Bodenverunreinigung – Kavaliersdelikt oder Straftatbestand?

Kavaliersdelikt oder Straftat?

Ein Kavaliersdelikt ist laut DUDEN eine unerlaubte [strafbare] Handlung, die von der Gesellschaft, von der Umwelt als nicht ehrenrührig, als weniger schlimm angesehen wird.

So wird es auch von den Beschäftigten in den Unternehmen ebenfalls nicht als schlimm angesehen, wenn mal hier und auch dort etwas Öl auf den Boden tropft. Der nächste Regen wird das schon wegspülen; und was nicht mehr sichtbar ist, ist auch nicht schlimm. Spricht man die Menschen darauf an, reagieren sie entweder belustigt oder empört und sagen, es seien doch nur ein paar Tropfen, einige Milliliter. Was mache das schon?

Was viele nicht wissen: Ein einziger Tropfen Öl verunreinigt bis zu 600 Liter Wasser.

Der Gesetzgeber hat schon vor Jahrzehnten – im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – für Umweltdelikte, die den Boden betreffen, einen eigenständigen Straftatbestand eingeführt – den § 324a – Bodenverunreinigung.(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Neben § 324 a StGB können aber auch noch andere Regelungen greifen, wie Gewässerverunreinigung, das Wasserhaushaltsgesetz, die VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das Chemikalienrecht u. v. m.

„Durch § 324a geschütztes Rechtsgut ist der Boden, als Naturkörper wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie CO₂-Speicher und Klimastabilisator. Als Filter, Puffer und Speicher hat der Boden eine wichtige Regelungs- und Reinigungsfunktion im Naturhaushalt zum Schutz des Grundwassers, zur Speicherung von Stoffen und als Vermittler von Stoffkreisläufen. Eine schleichende Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden, dessen dauernde und nachhaltige Verunreinigung durch den Menschen stellen eine akute Bedrohung der Existenzgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen dar.

§ 324a hat die Aufgabe, dem Boden strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Die herrschende ökologisch-anthropozentrische Betrachtungsweise […] ordnet dem Boden den gleichen Rang als geschütztes Rechtsgut zu wie dem Gewässer in § 324 und der Luft in § 325.“ (MüKoStGB/Alt, 3. Aufl. 2019, StGB § 324a Rn. 1)

Der Straftatbestand wird sowohl durch Tun als auch Unterlassen erfüllt. Im oben gewählten Beispiel ist die Tathandlung das Eindringen lassen. Derjenige hat nicht verhindert, dass der Boden durch Stoffe verunreinigt wird,

Aber nicht nur der Täter kann haftbar gemacht werden, sondern auch die Angehörigen der Betriebs- und Unternehmensleitung sind strafrechtlich belangbar. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4).Sie erkennen selbst, dass ein paar verlorene Tropfen Öl kein Kavaliersdelikt sind.

Werden Sie präventiv tätig.

  • Erstellen Sie einen Notfallplan und unterweisen sie diesen regelmäßig. Hängen Sie Betriebsanweisungen aus.

  • Steigern Sie das Bewusstsein Ihrer Beschäftigten, in dem Sie regelmäßig Umweltaspekte in Ihren betrieblichen Besprechungen ansprechen.

  • Halten Sie notwendige Betriebsmittel, wie Bindemittel etc. überall dort bereit, wo mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird.

  • Trainieren Sie die „Ernstfälle“ regelmäßig.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

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