Fahrauftrag – Formulierungshilfe

DGUV Vorschrift 70 - Titelblatt

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge; die Ausnahmen finden sich in § 1 (2). Ergänzend ist u. a. die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

§ 35 DGUV Vorschrift 70 stellt Anforderungen an den Fahrzeugführer:

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

 Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

(2) …

Die Durchführungsanweisung zu § 35 Abs. 1 führt erläuternd dazu aus:

Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.

Manchmal ist das schon über den Arbeitsvertrag geregelt, z. B. bei Außendienstmitarbeitern, in anderen Fällen sind innerbetriebliche Fahraufträge sinnvoll.

Wie könnte so ein schriftlicher Fahrauftrag aussehen?

Beispiel:

Name: ____________________________
Vorname: __________________________
Mitarbeiter-Nr.: ______________________

Der Beschäftigte wird hiermit beauftragt, Dienstfahrten
□ mit dem privaten Pkw
□ mit folgendem betriebseigenem Pkw, Kennzeichen __________________________
durchzuführen. Die Nutzung des betriebseigenen Pkw für private Fahrten ist untersagt. Eine Überlassung des betriebseigenen Pkw an Dritte, auch ein Fahren durch Dritte, ist nicht gestattet.

Der Führerschein, Klasse(n) _____________________________ wurde dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorgelegt. Er ist gültig bis _____________________________ (Datum bei Befristung einsetzen, sonst unbefristet eintragen).

Der Beschäftigte ist geeignet, Fahrzeuge zu führen. Der Nachweis wurde durch eine Eignungsuntersuchung in Anlehnung an G25 erbracht.

Die dokumentierte Einweisung in den betriebseigenen PKW erfolgte am _______________________. Die Betriebsanweisung zum Führen eines Fahrzeuges, die Gefahren für Mensch und Umwelt, ebenso Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln auflistet, wurde besprochen und ausgehändigt. Die Inhalte der DGUV Vorschrift 70, Fahrzeuge, der BG ______________ sind zu beachten.

Der Beschäftigte verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn

die Fahrerlaubnis entzogen oder vorläufig entzogen wurde, ein zeitlich begrenztes Fahrverbot erlassen wurde oder der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.

Ort, Datum

_____________________________
Unterschrift des betrieblichen Zuständigen

_____________________________
Unterschrift des Beschäftigten

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung des § 35 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 DGUV Vorschrift 70 ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Ahndung durch Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Unfall mit Gabelstapler auf dem Werksgelände

Unfall mit Gabelstapler auf dem Werksgelände

Der Sachverhalt

Ein Staplerfahrer streift mit seiner Gitterbox ein parkendes Auto auf dem Werksgelände durch Vorbeifahren …

Zusatzinformationen

Der Staplerfahrer fährt bereits seit 20 Jahren in den Hallen und auf dem Werksgelände und das bisher unfallfrei.

Er hat in jedem Jahr an der Unterweisung für Staplerfahrer teilgenommen, kennt sich hervorragend mit dem Thema Ladungssicherung aus und beherrscht auch die Gefahrgut-Vorschriften für den Straßentransport. Einen schriftlichen Fahrauftrag hat er auch erhalten. In diesem ist klar beschrieben, welche Verkehrsflächen er befahren darf. Alle anderen Verkehrsflächen sind für ihn tabu.

Er besitzt keinen Führerschein für den öffentlichen Straßenverkehr. Wenn das private Auto bewegt wird, fährt seine Frau.

Der Stapler ist ein handelsübliches Flurförderzeug (Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h) ohne jegliche Sonderausstattung.

Das Werksgelände ist eingezäunt. Doch tagsüber steht das einzige Werkstor offen, eine Schranke existiert nicht.

Abends, nach getaner Arbeit, verschließt der Leiter der Logistik das Tor.

Tagsüber existiert keinerlei Nutzungsbeschränkung durch den Firmeninhaber.

Der Abteilungsleiter ist sich sicher, alles richtig gemacht zu haben.

Aber stimmt das auch?

Nun, was denken Sie?

Sie haben es sich sicher schon gedacht.

Es sind Fehler gemacht worden.

Ich zitiere wörtlich: „Ein Verkehrsraum ist auch dann i.S.d. § 316 I StGB, § 2 I StVG öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. (Ls d. Schriftltg.)“ (Quelle: NStZ 2013, 530). [Anm. In diesem Fall ging es um Trunkenheit im Verkehr. Wichtig ist die Aussage zum faktisch-öffentlichen Verkehrsraum.].

 

Bitte betrachten Sie dazu folgende Grafik

Vereinfachte Abbildung nach Schurig / Frey | Faktisch-öffentlicher Verkehrsraum

Konsequent bedeutet das, dass der Stapler des obigen Beispiels im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs ist.

Folglich muss der Stapler auch die Anforderungen erfüllen. Wie diese genau aussehen, können Sie im Verkehrsblatt – Dokument Nr. B 3686 nachlesen.

MB Stapler | Merkblatt für Stapler

Zudem muss der Staplerfahrer eine gültige und für den Stapler passende Fahrerlaubnis haben. Auf das Thema Versicherung wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Übrigens gilt Ähnliches auch für andere Fahrzeuge.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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