Reinigen mit Druckluft

Reinigen mit Druckluft

In jedem Jahr kommt es zu Unfällen beim Reinigen mit Druckluft. Durch die Beachtung von ein paar Regeln ließen sich diese Unfälle verhindern.

Prüfen Sie zunächst – im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob das Reinigen mit Druckluft tatsächlich erforderlich ist oder ob das Reinigen nicht auch durch Verwenden von leistungsfähigen Elektro- oder Druckluftsaugern möglich wäre.

Noch ein Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung, hier Anhang 1 Nummer 2, 2.3:

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nur ein Reinigen durch Abblasen möglich ist, dann sehen Sie sich bitte die folgenden Informationen sehr genau an.

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Augenverletzungen, z. B. durch wegfliegende Späne / Staub beim Reinigen oder Säubern mit Druckluft
  • Gefahrstoffe, wie Kühlschmiermittel, Rostschutzmittel, usw.
  • Stolpern und Stürzen durch nicht aufgerollte, weggeräumte Druckluftleitungen am Boden
  • defekte / manipulierte Druckluftpistolen
  • Hörschäden durch Lärm
  • Hautverletzungen, z. B. wenn Druckluft durch kleinste Wunden unter die Haut eindringt, kann dies zu Schwellungen und Entzündungen ganzer Körperteile führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Richten Sie niemals einen Druckluftschlauch oder eine Druckluftpistole auf sich selbst oder eine andere Person, weder zum Spaß noch um Schmutz von der Kleidung oder dem Körper zu entfernen. Duschen Sie sich nach staubiger Arbeit.
  • Verwenden Sie beim Reinigen mit Druckluft immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung – PSA (Gehörschutz / Brille / Handschuhe). Tragen Sie langärmelige Kleidung. Dies gilt auch für andere Personen in der direkten Umgebung.
  • Verwenden Sie für die Reinigung von Werkzeugen, Maschinen oder von Bauteilen nur eine sichere Druckluftpistole (maximaler Blasdruck beträgt 3,5 bar durch Druckreduzierventile / Verwenden von Mehrlochdüsen).
  • Beim Ausblasen von Sacklöchern, geschlitzten Tischen und dergleichen ist die Ausblasstelle mit Tüchern o. ä. abzudecken (Gefahr wegfliegender Teile).
  • Prüfen Sie die Luftschläuche regelmäßig auf Beschädigungen oder Leckagen. Entfernen Sie einen undichten Schlauch sofort. Ein Schlauch, der unter Druck bricht, löst sich und schleudert unkontrolliert umher.
  • Bevor Sie einen Schlauch vom Druckluftsystem trennen, schalten Sie die Druckluft am nächstgelegenen Absperrventil ab und lassen Sie die restliche Luft aus dem System ab.
  • Verwenden Sie Sicherheitskupplungen; durch das zweistufige Entkuppeln wird gewährleistet, dass erst einmal die austretende Luft (die im Schlauch oder Rohr stehende Druckluft) abgeblasen wird. Erst wenn dies rückstandslos geschehen ist, kann die letztendliche Trennung der Leitung gefahrlos durch die zweite Betätigung des Entriegelungsvorgangs ausgeführt werden.
  • Unterbrechen Sie niemals den Luftstrom, indem Sie den Schlauch knicken – verwenden Sie immer das Absperrventil. Öffnen Sie das Ventil immer vorsichtig, um es auf fehlerhafte Anschlüsse zu überprüfen.
  • Vermeiden Sie es, Luftschläuche auf dem Boden liegenzulassen, wo man über sie stolpern oder sie durch Fahrzeuge, Türen oder Werkzeuge beschädigt werden können. Führen Sie, wenn möglich, die Luftleitungen und -schläuche oberhalb der Verkehrswege.

Verhalten bei Störungen

Bei Störungen / Sicherheitsmängeln die Arbeit einstellen und den Vorgesetzten oder seinen Vertreter verständigen.

Erste-Hilfe

  • Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, rufen Sie unterstützend einen Ersthelfer / setzen Sie einen Notruf ab – Notrufnummer (0)112.
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder seinem Vertreter.

Instandhaltung und Entsorgung

Reparaturen und Prüfungen nur von fachkundigen Personen durchführen lassen.

Bei Nichtbeachtung

Gesundheitsrisiken: Verletzung, Krankheit, Behinderung, Tod
Rechtsfolgen: Abmahnung, Versetzung, Entlassung, Haftung, Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen

Betriebsanweisung

Die vorgenannten Punkte lassen sich direkt in eine Betriebsanweisung einarbeiten. Nutzen Sie dafür idealerweise die in Ihrem Unternehmen verwendeten Vorlagen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Abfallsammler – Wenn er weg ist …

Abfallsammler

Der Lkw hat soeben den Hof verlassen.

Sie haben dem Fahrer freundlich zugewinkt. Der Fahrer hat Ihnen im Vorbeifahren lächelnd einen schönen Tag gewünscht.

Sie sitzen wieder in Ihrem Büro. Plötzlich hören Sie, wie der Nachrichtensprecher im Radio erzählt, dass es in der Nacht einen schweren Unfall gegeben habe. Der Fahrer hatte Gefahrgut geladen. Sie hören gar nicht mehr weiter zu. Sie fangen an zu schwitzen.

Sofort gehen Sie den Ablauf Ihrer Verladung in Gedanken durch; vollziehen jeden einzelnen Schritt noch einmal im Kopf nach.

Haben Sie an alles gedacht?

Sie haben Abfälle abholen lassen. Sie haben den Entsorger persönlich angerufen und herbestellt.

Es blitzt in ihrem Gedächtnis auf, dass Sie im Telefongespräch vergessen haben, mitzuteilen, dass in einem Fass diesmal ein anderer Abfall (ein *-Abfall, der auch unter das Gefahrgutrecht fällt) sei. Sie bekommen kurz ein schlechtes Gewissen, denken sich aber, dass das keinem auffallen werde. Der Fahrer hat es auch nicht bemerkt. Und die kleine Menge werde in dem Restabfall untergehen, gewissermaßen als homöopathische Dosis.

Sie haben dem Lkw-Fahrer die Abfälle auf seinen Hubtisch gestellt. Den Rest hat er selbst erledigt. Dann haben Sie ihm die Papiere unterschrieben. Die bereitet er Ihnen immer so schön vor. Genau hingesehen, was Sie unterschreiben, haben Sie nicht. Sie kennen den Fahrer schon seit gut einem Jahr. Die Papiere waren immer ok.

Deshalb haben Sie sich auch sein Fahrzeug nicht mehr genau angesehen. Aufgefallen war Ihnen noch nie etwas, außer dass die Ladefläche manchmal nicht ganz sauber war. Aber er transportiert nur Müll und nicht Lebensmittel.

Außerdem haben Sie mal gehört, dass Stichprobenkontrollen ausreichend seien.

Na ja, denken Sie sich, der Fahrer ist für sein Fahrzeug und den Transport verantwortlich. Wenn was passieren würde, wäre es das Problem des Fahrers – definitiv nicht Ihres.

Auch der falsch deklarierte Abfall könne ja jetzt nicht mehr Ihr Thema sein. Der Fahrer hätte jedes Fass selbst kontrollieren müssen.

Sie wenden sich wieder Ihrer Arbeit zu. Schließlich hat soeben die Sekretärin des Chefs angerufen und sehr ungehalten nach Listen gefragt.

Kennen Sie das von Ihrer Praxis oder bei Kollegen?

Sie haben viel um die Ohren. Sie müssen sich schon auf Ihre Partner verlassen können. Sie haben mit Ihren eigenen Beschäftigten genug zu tun, da können Sie doch nicht noch um die Mitarbeiter des Entsorgers und dessen Fahrzeuge kümmern.

Es fehlt immer an Zeit.

Beim Lesen des Sachverhaltes:

Sind Ihnen Dinge aufgefallen, die Sie an der Richtigkeit des Handelns zweifeln lassen? Sollten Sie die Frage bejahen, dann sind Sie auf dem richtigen Weg.

Erste Fehleinschätzung: Nicht der Fahrer und auch nicht der Entsorger sind für die Entsorgung verantwortlich. Ja, es ist immer der Abfallerzeuger, der von der Deklaration über die Auswahl des Entsorgungsfachbetriebs bis zum Abschluss der sach- und fachgerechten Entsorgung verantwortlich bleibt. Zwar lassen sich Pflichten vertraglich regeln. In der Praxis unterbleibt das aber aus Unkenntnis.

Zweiter Trugschluss: Nur der Fahrer haftet bei mangelhafter Ladungssicherung. Das ist so nicht richtig: Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände (OLG Celle, Beschluss vom 28. 2. 2007 – 322 Ss 39/07). Wichtig ist, jede Abfahrt zu kontrollieren und zu dokumentieren. Wenn es um Gefahrguttransporte geht, dann hilft ein Blick in die ADR, in das Kapitel 7.5, Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Um auf die anderen Irrtümer eingehen zu können, fehlt es hier einfach an Platz.

Wenn Sie mehr wissen wollen, z. B. auch zur notwendigen Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, dann melden Sie sich bitte bei mir.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.