluftsaugern möglich wäre.

Noch ein Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung, hier Anhang 1 Nummer 2, 2.3:

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nur ein Reinigen durch Abblasen möglich ist, dann sehen Sie sich bitte die folgenden Informationen sehr genau an.

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Augenverletzungen, z. B. durch wegfliegende Späne / Staub beim Reinigen oder Säubern mit Druckluft
  • Gefahrstoffe, wie Kühlschmiermittel, Rostschutzmittel, usw.
  • Stolpern und Stürzen durch nicht aufgerollte, weggeräumte Druckluftleitungen am Boden
  • defekte / manipulierte Druckluftpistolen
  • Hörschäden durch Lärm
  • Hautverletzungen, z. B. wenn Druckluft durch kleinste Wunden unter die Haut eindringt, kann dies zu Schwellungen und Entzündungen ganzer Körperteile führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Richten Sie niemals einen Druckluftschlauch oder eine Druckluftpistole auf sich selbst oder eine andere Person, weder zum Spaß noch um Schmutz von der Kleidung oder dem Körper zu entfernen. Duschen Sie sich nach staubiger Arbeit.
  • Verwenden Sie beim Reinigen mit Druckluft immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung – PSA (Gehörschutz / Brille / Handschuhe). Tragen Sie langärmelige Kleidung. Dies gilt auch für andere Personen in der direkten Umgebung.
  • Verwenden Sie für die Reinigung von Werkzeugen, Maschinen oder von Bauteilen nur eine sichere Druckluftpistole (maximaler Blasdruck beträgt 3,5 bar durch Druckreduzierventile / Verwenden von Mehrlochdüsen).
  • Beim Ausblasen von Sacklöchern, geschlitzten Tischen und dergleichen ist die Ausblasstelle mit Tüchern o. ä. abzudecken (Gefahr wegfliegender Teile).
  • Prüfen Sie die Luftschläuche regelmäßig auf Beschädigungen oder Leckagen. Entfernen Sie einen undichten Schlauch sofort. Ein Schlauch, der unter Druck bricht, löst sich und schleudert unkontrolliert umher.
  • Bevor Sie einen Schlauch vom Druckluftsystem trennen, schalten Sie die Druckluft am nächstgelegenen Absperrventil ab und lassen Sie die restliche Luft aus dem System ab.
  • Verwenden Sie Sicherheitskupplungen; durch das zweistufige Entkuppeln wird gewährleistet, dass erst einmal die austretende Luft (die im Schlauch oder Rohr stehende Druckluft) abgeblasen wird. Erst wenn dies rückstandslos geschehen ist, kann die letztendliche Trennung der Leitung gefahrlos durch die zweite Betätigung des Entriegelungsvorgangs ausgeführt werden.
  • Unterbrechen Sie niemals den Luftstrom, indem Sie den Schlauch knicken – verwenden Sie immer das Absperrventil. Öffnen Sie das Ventil immer vorsichtig, um es auf fehlerhafte Anschlüsse zu überprüfen.
  • Vermeiden Sie es, Luftschläuche auf dem Boden liegenzulassen, wo man über sie stolpern oder sie durch Fahrzeuge, Türen oder Werkzeuge beschädigt werden können. Führen Sie, wenn möglich, die Luftleitungen und -schläuche oberhalb der Verkehrswege.

Verhalten bei Störungen

Bei Störungen / Sicherheitsmängeln die Arbeit einstellen und den Vorgesetzten oder seinen Vertreter verständigen.

Erste-Hilfe

  • Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, rufen Sie unterstützend einen Ersthelfer / setzen Sie einen Notruf ab – Notrufnummer (0)112.
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder seinem Vertreter.

Instandhaltung und Entsorgung

Reparaturen und Prüfungen nur von fachkundigen Personen durchführen lassen.

Bei Nichtbeachtung

Gesundheitsrisiken: Verletzung, Krankheit, Behinderung, Tod
Rechtsfolgen: Abmahnung, Versetzung, Entlassung, Haftung, Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen

Betriebsanweisung

Die vorgenannten Punkte lassen sich direkt in eine Betriebsanweisung einarbeiten. Nutzen Sie dafür idealerweise die in Ihrem Unternehmen verwendeten Vorlagen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Abfallwirtschaft und Coronavirus

NRW: Abfallwirtschaft und Coronavirus Nachweisverordnung – abfallrechtliche Nachweisführung

Abfallwirtschaft und Coronavirus
Nachweisverordnung –
abfallrechtliche Nachweisführung

Am 20.03.2020 wurde vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Erlass mit folgendem Inhalt veröffentlicht:

Erlass vom 20.03.2020

„Der derzeitigen Situation geschuldet ist es im Zusammenhang mit einer Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich, Regelungen zu finden, um ein mögliches Infektionsrisiko durch den normalerweise erforderlichen Austausch von Dokumenten und das Einholen von Unterschriften im Rahmen der Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung (NachwV) zu reduzieren.

Seitens der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH werden in dem am 19.03.2020 versandten Newsletter 01/2020 (s. Anlage) Möglichkeiten dargelegt, wie persönliche Kontakte der in das abfallrechtliche Nachweisverfahren eingebundenen Beteiligten weitestgehend vermieden werden können. Der dort geschilderten Vorgehensweise schließt sich mein Haus unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen an.

Führung von Übernahmescheinen

Die Pflichten zur Führung von Übernahmescheinen i. S. d. § 12 NachwV bleiben weiterhin ebenso bestehen wie die Verpflichtung, die Nummern der Übernahmescheine in den zugehörigen Begleitschein aufzunehmen und letzteren in das System einzustellen. Ein Unterzeichnen der Übernahmescheine kann unterbleiben.

Einschränkungen bei der Möglichkeit der elektronischen Nachweisführung

Hier verweist der Newsletter der SAM auf § 22 NachwV. Falls aufgrund von Erkrankungen oder anderen betrieblichen Umständen keine elektronischen Signaturen vorgenommen werden können, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3 NachwV (mit Ausnahme von § 11 Abs. 3 und 4) unter Verwendung der in Anlage 1 der NachwV vorgegebenen Formblätter zu führen. Ein Herunterladen der Formblätter ist über folgenden Link des Internetauftritts der ZKS Abfall möglich:

https://www.zks-abfall.de/de/formulare-nachweisverfahren

Die erforderlichen Meldungen über die Störung des Kommunikationssystems nach § 22 NachwV müssen an die Zentrale Stelle Abfallnachweisverfahren und an die jeweils zuständige Behörde gesandt werden.

Liefer- / Wiegescheine

Das Unterzeichnen von Liefer- und / oder Wiegescheinen durch den mit der Eingangskontrolle befassten Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens und das Gegenzeichnen durch den Fahrer des Beförderers kann aufgrund der momentanen Situation unterbleiben. Es ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass die erforderliche Führung der Register gemäß § 49 KrWG i. V. m. §§ 23 ff. NachwV erfolgt.

Diese Regelung gilt zunächst befristet bis 30. April 2020.“

Erneuerung

Der ursprünglich bis zum 30.04.2020 befristete Erlass wurde am 27.04.2020 erneuert und galt bis auf Widerruf fort.

Aufhebung

Dieser Widerruf ist am 25. August erfolgt. Die früheren Erlasse wurden vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen per Erlass vom 25.08.22 aufgehoben.

Fazit

Unterschriften sind wieder erforderlich.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Kohlendioxid – Feuerlöscher

 Kohlendioxid-Feuerlöscher

Ich wurde überrascht. Mir wurde in einer Mail durch einen für das Thema Arbeitsschutz sensibilisierten Beschäftigten mitgeteilt, dass der Fachingenieur Brandschutz jetzt die Planung der Feuerlöscher fertiggestellt habe. Und auch ich müsse doch wohl über die Planung Bescheid wissen – es sollen CO₂-Feuerlöscher zum Einsatz kommen. Die Bauleitung und auch der Fachingenieur hatten mal wieder vergessen, mich zu informieren.

Problem:

Eine Gefährdungsbeurteilung ist noch nicht erstellt.

Doch wie so oft: Gut gemeint ist nicht gut gemacht, da nicht richtig durchdacht.

Die Nutzung von CO₂-Feuerlöschern kann insbesondere in kleinen und engen Räumen plötzlich lebensgefährlich werden. Voraussetzung für die Bereitstellung von CO₂-Feuerlöschern ist – auch hier – eine Gefährdungsbeurteilung.

Die DGUV-Information 205–034, Oktober 2019, bietet Ihnen in diesem Zusammenhang eine gute Hilfestellung. Sie finden dort nicht nur Grundlagenwissen, sondern auch Empfehlungen zur Kennzeichnung sowie Informationen zum richtigen Verhalten beim Löscheinsatz.

Fordern Sie Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) ein.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und

verbleibe auf das Herzlichste

Ihr

Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.

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