Keine Pflicht für Masken im Verbandkasten

Sprechen wir über Compliance!

Kfz-Verbandkasten

Das Gerücht hält sich hartnäckig.

Während mehrerer Gefahrgutschulungen für den Verkehrsträger Straße erzählten mir Beschäftigte in dieser Woche, dass jetzt die Verbandkästen in Kfz mit zwei Masken ausgestattet sein MÜSSEN. Die Frist sei Ende Februar abgelaufen. Sollten die beiden medizinischen Masken fehlen, würde die Polizei ein Bußgeld verhängen.

Sie berufen sich auf Zeitungsartikel und Beiträge im Fernsehen und im Internet.

Zunächst einmal gilt in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen vorschreibt.

„… Erste-Hilfe-Material [ist] mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. …“

Quelle: § 35h StVZO

Eine Nachrüstpflicht für Masken besteht aktuell nicht und ist derzeit vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Berlin, auch nicht geplant.

Insgesamt gilt: Ein Kfz-Verbandkasten ist ein wichtiges Utensil für jeden Fahrzeugführer und sollte regelmäßig überprüft werden.

Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt!

Übrigens, ein ähnliches Gerücht rankt sich um betriebliche Erste-Hilfe-Kästen.

Auch hier besteht keine Nachrüstpflicht mit Masken oder Umrüstung des Inhaltes auf eine DIN.

Hier gilt die ASR.

Aktuelle Informationen aus dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) - Ergebnisse der 7. Sitzung des ASTA am 6. Dezember 2022

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Reinigen mit Druckluft

Reinigen mit Druckluft

In jedem Jahr kommt es zu Unfällen beim Reinigen mit Druckluft. Durch die Beachtung von ein paar Regeln ließen sich diese Unfälle verhindern.

Prüfen Sie zunächst – im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob das Reinigen mit Druckluft tatsächlich erforderlich ist oder ob das Reinigen nicht auch durch Verwenden von leistungsfähigen Elektro- oder Druckluftsaugern möglich wäre.

Noch ein Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung, hier Anhang 1 Nummer 2, 2.3:

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nur ein Reinigen durch Abblasen möglich ist, dann sehen Sie sich bitte die folgenden Informationen sehr genau an.

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Augenverletzungen, z. B. durch wegfliegende Späne / Staub beim Reinigen oder Säubern mit Druckluft
  • Gefahrstoffe, wie Kühlschmiermittel, Rostschutzmittel, usw.
  • Stolpern und Stürzen durch nicht aufgerollte, weggeräumte Druckluftleitungen am Boden
  • defekte / manipulierte Druckluftpistolen
  • Hörschäden durch Lärm
  • Hautverletzungen, z. B. wenn Druckluft durch kleinste Wunden unter die Haut eindringt, kann dies zu Schwellungen und Entzündungen ganzer Körperteile führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Richten Sie niemals einen Druckluftschlauch oder eine Druckluftpistole auf sich selbst oder eine andere Person, weder zum Spaß noch um Schmutz von der Kleidung oder dem Körper zu entfernen. Duschen Sie sich nach staubiger Arbeit.
  • Verwenden Sie beim Reinigen mit Druckluft immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung – PSA (Gehörschutz / Brille / Handschuhe). Tragen Sie langärmelige Kleidung. Dies gilt auch für andere Personen in der direkten Umgebung.
  • Verwenden Sie für die Reinigung von Werkzeugen, Maschinen oder von Bauteilen nur eine sichere Druckluftpistole (maximaler Blasdruck beträgt 3,5 bar durch Druckreduzierventile / Verwenden von Mehrlochdüsen).
  • Beim Ausblasen von Sacklöchern, geschlitzten Tischen und dergleichen ist die Ausblasstelle mit Tüchern o. ä. abzudecken (Gefahr wegfliegender Teile).
  • Prüfen Sie die Luftschläuche regelmäßig auf Beschädigungen oder Leckagen. Entfernen Sie einen undichten Schlauch sofort. Ein Schlauch, der unter Druck bricht, löst sich und schleudert unkontrolliert umher.
  • Bevor Sie einen Schlauch vom Druckluftsystem trennen, schalten Sie die Druckluft am nächstgelegenen Absperrventil ab und lassen Sie die restliche Luft aus dem System ab.
  • Verwenden Sie Sicherheitskupplungen; durch das zweistufige Entkuppeln wird gewährleistet, dass erst einmal die austretende Luft (die im Schlauch oder Rohr stehende Druckluft) abgeblasen wird. Erst wenn dies rückstandslos geschehen ist, kann die letztendliche Trennung der Leitung gefahrlos durch die zweite Betätigung des Entriegelungsvorgangs ausgeführt werden.
  • Unterbrechen Sie niemals den Luftstrom, indem Sie den Schlauch knicken – verwenden Sie immer das Absperrventil. Öffnen Sie das Ventil immer vorsichtig, um es auf fehlerhafte Anschlüsse zu überprüfen.
  • Vermeiden Sie es, Luftschläuche auf dem Boden liegenzulassen, wo man über sie stolpern oder sie durch Fahrzeuge, Türen oder Werkzeuge beschädigt werden können. Führen Sie, wenn möglich, die Luftleitungen und -schläuche oberhalb der Verkehrswege.

Verhalten bei Störungen

Bei Störungen / Sicherheitsmängeln die Arbeit einstellen und den Vorgesetzten oder seinen Vertreter verständigen.

Erste-Hilfe

  • Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, rufen Sie unterstützend einen Ersthelfer / setzen Sie einen Notruf ab – Notrufnummer (0)112.
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder seinem Vertreter.

Instandhaltung und Entsorgung

Reparaturen und Prüfungen nur von fachkundigen Personen durchführen lassen.

Bei Nichtbeachtung

Gesundheitsrisiken: Verletzung, Krankheit, Behinderung, Tod
Rechtsfolgen: Abmahnung, Versetzung, Entlassung, Haftung, Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen

Betriebsanweisung

Die vorgenannten Punkte lassen sich direkt in eine Betriebsanweisung einarbeiten. Nutzen Sie dafür idealerweise die in Ihrem Unternehmen verwendeten Vorlagen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Compliance Obligation

Compliance Obligations

Ein  Kunde, der von mir seit vielen Jahren bei allen Themen rund um technische Betreiberpflichten umsorgt wird, hatte einen Termin angesetzt, um mit mir gemeinsam die bindenden Verpflichtungen (Compliance Obligation) für sein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zu prüfen. 

Bindende Verpflichtungen umfassen rechtliche Verpflichtungen, die eine Organisation einhalten muss und andere Verpflichtungen, welche die Organisation einhalten muss oder zu deren Einhaltung sie sich entscheidet.“ Quelle ISO 14001 

Im Rahmen des Audits stellte ich die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung der „RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ geplant und bereits terminiert sind.

Einschub

Die EU-Richtlinie … 

… hätte spätestens im Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht nicht erfüllt. Die Europäische Kommission hat deshalb bereits Ende Januar ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. 

Wen betrifft die Richtlinie?

Sie gilt unter anderem für privatwirtschaftliche Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern.

Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern besteht nach der europäischen Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Ob der Gesetzgeber diese Frist übernehmen wird – wer weiß es?

Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich  umfasst Verstöße, die unter anderem auch den Umweltschutz betreffen.

Zurück zu meinem Kunden

Mein Gesprächspartner lehnte sich entspannt zurück und lächelte – es sei bereits alles umgesetzt. Die Beschäftigten seien bereits alle geschult und es werde genutzt. 

Ich konnte einen Haken machen. Wir wendeten uns danach weiteren spannenden Themen zu. Hier gab es dann doch noch einige Lücken, die sich aber bald füllen lassen. 

Übrigens, in diesem Unternehmen wird das Hinweisgebersystem nicht mehr als lästige Pflicht angesehen; vielmehr wird es jetzt auch als Werkzeug zur kontinuierlichen Verbesserung der eigenen Prozesse genutzt. Letztlich dient es – richtig umgesetzt – der Haftungsminimierung

Viele Unternehmer … 

… haben sich mit dem Thema Hinweisgebersystem bedauerlicherweise noch nicht auseinandergesetzt. Der Datenschutz wird hierbei ein wichtiger Aspekt werden. 

Haben Sie sich schon mit der Umsetzung beschäftigt?

Für die Beantwortung tiefer gehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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