bEM benötigt Datenschutz

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsunfähigkeit verhindern | betriebliches Eingliederungsmanagement | BEM

Bei der Anwendung eines bEM-Verfahrens werden in der Regel viele sensible Daten des Beschäftigten erfasst, insbesondere Daten zur Gesundheit. Daher spielt der Datenschutz eine essenzielle Rolle.

Am 24.06.2021 (Az. 10 Ca 7069/20) hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass ein mangelhafter Datenschutz die Durchführung eines bEM beeinträchtigen kann. Es formulierte:

„[…] Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten – als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG – erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein […]“.

Im vorliegenden Fall genügte die Einladung zum bEM nicht diesen Anforderungen. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Einladung zum bEM-Gespräch somit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Daraus resultiert, dass die Kündigung des Beschäftigten ungültig war.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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V – E – N – Ü

Sichere Arbeitsplätze mit der 4-Stufen-Methode

Ein gemeinsames Mittagessen bei meinem Lieblingsitaliener. Während wir aßen und plauderten, kamen wir auch beim Thema Lernen vorbei. Sascha Oertel erklärte mir, dass er in seinem Unternehmen immer wieder die Methode VENÜ nutzt. Diese hatte er während seiner Zeit bei der Bundeswehr kennen und lieben gelernt.

Als er VENÜ und Bundeswehr im Zusammenhang erwähnte, erinnerte auch ich mich wieder – V – E – N – Ü.

V für Vormachen

E für Erklären

N für Nachmachen und das

Ü für Üben.

Eine Methode, die sowohl bei der Unterweisung Arbeitsschutz als auch beim Umweltschutz gute Dienste leistet.

Die Anwendung der 4-Stufen-Methode hilft Ihren Beschäftigten, sicheres und umweltgerechtes Arbeiten zu erlernen und nachhaltig umzusetzen.

In der ersten Stufe wird die Tätigkeit durch sicherheits-/umweltgerechtes Vormachen dem Beschäftigten gezeigt.

Danach erfolgt die Erklärung, damit der Beschäftigte auch die Hintergründe verstehen lernt, warum man etwas in dieser Art und Weise machen soll. Er erfährt auch, welche Gefahren lauern, wenn man sich nicht an die Anweisungen hält.

Die dritte Stufe ist das Nachmachen durch den Beschäftigten. Neben dem Tun erklärt er in eigenen Worten, warum er wie etwas macht.

Die letzte der vier Stufen ist das Üben. Wenn das fehlerfrei verläuft, können Sie Ihren Beschäftigten allein arbeiten lassen.

Bitte vergessen Sie aber nicht, immer wieder das sichere / umweltgerechte und fehlerfreie Arbeiten stichpunktartig zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind bitte zu dokumentieren.

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Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

Archivfoto vom Sommer

In der Praxis sieht man selten Beschäftigte, die im Arbeitskorb einer fahrbaren Hubarbeitsbühne eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) tragen.

Spricht man die Beschäftigten darauf an, erinnern sie sich urplötzlich wieder an ihre Ausbildung / jährliche Unterweisung und die Anweisungen ihres Chefs.

Schnell wird dann das „Sicherheitsgeschirr“ aus dem Auto geholt. Meistens werden dann auch noch andere Schuhe angezogen und man trägt einen Helm mit Kinnriemen.

Aber häufig ist die vorhandene PSAgA nicht für die Sicherung im Arbeitskorb ausreichend.

Lesenswert: die FBHL-002 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Maßnahmen gegen Sturz aus der Arbeitsbühne“.

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Hartmut Frenzel

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Arbeitsschutzausschuss – ASA

Arbeitsschutzausschuß - ASA

Bitte verzeihen Sie mir meine Frage:

Müssen Sie zum ASA auch immer wieder Diskussionen führen – sei es mit Auditoren oder der Berufsgenossenschaft?

Die Rede ist vom Arbeitsschutzausschuss (ASA) – § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Audit in dieser Woche – Umweltmanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagementsystem: Die Auditorin fragt nach dem ASA-Protokoll und wie häufig die Sitzungen stattfinden.

Daraufhin antwortete ich stellvertretend für die befragte Person der Personalabteilung: „Die ASA-Sitzungen finden gemäß gesetzlichen Vorgaben statt.“ Ich erwähnte beiläufig, dass streng genommen keine Dokumentation erforderlich sei. Sofort begann eine intensive Diskussion.

Letztlich habe ich auf meinen Beitrag aus 2018 hingewiesen (siehe nächsten Block).

Resultat für meinen Kunden:
Im Ergebnisbericht findet sich kein Wort zum Arbeitsschutzausschuss.

Mein Beitrag aus 2018 – immer wieder lesenswert

Arbeitsschutzausschuss entrümpeln 

Ein Geschäftsführer (etwa 250 Beschäftigte) stellte mir in der vergangenen Woche die Frage, ob man nicht auf die vierteljährlichen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen verzichten könne. Das werde auch vom Betriebsrat befürwortet. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist hervorragend. Er und der Betriebsrat seien davon überzeugt, dass ein perfekter Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne diese Sitzungen erreicht werden könne. Schließlich leisten der Betriebsarzt und ich einen exzellenten Support.   

Schauen wir zunächst auf das Recht. 

Rechtsgrundlage 

Der Arbeitsschutzausschuss ist im § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) definiert.  

„§ 11 Arbeitsschutzausschuß  

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: 

  •  dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, 
  •  zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, 
  •  Betriebsärzten, 
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit und 
  •  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“ 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft. 

§ 12 ASiG 

„…
 (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. 

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. 

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 

Sie sehen, so schnell kann bei einem Verstoß gegen § 11 ASiG kein Bußgeld verhängt werden. 

Zusammensetzung 

Kommen wir zur Zusammensetzung. Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie z. B. der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.

Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden. Gleiches gilt auch für den Sicherheitsbeauftragten.  

Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden. 

Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?

Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. 

Inhalt 

Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates. 

Dokumentation 

Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.  

Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.

Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.

Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.  

Fazit: 

Der Unternehmer hat entschieden und der Betriebsrat ist einverstanden. 

  • Der Geschäftsführer lädt ab sofort alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Teilnehmer vierteljährlich zum Arbeitsschutzausschuss ein. Er nimmt den Termin grundsätzlich persönlich wahr. 
  • Die Beratung findet zur Steigerung der Effektivität und Effizienz an einem großen Stehtisch statt. 
  • Der Arbeitgeber führt eine Teilnahmeliste. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Sollte mal eine Person ausnahmsweise fehlen (Krankheit o. ä.) ist das nicht tragisch.  
  • Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich seine gewonnenen Erkenntnisse zu notieren und daraus eigene Aktivitäten abzuleiten und dann auch konsequent umzusetzen. Kann eine Person etwas nicht allein umsetzen, muss dieser sich verlässliche Partner suchen. Die Partner treffen dann untereinander verbindliche Vereinbarungen.

Dieses ist ein verantwortungsbewusster Schritt in die richtige Richtung, welcher alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie befreit und die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit steigert. 

Chapeau! 

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Richtiger Umgang mit Leitern

Leider kein Einzelfall – Leitern werden immer wieder für akrobatische Kunststücke missbraucht.

Vielfach ist es fehlendes Bewusstsein für die Gefahren.

Größtenteils werden die Beschäftigten aber auch von Ihren Vorgesetzten nicht richtig unterwiesen.

Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigten zu beachten?

Mindestens beinhaltet eine Unterweisung:

  • Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung,
  • bauartspezifische Hinweise,
  • Hinweise auf zusätzliche Gefährdungen

Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von tragbaren Leitern lassen sich leicht anhand der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen erklären.

Richtiger Umgang mit Leitern - Piktogramme

Ziel: Nachhaltiges Bewusstsein bei den Beschäftigten bilden, dass es zu Unfällen mit bleibenden Schäden auch schon beim Absturz aus geringen Höhen kommen kann.

Die Unterweisung ist mindestens jährlich, sowie bei besonderen Anlässen, z. B. nach einem Unfall oder dem Einsatz neuer Leiterbauarten, durchzuführen.

Haben Sie Ihre Beschäftigten in diesem Jahr bereits zum richtigen Umgang unterwiesen?

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung haben? „Pick my brain“ – Fragen Sie mich!

Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und
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Ihr
Hartmut Frenzel

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