DS-GVO – Auskunftsanspruch

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einem ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen immateriellen Schadensersatz von 10.000 Euro zugesprochen. Das Gericht betonte, dass bereits die Verletzung der DS-GVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führt, da der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO präventiven Charakter hat und der Abschreckung dient.

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