Auch schon Post bekommen – GewAbfV

Dokumentation gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV

Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen gem. $ 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen gem. § 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Haben Sie auch schon Post bekommen und wurden aufgefordert, Ihre nach § 3 Abs. 3 GewAbfV erstellte Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen?

Sie fragen sich: „Gewerbeabfallverordnung – Dokumentation?“. Die Fragezeichen in Ihren Augen zeigen, dass Sie nicht wissen, was die Behörde von Ihnen will. Sie haben sich bislang noch gar nicht mit der Gewerbeabfallverordnung auseinandergesetzt. Warum nicht?

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung trat am 1. August 2017 in Kraft. Die neuen Anforderungen betreffen sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallentsorger.

Geregelt wird der Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von Produktions-spezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle etc.).

Abfallerzeuger und -besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Textilien, Metalle, Holz, Bioabfälle …) jeweils getrennt zu sammeln. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen.

Wenn Sie jetzt wissen wollen, was Sie machen müssen, was Sie wie dokumentieren müssen, sprechen Sie mich gerne an.

Wenn Sie es selbst erst einmal versuchen wollen, schauen Sie bitte auch in die „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Ich wünsche Ihnen von Herzen erhellende Erkenntnisse.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

 

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Anhörungsbogen und Auflagenkataster

Anhörungsbogen

Anruf am frühen Morgen. Ein unbekannter Anrufer; eine sehr junge männliche Stimme. Er nannte seinen Namen, machte eine kurze Pause und sprudelte dann auch schon los.

Er habe als Betriebsleiter von seinem Geschäftsführer ein Schreiben der Bezirksregierung weitergeleitet bekommen – einen Anhörungsbogen. Das Unternehmen soll technische Auflagen nicht fristgerecht umgesetzt haben – es handele sich um zwei Lastenaufzüge. Diese waren beim letzten Besuch des Prüfers bemängelt worden.

Der Anrufer gab zu, dass er die beiden Prüfberichte nicht so wichtig genommen habe. Er habe das Papier erst einmal beiseite gelegt. Schließlich musste er dem Einkauf helfen, andere, gleichwertige Lieferanten zu finden. Hätte er nicht geholfen, wäre die ganze Produktion zum Erliegen gekommen. Lieferschwierigkeiten an allen Ecken und Enden!

Und dann habe er den Bericht vergessen.

Jetzt frage er sich, ob er überhaupt der richtige Ansprechpartner für die Mängelbeseitigung sei. Der Aufzug sei Bestandteil des Gebäudes, das aber nicht der Produktionsgesellschaft gehöre. Diese sei nur Mieter. Das Gebäude sei im Besitz einer Immobiliengesellschaft; einer der Gesellschafter sei allerdings auch Geschäftsführer der GmbH.

Wäre es nicht Aufgabe der Immobiliengesellschaft, sich um die Prüfung der beiden Aufzüge und die Mängelbeseitigung zu kümmern?

Als er endlich Luft holte, nutzte ich die Pause und antwortete ihm, dass ich ihm dazu nichts sagen könne. Er müsse prüfen, wie Pflichten zwischen Vermieter und Mieter vertraglich im Mietvertrag geregelt seien.

Ein paar Tage später

Der Betriebsleiter rief erneut an. Er habe das Problem mit der Behörde telefonisch klären können; er habe kulanterweise eine Fristverlängerung gewährt bekommen. Sich selbst habe er erst einmal Lesezeit verordnet – der Mietvertrag der GmbH.

Und mit mir hat er einen Beratungsvertrag mit dem Fokus auf technische Betreiberpflichten abgeschlossen.

Fazit

„Der Vermieter ist verantwortlich“, ein häufig verbreiteter Irrtum in der betrieblichen Praxis.

Viele gewerbliche Mieter gehen davon aus, dass der Vermieter als Eigentümer Verantwortung für alle bauordnungsrechtlichen Vorgaben habe und alle Pflichten für die sonstigen anlagentechnischen Einbauten erfülle. Weit gefehlt!

Fast alle Standardmietverträge verlagern jedoch die Verantwortung auf den Mieter.

Unter der Überschrift „Mietsache“ stehen meist allgemeine Begriffe, wie „Gewerberaum“, „Lager“ oder „Büro“. Die Nutzung ist überwiegend eine andere, als ursprünglich beantragt und genehmigt wurde.

Wichtig: Es reicht nicht nur der Blick in die Baugenehmigung; wichtig ist auch die Einsicht in den vollständigen Bauantrag (einschl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen, Baubeschreibung …).

Erst dann hat der Mieter alle Informationen, um dann vor Unterschrift unter den Mietvertrag zu prüfen, ob ein neuer Antrag gestellt oder eine Nutzungsänderung beantragt werden muss. Das ist zum Beispiel schon erforderlich, wenn sich nur die Zahl der Beschäftigten ändert. Prüfen Sie, ob die Art / Anzahl der aufgestellten Maschinen und Anlagen – Stichwort Brandschutz oder auch die eingesetzten Gefahrstoffe noch dem Antrag entsprechen.

Drum prüfe, wer sich als Mieter vertraglich bindet,
ob sich nicht noch eine Pflichtenlücke findet.

TIPP: Lassen Sie vor Unterschrift ein professionelles Auflagenkataster erstellen!

Und was mache ich, wenn ich schon langjähriger Mieter bin? „Augen schließen, dann sieht mich keiner“ ist nicht hilfreich. Fangen Sie mit der Aufarbeitung an. Holen Sie sich kompetente Berater an Bord. Je länger Sie warten, desto schwerer wird das Manövrieren. Allein bekommen Sie dann Ihr Schiff nicht ohne Schäden in den sicheren Hafen.

Für die Beantwortung tiefergehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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