So übertragen Sie Unternehmerpflichten richtig

Sprechen wir über Compliance!

Das Original seit 1996
* stetig verbessert *

Übertragung von Unternehmerpflichten - Arbeitsschutz und Umweltschutz

Vermeiden Sie Fehler bei der Pflichtendelegation

ISO 45001

www.uebertragung-unternehmerpflichten.de

Prozesse werden untersucht; Dokumente werden geprüft; Unmengen an Papier werden gewälzt. Hektisches Treiben beginnt; das Unternehmen soll schließlich ohne Abweichung aus dem Audit hervorgehen.

Auch die Pflichtenübertragung auf Führungskräfte fällt in das Blickfeld. Und wieder stellt man fest, es ist nicht sauber geregelt. Eine Abteilungsleiterin hatte das Unternehmen verlassen und die Übertragung der Pflichten auf die Neubesetzung wurde schlicht und einfach vergessen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz und Umweltschutz (ArbSchG). Allerdings kann er nicht immer alles selbst erledigen und auch nicht immer vor Ort sein. Daher gibt es neben dem Unternehmer weitere verantwortliche Personen. Das sind z. B. neben der Geschäftsleitung oder Vorstand auch Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben zur Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Musterdokument der DGUV

Die DGUV stellt ein Musterdokument Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten in der DGUV Regel 100–001 Grundsätze der Prävention“ zur Verfügung. Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Eine Vermutungswirkung bei Anwendung dieser Regel entsteht nicht!

Für die betriebliche Praxis ist das „Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten“ bei Weitem nicht ausreichend.

Sie finden hier einen anderen Mustertext zur Delegation der Unternehmerpflichten – Arbeitsschutz und Umweltschutz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Es ist wichtig, bei der Übertragung der Unternehmerpflichten im Bereich Arbeitsschutz und Umweltschutz die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubinden, da sie über das notwendige Fachwissen und Erfahrung verfügt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei helfen, die Unternehmerpflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften rechtssicher zu übertragen.

Übertragung von Unternehmerpflichten

Arbeitsschutz und Umweltschutz
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Hinweise:

Die enthaltenen Informationen stellen keine Beratung in einem konkreten Fall dar. Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten und muss, je nach den Einzelheiten des Sachverhalts, geprüft und bewertet werden. Jegliche Haftung für die Nutzung dieser Informationen ist daher ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Bitte beachten Sie die Entscheidung des BAG (18.03.2014 – 1 ABR 73/12), das Urteil des BVerwG (23.06.2016 – 2 C 18.15). Lesenswert ist auch das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg (17.11.2017 – 2 Sa 867/17) sowie VG Schleswig Beschl. v. 11.1.2021 (Az. 12 B 91/20).


Arbeitsschutz und Umweltschutz (Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Vorname Nachname, Bereich / Abteilung AA

Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname, Geschäftsführer, für den Bereich / Abteilung die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten an Vorname Nachname:

1. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)

Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  • die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
  • die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte / Betriebsleitung unverzüglich zu informieren ist.
  • für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt, die Beschäftigten hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung und Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
  • notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Beschäftigten verwendet werden.
  • festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
  • Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen geführt werden.
  • Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
  • die Vorschriften zur Ladungssicherung / zum Gefahrgut eingehalten werden.
  • Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
  • regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
  • bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
  • eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
  • Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
  • Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Räumungshelfer/Evakuierungshelfer gesorgt wird.
  • Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
  • sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
  • Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
  • der von ihm / ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma, nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215–830).

2. Befugnisse

Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben

  • verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen.
  • verbindliche Weisungen gegenüber beschäftigten aus anderen Bereichen zu erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
  • notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Vorname Nachname ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die übergeordnete Führungskraft einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.

3. Zeitlicher Umfang

Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.

4. Fortbildung

Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster RKXXX zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Vorname Nachname durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.

5. Unterstützung

Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens (*) sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.(*) Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragte, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Frauenbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Qualitätsmanagementbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltmanagementbeauftragte, (nicht abschließend)

6. Vertretung

Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.

7. Weiterdelegation (sofern gewünscht)

Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Haftungsfreistellung

Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit. Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei. Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:

  • Betriebshaftpflichtversicherung bei der V-Versicherung-AG
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft BCD

Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt. In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Ferner wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich (s. o.) zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB. Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o. g. Umfang.

Ort, Datum

Unterschrift des Unternehmers

Unterschrift Verpflichteter

Unterschrift des Betriebsrates/Personalrates

Vor Unterzeichnung beachten!

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. …

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Seit 1996 wird dieser Mustertext kontinuierlich überarbeitet. An dieser Stelle sei allen Unterstützern gedankt, die mir ihre Ideen zu Verbesserungen haben zukommen lassen.

Übrigens: Eine frühere Fassung wurde in das Werk Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch aufgenommen.

Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch

Kopieren ist erwünscht! Wer seine Quellen angibt, schätzt die Arbeit Anderer wert.
Ich bitte Sie, bei jeder Nutzung des Textes immer die konkrete Quelle anzugeben.

Ergänzung

Kennen Sie das Prämiensystem der Unfallkasse NRW – „Sichere und gesunde Unternehmen“? Nein, dann sollten Sie dich die dazugehörige Broschüre einmal ansehen. Die darin enthaltenen Fragen eignen sich ideal, Ihr Unternehmen einmal selbst in einem Audit auf den Prüfstein zu stellen.

Übertragung von Unternehmerpflichten: Frage zur Organisation – 1.1.

  • Frage: Sind für Sicherheit und Gesundheit Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse eindeutig und schriftlich geregelt? ¤ ja | ¤ nein
  • Erläuterung: Die Unternehmensleitung wird in der Regel aus praktischen Erwägungen Verantwortung und Befugnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheit auf zuverlässige und fachkundige Personen, insbesondere Führungskräfte, übertragen.
  • Kriterien: Festlegung der Verantwortungsbereiche | Übertragung von konkreten Aufgaben, Befugnissen und Ressourcen

Nutzen Sie den Mustertext und Sie haben den obigen Punkt vollumfänglich erfüllt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Strukturierter Arbeitsschutz ist ein Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen

“Arbeitsschutzleistung

Wertschöpfungen steigern durch systematischen
Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Sicherheits- und Gesundheitsschutz – wo stehen Sie heute?

Sie wissen, Sie sind gut! Sie haben in der Vergangenheit viel Zeit und Geld in Maßnahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes gesteckt. Die gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und weiteren Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnomen ergeben, sind den Führungskräften bekannt. Die Gefährdungsbeurteilungen sind erstellt, betriebliche Regelungen sind in Betriebsanweisungen dokumentiert und unterwiesen.

Sie arbeiten auch nicht allein an der Erfüllung der Ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen. . Sie arbeiten eng mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt vertrauensvoll zusammen – beide engagierte Fachleute.

Sie haben Ihre Führungskräfte verpflichtet, kaskadenförmig, von oben nach unten, den Arbeitsschutz in deren Bereichen zu organisieren. Viermal pro Jahr treffen sie sich mit Ihrem Betriebs- oder Personalrat, den Sicherheitsbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, um über vergangene Maßnahmen, den Umsetzungserfolg und neue Ziele zu sprechen (Arbeitssicherheitsausschuss – ASA).

 

Arbeitssicherheitsausschuss (ASA)

Die Unfallzahlen und auch der Krankenstand geben Ihnen recht. Ihr Unternehmen ist gut aufgestellt.

Und trotzdem haben sie Unbehagen, wenn Sie an das Thema denken. Sie wissen aber nicht exakt, warum. Ihr Unterbewusstsein signalisiert Ihnen, es ist doch nicht so perfekt.

Gibt es nicht doch noch Lücken?

Sie fürchten, etwas übersehen zu haben. Angst macht Ihnen auch, dass sie in letzter Zeit häufiger lesen, dass Berufsgenossenschaften bei den Unternehmen Regress nehmen. „Und was das alles jetzt schon kostet“, schwirrt es Ihnen in Ihrem Kopf herum. Ihre Gesellschafter fragen Sie auch immer wieder, warum sie so viel Geld für das Thema ausgeben; die Gesellschafter stellen regelmäßig Ihr Handeln und Ihre Investitionen infrage.

