Änderung der Gefahrstoffverordnung

Sprechen wir über Compliance!

Aktualisierter rentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen werden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

Die Änderung der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung dient jeweils der Anpassung eines Verweises an die aktuelle europäische Rechtslage.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Material Compliance Officer

In eigener Sache

Teilnahmebestätigung REACH-Beauftragter (Teil der Ausbildung zum Material Compliance Officer)

Sie benötigen
Material-Compliance Officer oder REACH-Beauftragte oder …

Sprechen Sie mich zu gewünschten Ausbildungen sehr gerne an.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Teilnahmebescheinigung der UK NRW

Teilnahmebescheinigung - Fachtagung "Geplante Änderung der Gefahrstoffverordnung – was kommt da auf Sie zu?" | Dr. Hartmut FrenzeL

Teilnahmebescheinigung

Fachtagung „Geplante Änderung der Gefahrstoffverordnung – was kommt da auf Sie zu?“

Inhalte der Fachtagung:

  • Aktuelles aus dem Regelwerk: Änderung der Gefahrstoffverordnung
  • Was verbirgt sich hinter dem Begriff Fachkunde im Gefahrstoffrecht
  • Schadstoffe in Gebäuden: Asbest, PAK, PCB & Co
  • Tätigkeiten im Bestand: Anforderungen an die Planung und Vergabe von Aufträgen
  • Tätigkeiten im Bestand: Anforderungen an die Durchführung
  • Umweltmedizinisch-toxikologische Bewertung von Gebäudeschadstoffen
Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren

Kaffeevollautomat - Betriebsanleitung als Betriebsanweisung

Das obige Bild stammt von einer Baustellenbegehung.

Ein Besen.

„Erst wirbeln wir den Staub auf und behaupten dann, dass wir nichts sehen können.“ Quelle George Berkeley

Nicht erst der Staub, der dafür sorgt, dass wir blind werden, ist eine Gefährdung für den Menschen, sondern bereits Staub, der für uns unsichtbar ist.

Beim Kehren atmen wir den Staub dann ein, nicht nur auf Baustellen.

Deshalb ist seit Langem in der Gefahrstoffverordnung nachfolgender Passus enthalten – aus gutem Grund!

„… Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.“ (Auszug aus der Gefahrstoffverordnung, Anhang I, Nr. 2, Partikelförmige Gefahrstoffe)

Prüfen Sie bitte in Ihrem Unternehmen, ob noch Besen bereitgestellt sind. Prüfen Sie bitte, wie diese verwendet werden.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.