TRAS 310 wurde veröffentlicht

Bekanntmachung der TRAS 310 – Vorkehrungen und Maßnahmenwegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser vom 30. September 2022 - Ablauschema

Denken Sie bitte an Ihre Betreiberpflichten.

BAnz AT 12.01.2023 B4

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

» Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 310 – Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser)

Vom 30. September 2022

 

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Maschinen ohne CE-Zeichen

Maschinen ohne CE-Zeichen

Wie Sie wissen, berate ich Unternehmenslenker aus unterschiedlichsten Branchen zur Einhaltung ihrer technischen Betreiberpflichten.

So stellte mir in dieser Woche ein Betriebsleiter die Frage: „Was soll ich machen?“ Er führte ergänzend aus, dass er eine Maschine aus China importiert habe. Diese habe ein CE-Zeichen. Sein Betriebsarzt habe kürzlich einen kurzen Blick darauf geworfen und ihm erzählt, dass das nicht das europäische CE-Zeichen sei, sondern das irreführende, da ähnlich aussehende, Zeichen für China Export. „Und nun?“.

„Maschine ohne CE-Zeichen?“: Diese Frage wird mir regelmäßig gestellt und nicht nur mir.

Im Juni vergangenen Jahres wurde eine offizielle Antwort dazu auf der Seite des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik veröffentlicht.

Fazit der Antwort: „Zusammenfassend lässt sich sagen: Mit der Inbetriebnahme verlässt die konkrete Maschine den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden können sich nur an den dort definierten Wirtschaftsakteur richten. Vom Arbeitgeber gem. BetrSichV lässt sich durch die Arbeitsschutzbehörden eine „nachträgliche“ Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens mit CE-Kennzeichnung nicht fordern. Gleichwohl kann vom Arbeitgeber der Nachweis gefordert werden, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten wurden. Auftretende Mängel können unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots bis zu einem Verwendungsverbot führen. Ggf. weitere erforderliche Anpassungen an den Stand der Technik während der gesamten Verwendungsdauer bleiben von dem Projektbericht unberührt. Ungeachtet der Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften im Einzelfall sehen sowohl die Vorschriften des Arbeitsschutzes als auch der Marktüberwachung Sanktionen rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen vor, welche mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Quelle: Dokument-Nr.: 2021-172215, Stand: 11. Juni 2021 Projektbericht

Haben Sie Fragen zur Umsetzung? „Pick my brain“ – Fragen Sie mich!

Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und
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Ihr
Hartmut Frenzel

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Falsa demonstratio non nocet

Sprechen wir über Compliance!

Falsa demonstratio non nocet

Falschbezeichnung schadet nicht

Wenn ein Jurist die Überschrift liest, denkt er sofort an den Haakjöringsköd-Fall. Dieser Fall wurde 1920 vom Reichsgericht entschieden.

Doch bei dem folgenden Sachverhalt geht es nicht um die Anfechtung eines Vertrags, sondern um Maßnahmen zur Nachrüstung auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung.

Ein Maschinenbauunternehmen in Nordrhein-Westfalen, (nennen wir es ABC) kaufte von seinem Kunden (XYZ) eine Presse zu einem profitablen Preis.

Verbunden mit dem Kauf ist die Vereinbarung, dass ABC etwa 40–50 qualitativ sehr hochwertige Produkte pro Jahr für XYZ herstellt.

XYZ verkauft eine Presse, damit ABC auf der Presse für ihn Produkte fertigen kann.

Fachliche Beurteilung durch Dr. Frenzel

Dr. Frenzel wurde von dem Betriebsleiter ABC gefragt, was denn alles zu beachten sei, wenn die Presse aufgestellt wird.

Dr. Frenzel antwortete, dass bei einer Presse besondere Anforderungen sowohl materieller als auch organisatorischer Art erfüllt werden müssen, z. B. Presseneinrichter, Kontrollperson, Pressenbuch seinen unabdingbar erforderlich.

Der Betriebsleiter ließ von Fachfirmen Angebote für die sicherheitstechnische Aufrüstung der Presse erstellen. Als die Angebote vorlagen, war die Enttäuschung groß. Die Kosten wären für eine wirtschaftliche Produktion viel zu hoch.

Der Betriebsleiter erteilte Dr. Frenzel den Auftrag, den Sachverhalt von Grund auf zu prüfen.

Allmählich kristallisierte sich heraus, dass die Presse keine Presse ist, obwohl Verkäufer (XYZ) als auch Käufer (ABC) dieses so im Kaufvertrag vereinbart hatten.

Auszug aus der BGI/GUV-I 724:

„Pressen“ […] sind Maschinen (für die Kalt- oder Warmbearbeitung von Metall):

1. zum Zwecke der Form gebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen,
2. bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und
3. die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt.“

(Anm.:Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein.)

„Keine „Pressen“ im Sinne dieser Information sind:

  • Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie,
  • hydraulische Spanplatten-, Furnier-, Folien-, Sperrholz- und Nagelplattenpressen der Holzindustrie,
  • hydraulische Pressen der Schuhherstellung und -instandsetzung,
  • hydraulische Pressen der Be- und Verarbeitung von Bekleidung und Textilien,
  • hydraulische Pressen für die Herstellung und Verarbeitung von Leder,
  • Maschinen zur Fertigung von Steinen, Platten und Rohren aus Beton,
  • hydraulische Pressen der keramischen und Glas-Industrie,
  • hydraulische Ballenpressen,
  • Handspindelpressen,
  • Strangpressen,
  • reine Innenhochdruckumform-Anlagen, bei denen der Stößel keine Vorform-Operation ausführt,
  • Maschinen zur Herstellung von Bolzen, Schrauben, Nieten sowie Lochstanzen (kombinierte Scheren) und CNC-Stanzmaschinen,
  • Spann-, Montage-, Transport-, Füge-, Einlege- und Eindrück-Einrichtungen,
  • Tafelscheren,
  • Nietmaschinen,
  • Revolver-Lochstanzen,
  • Lochstanzen für die Bearbeitung von Profilen,
  • Richtpressen,
  • Schrottpressen sowie
  • Tuschierpressen.

Diese Maschinen gehören jedoch auch zu den nach Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfenden Arbeitsmitteln.“

Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-724.pdf

Fazit

Da von ABC für seinen Kunden XYZ nur Teile zusammengefügt werden – der Druck ist ausschlaggebend –, handelt es sich bei dieser Maschine um eine Füge-Einrichtung.

Hier zieht auch die Berufsgenossenschaft mit. Das bestätigte ein übermitteltes Rundschreiben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall – BGHM, Themenfeld Pressen und Schmieden, mit der Nummer 56/89 vom 16.10.1989 der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft (heute BGHM; http://www.bghm.de).

Und das bedeutet für den Klienten jetzt bei der Maßnahmenfestlegung – selbstverständlich unter Beachtung der Sicherheit und der Ergonomie – auf viele Maßnahmen verzichten und damit die Kosten für die Nachrüstung in Grenzen halten zu können.

Die Hartnäckigkeit des Betriebsleiters, sich nicht mit den Aussagen der Fachfirmen, die er zur Nachrüstung eingeschaltet hatte, zufriedenzugeben, wird sich für das Unternehmen in Euro und Cent auszahlen.

Nutzen für den Kunden:

  • notwendige Investitionskosten halten sich in Grenzen
  • Sicherheit der Beschäftigten wird gewährleistet
  • organisatorischer Aufwand wird erheblich reduziert.

 

 

Und damit gilt auch hier

 

Falschbezeichnung schadet nicht –

Falsa demonstratio non nocet.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel