Bestellung | Benennung | Beauftragung

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

Diese Frage bekam ich diese Woche von einem Kunden gestellt:

„Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?“

 

Die Antwort lautet: „Ja“. Häufig werden aber die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Man benutzt die Begriffe „Bestellung“, „Benennung“ oder „Beauftragung“ gerne synonym. Das ist aber nicht richtig.

Bestellung

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte werden bestellt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlage: Betriebsärzte, § 2 ASiG, Bestellung von Betriebsärzten

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Sicherheitsbeauftragte, § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Sicherheitsbeauftragte

Mustertext der GDA zur Bestellung

GDA = Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

Benennung

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, bekannt als betriebliche Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer.

Rechtsgrundlage: § 10 ASiG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Eine Schriftformerfordernis besteht bei diesen Personen nicht, ist aber zu empfehlen.

Beauftragung

Es steht dem Arbeitgeber frei, zuverlässige und qualifizierte Personen schriftlich damit zu beauftragen, die ihm gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage: § 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen

Hier ist die Schriftform wieder unabdingbar.

Ein Beispiel für einen Mustertext zur Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie hier.

Fazit

Bestellungen und Beauftragungen – hier ist das charakteristische Merkmal die zwingende Schriftform. Eine Benennung kann mündlich erfolgen; es wird aber hier sie Schriftform empfohlen.

Soviel in Kürze. Wenn Sie mehr wissen wollen, dann fragen Sie bitte.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Reinigen mit Druckluft

Reinigen mit Druckluft

In jedem Jahr kommt es zu Unfällen beim Reinigen mit Druckluft. Durch die Beachtung von ein paar Regeln ließen sich diese Unfälle verhindern.

Prüfen Sie zunächst – im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob das Reinigen mit Druckluft tatsächlich erforderlich ist oder ob das Reinigen nicht auch durch Verwenden von leistungsfähigen Elektro- oder Druckluftsaugern möglich wäre.

Noch ein Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung, hier Anhang 1 Nummer 2, 2.3:

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nur ein Reinigen durch Abblasen möglich ist, dann sehen Sie sich bitte die folgenden Informationen sehr genau an.

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Augenverletzungen, z. B. durch wegfliegende Späne / Staub beim Reinigen oder Säubern mit Druckluft
  • Gefahrstoffe, wie Kühlschmiermittel, Rostschutzmittel, usw.
  • Stolpern und Stürzen durch nicht aufgerollte, weggeräumte Druckluftleitungen am Boden
  • defekte / manipulierte Druckluftpistolen
  • Hörschäden durch Lärm
  • Hautverletzungen, z. B. wenn Druckluft durch kleinste Wunden unter die Haut eindringt, kann dies zu Schwellungen und Entzündungen ganzer Körperteile führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Richten Sie niemals einen Druckluftschlauch oder eine Druckluftpistole auf sich selbst oder eine andere Person, weder zum Spaß noch um Schmutz von der Kleidung oder dem Körper zu entfernen. Duschen Sie sich nach staubiger Arbeit.
  • Verwenden Sie beim Reinigen mit Druckluft immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung – PSA (Gehörschutz / Brille / Handschuhe). Tragen Sie langärmelige Kleidung. Dies gilt auch für andere Personen in der direkten Umgebung.
  • Verwenden Sie für die Reinigung von Werkzeugen, Maschinen oder von Bauteilen nur eine sichere Druckluftpistole (maximaler Blasdruck beträgt 3,5 bar durch Druckreduzierventile / Verwenden von Mehrlochdüsen).
  • Beim Ausblasen von Sacklöchern, geschlitzten Tischen und dergleichen ist die Ausblasstelle mit Tüchern o. ä. abzudecken (Gefahr wegfliegender Teile).
  • Prüfen Sie die Luftschläuche regelmäßig auf Beschädigungen oder Leckagen. Entfernen Sie einen undichten Schlauch sofort. Ein Schlauch, der unter Druck bricht, löst sich und schleudert unkontrolliert umher.
  • Bevor Sie einen Schlauch vom Druckluftsystem trennen, schalten Sie die Druckluft am nächstgelegenen Absperrventil ab und lassen Sie die restliche Luft aus dem System ab.
  • Verwenden Sie Sicherheitskupplungen; durch das zweistufige Entkuppeln wird gewährleistet, dass erst einmal die austretende Luft (die im Schlauch oder Rohr stehende Druckluft) abgeblasen wird. Erst wenn dies rückstandslos geschehen ist, kann die letztendliche Trennung der Leitung gefahrlos durch die zweite Betätigung des Entriegelungsvorgangs ausgeführt werden.
  • Unterbrechen Sie niemals den Luftstrom, indem Sie den Schlauch knicken – verwenden Sie immer das Absperrventil. Öffnen Sie das Ventil immer vorsichtig, um es auf fehlerhafte Anschlüsse zu überprüfen.
  • Vermeiden Sie es, Luftschläuche auf dem Boden liegenzulassen, wo man über sie stolpern oder sie durch Fahrzeuge, Türen oder Werkzeuge beschädigt werden können. Führen Sie, wenn möglich, die Luftleitungen und -schläuche oberhalb der Verkehrswege.

Verhalten bei Störungen

Bei Störungen / Sicherheitsmängeln die Arbeit einstellen und den Vorgesetzten oder seinen Vertreter verständigen.

Erste-Hilfe

  • Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, rufen Sie unterstützend einen Ersthelfer / setzen Sie einen Notruf ab – Notrufnummer (0)112.
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder seinem Vertreter.

Instandhaltung und Entsorgung

Reparaturen und Prüfungen nur von fachkundigen Personen durchführen lassen.

Bei Nichtbeachtung

Gesundheitsrisiken: Verletzung, Krankheit, Behinderung, Tod
Rechtsfolgen: Abmahnung, Versetzung, Entlassung, Haftung, Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen

Betriebsanweisung

Die vorgenannten Punkte lassen sich direkt in eine Betriebsanweisung einarbeiten. Nutzen Sie dafür idealerweise die in Ihrem Unternehmen verwendeten Vorlagen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner