Bestellung | Benennung | Beauftragung

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

Diese Frage bekam ich diese Woche von einem Kunden gestellt:

„Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?“

 

Die Antwort lautet: „Ja“. Häufig werden aber die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Man benutzt die Begriffe „Bestellung“, „Benennung“ oder „Beauftragung“ gerne synonym. Das ist aber nicht richtig.

Bestellung

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte werden bestellt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlage: Betriebsärzte, § 2 ASiG, Bestellung von Betriebsärzten

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Sicherheitsbeauftragte, § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Sicherheitsbeauftragte

Mustertext der GDA zur Bestellung

GDA = Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

Benennung

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, bekannt als betriebliche Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer.

Rechtsgrundlage: § 10 ASiG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Eine Schriftformerfordernis besteht bei diesen Personen nicht, ist aber zu empfehlen.

Beauftragung

Es steht dem Arbeitgeber frei, zuverlässige und qualifizierte Personen schriftlich damit zu beauftragen, die ihm gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage: § 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen

Hier ist die Schriftform wieder unabdingbar.

Ein Beispiel für einen Mustertext zur Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie hier.

Fazit

Bestellungen und Beauftragungen – hier ist das charakteristische Merkmal die zwingende Schriftform. Eine Benennung kann mündlich erfolgen; es wird aber hier sie Schriftform empfohlen.

Soviel in Kürze. Wenn Sie mehr wissen wollen, dann fragen Sie bitte.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Evakuierungshelfer

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§ 10 ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Zu den Arbeitgeberpflichten gehört es, nicht nur Brandschutzhelfer und Ersthelfer zu benennen, sondern auch Beschäftigte, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen – Evakuierungshelfer.

Mögliche Ausbildungsinhalte vor Benennung und bei der jährlichen Wiederholungsschulung:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Präventive Maßnahmen
  • Ziele, Organisation und Methoden der betrieblichen Evakuierung
  • Brandmeldeeinrichtungen, Kennzeichnung, Brandschutzordnungen
  • Verhalten bei einer Evakuierung
  • Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
  • Praktische Unterweisung der Evakuierungshelfer
  • Rettung von Personen
  • Alarmierung, Einweisung und Unterstützung u. a. der Feuerwehr

Beispiele für Aufgaben der Evakuierungshelfer:

  • Auf eine zügige und vor allem vollständige Räumung des übertragenen Abschnitts achten
  • Bei Bränden, Brandschutz organisieren
  • Bei Problemfällen den Kontakt zur Notrufzentrale herstellen
  • Bei Unfällen, Erste-Hilfe organisieren
  • Benutzung der Aufzüge unterbinden und auf die Fluchtwege hinweisen
  • Schließen von Türen (nicht Abschließen) zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung
  • Hilfsbedürftige Personen bei der Räumung des Gebäudes unterstützen
  • Für Ruhe und Ordnung sorgen, um Panik zu vermeiden
  • Den Räumungsabschnitt nach erfolgter Leerung verlassen
  • Betreuung der anvertrauten Personen des Räumungsabschnitts am Sammelplatz

Wichtig: Immer auf den Selbstschutz achten.

Wann wurden Ihre Evakuierungshelfer zum letzten Mal geschult? Wäre eine Schulung jetzt wieder sinnvoll?

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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