Eine Killerphrase, dass sie häufig zu hören bekommen: „Mit Arbeitsschutz haben wir noch nie einen Pfennig oder Cent mehr verdient“.

Vergessen Sie für einen Moment ihre Zweifel und die Kritik Ihre Gesellschafter.

Denn: Lösungen sind möglich.

Ziel muss es sein, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz als einen wichtigen Erfolgsfaktor im Unternehmen zu etablieren. Wie aber umsetzen?

Bevor wir uns mit einem möglichen Weg beschäftigen, zeige ich Ihnen ein kleines Beispiel aus meiner Beratungspraxis.

Blindleistung im Arbeitsschutz – ein Beispiel

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen setzte in der Fertigung einen Zweikomponentenkleber ein. Eines der beiden Produkte ist als sehr giftig eingestuft.

Der Stoff wurde in einem Giftschrank gelagert, begrenzter Zugang für wenige Mitarbeiter. Die Mitarbeiter wurden mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet, sehr unbequem. Zudem wurde viel Geld und Zeit sowohl für technische Maßnahmen als auch für die Dokumentation (Schlüsselbuch etc.) investiert.

Ich habe mir den Bereich angesehen und die Frage gestellt: „Warum machen wir das so?“

Ungläubige Blicke trafen mich.

Die Meister erklärten mir, dass das so in den Konstruktionszeichnungen vorgegeben sei. Zudem mache man den Job so seit vielen Jahren. Auf meine Frage zu Kundenreklamationen erhielt ich zur Antwort, dass alles höchste Qualitätsansprüche erfülle.

Gefahrstoffsymbol mit Totenkopf - durchgestrichen

Trotzdem blieb ich hartnäckig. Ich fragte nach Ersatzstoffprüfungen.

„Nein, das habe man noch nicht gemacht“ und „Dafür haben wir sowieso keine Zeit“, bekam ich als Antwort.

Lange Rede, kurzer Sinn: Es wurde ein Projekt gestartet, mit dem Ziel, auf den giftigen Stoff zu verzichten.

Ergebnis: Es konnte ein neuer Kleber gefunden werden – „fast harmlos“. Jetzt müssen die Mitarbeiter nur noch die üblichen Hygieneanforderungen einhalten.

Stopschild mit Aufschrift ESTOP
Positive Nebeneffekte:

👍‍ Keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) ⇒ Kostenreduzierung ⇩ und gestiegene Mitarbeiterzufriedenheit ⇧

👍‍ neuer Kleber lässt sich präziser verarbeiten und härtet schneller ⇒ Kostenreduzierung ⇩ und Produktivitätssteigerung ⇧

👍‍ die Konstruktion hat erstmals Kennwerte für die Klebestelle (es ist ans Licht gekommen, dass vorher alles nur auf Vermutungen basierte) ⇒ Qualitätssteigerung ⇧

👍‍ das neue Produkt ist günstiger ⇒ Kostenreduzierung ⇩

Das kurze Beispiel soll Ihnen zeigen, dass durch eine strukturierte Herangehensweise und das Infragestellen bestehender Abläufe Sicherheits- und Gesundheitsschutz auch für Ihr Unternehmen ein Erfolgsfaktor werden kann.

Potenzial

Ein strukturierter und systematischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz ist ein Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen – und damit wichtig und sinnvoll.

  • Vorschriften und ethische Standards einhalten
  • Qualität steigern
  • Risiken senken
  • Verbesserung des Kenntnisstandes der Abläufe und des Zustandes der Organisation
  • Verbesserung der Nachweisfähigkeit des ordnungsgemäßen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei Ermittlungen zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
  • Optimierung der Marktpositionierung, Steigerung der Wettbewerbsvorteile
  • Erfüllung von Kundenanforderungen
  • Steigerung der Mitarbeitermotivation und -zufriedenheit
  • Verbesserung des Verhältnisses zu Behörden
  • Vertrauensbildung beim Kunden, aber auch bei Behördenvertretern oder Mitarbeitern der Berufsgenossenschaften
  • Zufriedenstellung der Ansprüche von Investoren
  • Reduzierung von Ereignissen mit Haftungsfolgen
  • Abschluss von Versicherungen zu gegebenenfalls reduzierten Kosten
  • guter Ruf, Reputation
  • mittelbare Erhöhung des Marktanteils und des Marktwertes
  • Darstellung der sozialen Verantwortung
  • Spannungsminderung
  • Wachstum und Entwicklung
  • langfristige Steigerung der Produktivität
  • Zeitersparnis durch weniger Schwierigkeiten und sichere Informationen
  • Transparenz
  • methodische Bearbeitung rechtlicher Anforderungen

Und das sind nur einige Aspekte für Wertelemente eines strukturierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzes. Diverse internationale Forschungsarbeiten haben sich mit der Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes beschäftigt.

Vereinfacht ausgedrückt: „Unternehmen, die einen Euro in Sicherheit investieren, erhalten zwei Euro zurück.“

Der Return on Investment (ROI) ist nicht in allen Fällen gleich, aber die Richtung stimmt.

Ergänzend ein Zitat von Werner v. Siemens, Berlin, 1880:

„Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“

Struktur? Verbessern Sie Ihr System!

“Arbeitsschutzleistung

Systematischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz kann erreicht werden durch:

  • Persönliche Beteiligung der Unternehmensleitung, die eine entsprechende Unternehmenskultur festlegt und fördert
  • Festlegung einer verbindlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzpolitik durch die Unternehmensleitung
  • Einführung zielgerichteter Kommunikationsprozesse innerhalb der Organisation und mit interessierten Parteien
  • Einbindung der Beschäftigten und – falls vorhanden – ihrer Vertreter
  • Bereitstellung der notwendigen Ressourcen
  • Festlegung von Arbeitsschutzzielen, die im Einklang mit der Unternehmenspolitik stehen und die unternehmensspezifischen Gefährdungen, Risiken und Chancen beinhalten
  • Einführung wirksamer Prozesse zur Identifizierung von Gefährdungen, zur Minimierung von Risiken sowie zur Wahrnehmung von Chancen
  • kontinuierliche Leistungsbewertung
  • Nachweis der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen (Compliance)

Denken Sie gleich weiter! Das, was ich Ihnen bisher beschrieben habe, alles das mündet in ein Managementsystem.

Seit Juni 2018 ist die ISO 45001 der neue Maßstab für Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit:

Managementsystem | ISO 45001 | Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Klarheit – auch nach außen

Ich sehe die Norm als geeignete Grundlage, eine Systematik für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu nutzen, die sich bereits in vielen Unternehmen weltweit bewährt hat (Vorgängernorm OSHAS 18001).

Ziele:

  • Bereitstellung und kontinuierliche Verbesserung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen für die Beschäftigten und andere betroffenen Personen
  • Vermeidung und Vorbeugung von Verletzungen oder Krankheiten von Beschäftigten
  • Nachweis eines wirksamen Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Fortlaufende Verbesserung der Organisation, von Prozessen und der Befähigungen
  • Minimierung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
  • Implementierung von Sicherheit und Gesundheit als integraler Teil der Unternehmensführung
  • Motivation der Beschäftigten durch Beteiligung
  • Nachweis eines systematischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei Kunden, Lieferanten, Behörden und Investoren

Experte im Einsatz – Ihr Mehrwert

Im Management Ihres Unternehmens sind Sie stets gefordert, Wachstum und Prozessfluss si­cherzustellen und zu optimieren. All das geht häufig zulasten Ihrer Kernkompetenz und be­ansprucht wertvolle Ressourcen.

Melden Sie sich, wenn ich Ihnen helfen kann! Sei es, um bei Ihnen eine Veränderung Ihres Arbeitsschutzmanagements zu erreichen oder um die Verantwortlichen Ihres Hauses darin zu trai­nieren (on the job).

Sie wollen schneller von A nach B kommen. Lassen Sie uns sprechen. Dr. Frenzel

Action!

Warten Sie nicht, bis Sie von Ihren Kunden aufgefordert werden, ein Arbeitsschutzmanagementsystem nachzuweisen oder der Gesetzgeber Sie zu einem solchen zwingt. Besorgen Sie sich die Norm und arbeiten Sie diese nach und nach durch, gemeinsam mit Ihren betrieblichen Fachkräften.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht mich anzurufen oder mir zu schreiben.

DIN ISO 45001