Entsorgungsnachweise – Aufbewahrungsfrist

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

In dieser Woche erhielt ich die Frage eines Kunden, für welchen Zeitraum er Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle aufbewahren müsse.

Grundsätzlich sind alle Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen zur Führung von Registern verpflichtet.

Mein Kunde nimmt die Rolle des Abfallerzeugers ein. Deshalb gehe ich in diesem Beitrag auch nur auf diese Rolle ein.

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung müssen Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle für drei Jahre aufbewahrt werden.

§ 25 Abs. 1 NachwV: „… Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die […] in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. …“

Für die anderen Rollen in der Kette der Entsorgung können andere Fristen gelten.

Es ist immer ratsam, notwendige Fristen zu erfassen, zu prüfen und dann die Fristen genau im Blick zu behalten und die Nachweise entsprechend sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlangen der zuständigen Behörde müssen die Register vorgelegt oder Angaben aus den Registern mitgeteilt werden.

Eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Entsorgungsnachweise ist somit essenziell für eine erfolgreiche Abwicklung der Entsorgungsprozesse.

Halten Sie auch bei diesem Thema den Datenschutz im Blick. Auch hier werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

BvD-Mitglied
Dr. Hartmut Frenzel ist Mitglied im VDSI. VDSI ist die Abkürzung für Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit

Arbeitsschutzausschuss – ASA

Arbeitsschutzausschuß - ASA

Bitte verzeihen Sie mir meine Frage:

Müssen Sie zum ASA auch immer wieder Diskussionen führen – sei es mit Auditoren oder der Berufsgenossenschaft?

Die Rede ist vom Arbeitsschutzausschuss (ASA) – § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Audit in dieser Woche – Umweltmanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagementsystem: Die Auditorin fragt nach dem ASA-Protokoll und wie häufig die Sitzungen stattfinden.

Daraufhin antwortete ich stellvertretend für die befragte Person der Personalabteilung: „Die ASA-Sitzungen finden gemäß gesetzlichen Vorgaben statt.“ Ich erwähnte beiläufig, dass streng genommen keine Dokumentation erforderlich sei. Sofort begann eine intensive Diskussion.

Letztlich habe ich auf meinen Beitrag aus 2018 hingewiesen (siehe nächsten Block).

Resultat für meinen Kunden:
Im Ergebnisbericht findet sich kein Wort zum Arbeitsschutzausschuss.

Mein Beitrag aus 2018 – immer wieder lesenswert

Arbeitsschutzausschuss entrümpeln 

Ein Geschäftsführer (etwa 250 Beschäftigte) stellte mir in der vergangenen Woche die Frage, ob man nicht auf die vierteljährlichen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen verzichten könne. Das werde auch vom Betriebsrat befürwortet. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist hervorragend. Er und der Betriebsrat seien davon überzeugt, dass ein perfekter Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne diese Sitzungen erreicht werden könne. Schließlich leisten der Betriebsarzt und ich einen exzellenten Support.   

Schauen wir zunächst auf das Recht. 

Rechtsgrundlage 

Der Arbeitsschutzausschuss ist im § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) definiert.  

„§ 11 Arbeitsschutzausschuß  

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: 

  •  dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, 
  •  zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, 
  •  Betriebsärzten, 
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit und 
  •  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“ 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft. 

§ 12 ASiG 

„…
 (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. 

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. 

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 

Sie sehen, so schnell kann bei einem Verstoß gegen § 11 ASiG kein Bußgeld verhängt werden. 

Zusammensetzung 

Kommen wir zur Zusammensetzung. Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie z. B. der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.

Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden. Gleiches gilt auch für den Sicherheitsbeauftragten.  

Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden. 

Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?

Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. 

Inhalt 

Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates. 

Dokumentation 

Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.  

Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.

Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.

Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.  

Fazit: 

Der Unternehmer hat entschieden und der Betriebsrat ist einverstanden. 

  • Der Geschäftsführer lädt ab sofort alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Teilnehmer vierteljährlich zum Arbeitsschutzausschuss ein. Er nimmt den Termin grundsätzlich persönlich wahr. 
  • Die Beratung findet zur Steigerung der Effektivität und Effizienz an einem großen Stehtisch statt. 
  • Der Arbeitgeber führt eine Teilnahmeliste. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Sollte mal eine Person ausnahmsweise fehlen (Krankheit o. ä.) ist das nicht tragisch.  
  • Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich seine gewonnenen Erkenntnisse zu notieren und daraus eigene Aktivitäten abzuleiten und dann auch konsequent umzusetzen. Kann eine Person etwas nicht allein umsetzen, muss dieser sich verlässliche Partner suchen. Die Partner treffen dann untereinander verbindliche Vereinbarungen.

Dieses ist ein verantwortungsbewusster Schritt in die richtige Richtung, welcher alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie befreit und die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit steigert. 

Chapeau! 

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

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