Arbeitsschutzausschuss – ASA

Arbeitsschutzausschuß - ASA

Bitte verzeihen Sie mir meine Frage:

Müssen Sie zum ASA auch immer wieder Diskussionen führen – sei es mit Auditoren oder der Berufsgenossenschaft?

Die Rede ist vom Arbeitsschutzausschuss (ASA) – § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Audit in dieser Woche – Umweltmanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagementsystem: Die Auditorin fragt nach dem ASA-Protokoll und wie häufig die Sitzungen stattfinden.

Daraufhin antwortete ich stellvertretend für die befragte Person der Personalabteilung: „Die ASA-Sitzungen finden gemäß gesetzlichen Vorgaben statt.“ Ich erwähnte beiläufig, dass streng genommen keine Dokumentation erforderlich sei. Sofort begann eine intensive Diskussion.

Letztlich habe ich auf meinen Beitrag aus 2018 hingewiesen (siehe nächsten Block).

Resultat für meinen Kunden:
Im Ergebnisbericht findet sich kein Wort zum Arbeitsschutzausschuss.

Mein Beitrag aus 2018 – immer wieder lesenswert

Arbeitsschutzausschuss entrümpeln 

Ein Geschäftsführer (etwa 250 Beschäftigte) stellte mir in der vergangenen Woche die Frage, ob man nicht auf die vierteljährlichen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen verzichten könne. Das werde auch vom Betriebsrat befürwortet. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist hervorragend. Er und der Betriebsrat seien davon überzeugt, dass ein perfekter Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne diese Sitzungen erreicht werden könne. Schließlich leisten der Betriebsarzt und ich einen exzellenten Support.   

Schauen wir zunächst auf das Recht. 

Rechtsgrundlage 

Der Arbeitsschutzausschuss ist im § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) definiert.  

„§ 11 Arbeitsschutzausschuß  

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: 

  •  dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, 
  •  zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, 
  •  Betriebsärzten, 
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit und 
  •  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“ 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft. 

§ 12 ASiG 

„…
 (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. 

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. 

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 

Sie sehen, so schnell kann bei einem Verstoß gegen § 11 ASiG kein Bußgeld verhängt werden. 

Zusammensetzung 

Kommen wir zur Zusammensetzung. Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie z. B. der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.

Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden. Gleiches gilt auch für den Sicherheitsbeauftragten.  

Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden. 

Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?

Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. 

Inhalt 

Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates. 

Dokumentation 

Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.  

Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.

Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.

Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.  

Fazit: 

Der Unternehmer hat entschieden und der Betriebsrat ist einverstanden. 

  • Der Geschäftsführer lädt ab sofort alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Teilnehmer vierteljährlich zum Arbeitsschutzausschuss ein. Er nimmt den Termin grundsätzlich persönlich wahr. 
  • Die Beratung findet zur Steigerung der Effektivität und Effizienz an einem großen Stehtisch statt. 
  • Der Arbeitgeber führt eine Teilnahmeliste. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Sollte mal eine Person ausnahmsweise fehlen (Krankheit o. ä.) ist das nicht tragisch.  
  • Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich seine gewonnenen Erkenntnisse zu notieren und daraus eigene Aktivitäten abzuleiten und dann auch konsequent umzusetzen. Kann eine Person etwas nicht allein umsetzen, muss dieser sich verlässliche Partner suchen. Die Partner treffen dann untereinander verbindliche Vereinbarungen.

Dieses ist ein verantwortungsbewusster Schritt in die richtige Richtung, welcher alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie befreit und die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit steigert. 

Chapeau! 

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Strukturierter Arbeitsschutz ist ein Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen

“Arbeitsschutzleistung

Wertschöpfungen steigern durch systematischen
Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Sicherheits- und Gesundheitsschutz – wo stehen Sie heute?

Sie wissen, Sie sind gut! Sie haben in der Vergangenheit viel Zeit und Geld in Maßnahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes gesteckt. Die gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und weiteren Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnomen ergeben, sind den Führungskräften bekannt. Die Gefährdungsbeurteilungen sind erstellt, betriebliche Regelungen sind in Betriebsanweisungen dokumentiert und unterwiesen.

Sie arbeiten auch nicht allein an der Erfüllung der Ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen. . Sie arbeiten eng mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt vertrauensvoll zusammen – beide engagierte Fachleute.

Sie haben Ihre Führungskräfte verpflichtet, kaskadenförmig, von oben nach unten, den Arbeitsschutz in deren Bereichen zu organisieren. Viermal pro Jahr treffen sie sich mit Ihrem Betriebs- oder Personalrat, den Sicherheitsbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, um über vergangene Maßnahmen, den Umsetzungserfolg und neue Ziele zu sprechen (Arbeitssicherheitsausschuss – ASA).

 

Arbeitssicherheitsausschuss (ASA)

Die Unfallzahlen und auch der Krankenstand geben Ihnen recht. Ihr Unternehmen ist gut aufgestellt.

Und trotzdem haben sie Unbehagen, wenn Sie an das Thema denken. Sie wissen aber nicht exakt, warum. Ihr Unterbewusstsein signalisiert Ihnen, es ist doch nicht so perfekt.

Gibt es nicht doch noch Lücken?

Sie fürchten, etwas übersehen zu haben. Angst macht Ihnen auch, dass sie in letzter Zeit häufiger lesen, dass Berufsgenossenschaften bei den Unternehmen Regress nehmen. „Und was das alles jetzt schon kostet“, schwirrt es Ihnen in Ihrem Kopf herum. Ihre Gesellschafter fragen Sie auch immer wieder, warum sie so viel Geld für das Thema ausgeben; die Gesellschafter stellen regelmäßig Ihr Handeln und Ihre Investitionen infrage.

Eine Killerphrase, dass sie häufig zu hören bekommen: „Mit Arbeitsschutz haben wir noch nie einen Pfennig oder Cent mehr verdient“.

Vergessen Sie für einen Moment ihre Zweifel und die Kritik Ihre Gesellschafter.

Denn: Lösungen sind möglich.

Ziel muss es sein, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz als einen wichtigen Erfolgsfaktor im Unternehmen zu etablieren. Wie aber umsetzen?

Bevor wir uns mit einem möglichen Weg beschäftigen, zeige ich Ihnen ein kleines Beispiel aus meiner Beratungspraxis.

Blindleistung im Arbeitsschutz – ein Beispiel

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen setzte in der Fertigung einen Zweikomponentenkleber ein. Eines der beiden Produkte ist als sehr giftig eingestuft.

Der Stoff wurde in einem Giftschrank gelagert, begrenzter Zugang für wenige Mitarbeiter. Die Mitarbeiter wurden mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet, sehr unbequem. Zudem wurde viel Geld und Zeit sowohl für technische Maßnahmen als auch für die Dokumentation (Schlüsselbuch etc.) investiert.

Ich habe mir den Bereich angesehen und die Frage gestellt: „Warum machen wir das so?“

Ungläubige Blicke trafen mich.

Die Meister erklärten mir, dass das so in den Konstruktionszeichnungen vorgegeben sei. Zudem mache man den Job so seit vielen Jahren. Auf meine Frage zu Kundenreklamationen erhielt ich zur Antwort, dass alles höchste Qualitätsansprüche erfülle.

Gefahrstoffsymbol mit Totenkopf - durchgestrichen

Trotzdem blieb ich hartnäckig. Ich fragte nach Ersatzstoffprüfungen.

„Nein, das habe man noch nicht gemacht“ und „Dafür haben wir sowieso keine Zeit“, bekam ich als Antwort.

Lange Rede, kurzer Sinn: Es wurde ein Projekt gestartet, mit dem Ziel, auf den giftigen Stoff zu verzichten.

Ergebnis: Es konnte ein neuer Kleber gefunden werden – „fast harmlos“. Jetzt müssen die Mitarbeiter nur noch die üblichen Hygieneanforderungen einhalten.

Stopschild mit Aufschrift ESTOP
Positive Nebeneffekte:

👍‍ Keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) ⇒ Kostenreduzierung ⇩ und gestiegene Mitarbeiterzufriedenheit ⇧

👍‍ neuer Kleber lässt sich präziser verarbeiten und härtet schneller ⇒ Kostenreduzierung ⇩ und Produktivitätssteigerung ⇧

👍‍ die Konstruktion hat erstmals Kennwerte für die Klebestelle (es ist ans Licht gekommen, dass vorher alles nur auf Vermutungen basierte) ⇒ Qualitätssteigerung ⇧

👍‍ das neue Produkt ist günstiger ⇒ Kostenreduzierung ⇩

Das kurze Beispiel soll Ihnen zeigen, dass durch eine strukturierte Herangehensweise und das Infragestellen bestehender Abläufe Sicherheits- und Gesundheitsschutz auch für Ihr Unternehmen ein Erfolgsfaktor werden kann.

Potenzial

Ein strukturierter und systematischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz ist ein Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen – und damit wichtig und sinnvoll.

  • Vorschriften und ethische Standards einhalten
  • Qualität steigern
  • Risiken senken
  • Verbesserung des Kenntnisstandes der Abläufe und des Zustandes der Organisation
  • Verbesserung der Nachweisfähigkeit des ordnungsgemäßen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei Ermittlungen zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
  • Optimierung der Marktpositionierung, Steigerung der Wettbewerbsvorteile
  • Erfüllung von Kundenanforderungen
  • Steigerung der Mitarbeitermotivation und -zufriedenheit
  • Verbesserung des Verhältnisses zu Behörden
  • Vertrauensbildung beim Kunden, aber auch bei Behördenvertretern oder Mitarbeitern der Berufsgenossenschaften
  • Zufriedenstellung der Ansprüche von Investoren
  • Reduzierung von Ereignissen mit Haftungsfolgen
  • Abschluss von Versicherungen zu gegebenenfalls reduzierten Kosten
  • guter Ruf, Reputation
  • mittelbare Erhöhung des Marktanteils und des Marktwertes
  • Darstellung der sozialen Verantwortung
  • Spannungsminderung
  • Wachstum und Entwicklung
  • langfristige Steigerung der Produktivität
  • Zeitersparnis durch weniger Schwierigkeiten und sichere Informationen
  • Transparenz
  • methodische Bearbeitung rechtlicher Anforderungen

Und das sind nur einige Aspekte für Wertelemente eines strukturierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzes. Diverse internationale Forschungsarbeiten haben sich mit der Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes beschäftigt.

Vereinfacht ausgedrückt: „Unternehmen, die einen Euro in Sicherheit investieren, erhalten zwei Euro zurück.“

Der Return on Investment (ROI) ist nicht in allen Fällen gleich, aber die Richtung stimmt.

Ergänzend ein Zitat von Werner v. Siemens, Berlin, 1880:

„Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“

Struktur? Verbessern Sie Ihr System!

“Arbeitsschutzleistung

Systematischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz kann erreicht werden durch:

  • Persönliche Beteiligung der Unternehmensleitung, die eine entsprechende Unternehmenskultur festlegt und fördert
  • Festlegung einer verbindlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzpolitik durch die Unternehmensleitung
  • Einführung zielgerichteter Kommunikationsprozesse innerhalb der Organisation und mit interessierten Parteien
  • Einbindung der Beschäftigten und – falls vorhanden – ihrer Vertreter
  • Bereitstellung der notwendigen Ressourcen
  • Festlegung von Arbeitsschutzzielen, die im Einklang mit der Unternehmenspolitik stehen und die unternehmensspezifischen Gefährdungen, Risiken und Chancen beinhalten
  • Einführung wirksamer Prozesse zur Identifizierung von Gefährdungen, zur Minimierung von Risiken sowie zur Wahrnehmung von Chancen
  • kontinuierliche Leistungsbewertung
  • Nachweis der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen (Compliance)

Denken Sie gleich weiter! Das, was ich Ihnen bisher beschrieben habe, alles das mündet in ein Managementsystem.

Seit Juni 2018 ist die ISO 45001 der neue Maßstab für Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit:

Managementsystem | ISO 45001 | Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Klarheit – auch nach außen

Ich sehe die Norm als geeignete Grundlage, eine Systematik für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu nutzen, die sich bereits in vielen Unternehmen weltweit bewährt hat (Vorgängernorm OSHAS 18001).

Ziele:

  • Bereitstellung und kontinuierliche Verbesserung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen für die Beschäftigten und andere betroffenen Personen
  • Vermeidung und Vorbeugung von Verletzungen oder Krankheiten von Beschäftigten
  • Nachweis eines wirksamen Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Fortlaufende Verbesserung der Organisation, von Prozessen und der Befähigungen
  • Minimierung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
  • Implementierung von Sicherheit und Gesundheit als integraler Teil der Unternehmensführung
  • Motivation der Beschäftigten durch Beteiligung
  • Nachweis eines systematischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei Kunden, Lieferanten, Behörden und Investoren

Experte im Einsatz – Ihr Mehrwert

Im Management Ihres Unternehmens sind Sie stets gefordert, Wachstum und Prozessfluss si­cherzustellen und zu optimieren. All das geht häufig zulasten Ihrer Kernkompetenz und be­ansprucht wertvolle Ressourcen.

Melden Sie sich, wenn ich Ihnen helfen kann! Sei es, um bei Ihnen eine Veränderung Ihres Arbeitsschutzmanagements zu erreichen oder um die Verantwortlichen Ihres Hauses darin zu trai­nieren (on the job).

Sie wollen schneller von A nach B kommen. Lassen Sie uns sprechen. Dr. Frenzel

Action!

Warten Sie nicht, bis Sie von Ihren Kunden aufgefordert werden, ein Arbeitsschutzmanagementsystem nachzuweisen oder der Gesetzgeber Sie zu einem solchen zwingt. Besorgen Sie sich die Norm und arbeiten Sie diese nach und nach durch, gemeinsam mit Ihren betrieblichen Fachkräften.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht mich anzurufen oder mir zu schreiben.

DIN ISO 45001