Fahrauftrag – Formulierungshilfe

DGUV Vorschrift 70 - Titelblatt

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge; die Ausnahmen finden sich in § 1 (2). Ergänzend ist u. a. die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

§ 35 DGUV Vorschrift 70 stellt Anforderungen an den Fahrzeugführer:

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

 Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

(2) …

Die Durchführungsanweisung zu § 35 Abs. 1 führt erläuternd dazu aus:

Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.

Manchmal ist das schon über den Arbeitsvertrag geregelt, z. B. bei Außendienstmitarbeitern, in anderen Fällen sind innerbetriebliche Fahraufträge sinnvoll.

Wie könnte so ein schriftlicher Fahrauftrag aussehen?

Beispiel:

Name: ____________________________
Vorname: __________________________
Mitarbeiter-Nr.: ______________________

Der Beschäftigte wird hiermit beauftragt, Dienstfahrten
□ mit dem privaten Pkw
□ mit folgendem betriebseigenem Pkw, Kennzeichen __________________________
durchzuführen. Die Nutzung des betriebseigenen Pkw für private Fahrten ist untersagt. Eine Überlassung des betriebseigenen Pkw an Dritte, auch ein Fahren durch Dritte, ist nicht gestattet.

Der Führerschein, Klasse(n) _____________________________ wurde dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorgelegt. Er ist gültig bis _____________________________ (Datum bei Befristung einsetzen, sonst unbefristet eintragen).

Der Beschäftigte ist geeignet, Fahrzeuge zu führen. Der Nachweis wurde durch eine Eignungsuntersuchung in Anlehnung an G25 erbracht.

Die dokumentierte Einweisung in den betriebseigenen PKW erfolgte am _______________________. Die Betriebsanweisung zum Führen eines Fahrzeuges, die Gefahren für Mensch und Umwelt, ebenso Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln auflistet, wurde besprochen und ausgehändigt. Die Inhalte der DGUV Vorschrift 70, Fahrzeuge, der BG ______________ sind zu beachten.

Der Beschäftigte verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn

die Fahrerlaubnis entzogen oder vorläufig entzogen wurde, ein zeitlich begrenztes Fahrverbot erlassen wurde oder der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.

Ort, Datum

_____________________________
Unterschrift des betrieblichen Zuständigen

_____________________________
Unterschrift des Beschäftigten

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung des § 35 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 DGUV Vorschrift 70 ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Ahndung durch Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Aushangpflichtige Gesetze

Mein Gesprächspartner schaute mich ungläubig an, als ich ihn nach den aushangpflichtigen Gesetzen fragte. Damit habe er sich noch nie beschäftigt.

Die Aushangpflicht ergibt sich für den Arbeitgeber aus der jeweiligen Rechtsnorm.

Zwei Beispiele von vielen:

§ 26 (1) MuSchG: „In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.“

§ 12 (5) AGG: „Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.“

In Einzelfällen wird vom Arbeitgeber ergänzend eine Unterrichtung der Arbeitnehmer verlangt.

Es ist sinnvoll, sich mit Aushängen im Betrieb auseinanderzusetzen. Denn nicht nur Gesetze sind aushangpflichtig. Es gibt noch weitere Anforderungen, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind, wie Betriebsvereinbarungen oder die Brandschutzordnung.

Es ist auch zu klären, wo die aushangpflichtigen Gesetze auszuhängen sind.

Bei Verstößen können erhebliche Geldbußen verhängt werden; bei Geldbußen über 200 EUR erfolgt die Eintragung in das Gewerbezentralregister (siehe § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Aber auch ein zivilrechtlicher Anspruch kann ggf. vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel