Keine Pflicht für Masken im Verbandkasten

Sprechen wir über Compliance!

Kfz-Verbandkasten

Das Gerücht hält sich hartnäckig.

Während mehrerer Gefahrgutschulungen für den Verkehrsträger Straße erzählten mir Beschäftigte in dieser Woche, dass jetzt die Verbandkästen in Kfz mit zwei Masken ausgestattet sein MÜSSEN. Die Frist sei Ende Februar abgelaufen. Sollten die beiden medizinischen Masken fehlen, würde die Polizei ein Bußgeld verhängen.

Sie berufen sich auf Zeitungsartikel und Beiträge im Fernsehen und im Internet.

Zunächst einmal gilt in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen vorschreibt.

„… Erste-Hilfe-Material [ist] mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. …“

Quelle: § 35h StVZO

Eine Nachrüstpflicht für Masken besteht aktuell nicht und ist derzeit vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Berlin, auch nicht geplant.

Insgesamt gilt: Ein Kfz-Verbandkasten ist ein wichtiges Utensil für jeden Fahrzeugführer und sollte regelmäßig überprüft werden.

Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt!

Übrigens, ein ähnliches Gerücht rankt sich um betriebliche Erste-Hilfe-Kästen.

Auch hier besteht keine Nachrüstpflicht mit Masken oder Umrüstung des Inhaltes auf eine DIN.

Hier gilt die ASR.

Aktuelle Informationen aus dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) - Ergebnisse der 7. Sitzung des ASTA am 6. Dezember 2022

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Brandschutzordnung

Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen - Brandschutzordnung Teil A

Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen der Brandschutzordnung Teil A

Sie kennen alle die Brandschutzordnung Teil A. Sie haben diese alle schon einmal gesehen.

Brandschutzordnung Teil A

Sie hängt meistens in der Nähe des Eingangs – richtigerweise.

Wichtig: „Sie ersetzt nicht die Verhaltensregeln im Brandfall, welche in Flucht- und Rettungsplänen nach ASR A1.3 enthalten sind“ (Quelle: DIN 14096:2014-05)

Flucht- und Rettungsplan - Quelle ASR A 1-3

Quelle ASR

Die Technische Regel für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände, ASR A2.2, fordert unter 7. Organisation des betrieblichen Brandschutzes, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Evakuierung von Gebäuden) festzulegen und zu dokumentieren hat.

ASR A2.2

„Die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, sind an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn:

  • erhöhte Brandgefährdung vorliegt,
  • der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ erforderlich ist oder
  • sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet sind.

Dies kann z. B. als

  • Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05 ‚Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen‘ oder
  • ‚Regeln für das Verhalten im Brandfall‘ des Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen.

Die Maßnahmen für alle Beschäftigten sind diesen durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Dies kann z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096:2014-05 ‚Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen‘ erfolgen.“

Und hier hapert es in vielen Fällen – in vielen Unternehmen fehlt die Information für Beschäftigte. Meine Empfehlung – bauen Sie die Informationen nach DIN 14096 auf; dann vergessen Sie auch keinen wichtigen Punkt.

DIN 14096

Die Gliederung nach DIN 14096 lautet wie folgt:

a) Einleitung;

b) Brandschutzordnung (Darstellung des Teils A (Aushang));

c) Brandverhütung;

d) Brand- und Rauchausbreitung;

e) Flucht- und Rettungswege;

f) Melde- und Löscheinrichtungen

g) Verhalten im Brandfall;

h) Brand melden;

i) Alarmsignale und Anweisungen beachten;

j) in Sicherheit bringen;

k) Löschversuche unternehmen;

l) Besondere Verhaltensregeln;

m) Anhang.

Übrigens: Nicht nur die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Sie Maßnahmen für die Beschäftigten festlegen und diese jährlich unterweisen, sondern auch in Brandschutzkonzepten oder Bau- und Betriebsgenehmigungen können Verpflichtungen enthalten sein.

Auch noch ASR A 2.2: „Die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, soweit diese vorhanden sind (z. B. Brandschutzbeauftragte), sind diesen gegen Nachweis gegebenenfalls auch elektronisch bekannt zu machen. Dies kann beispielsweise in Form der Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096:2014-05 ‚Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen‘ erfolgen.“

Brandschutz – Organisation

Sie sehen, die Organisation des betrieblichen Brandschutzes ist sehr umfangreich. Lassen Sie sich unterstützen – sowohl durch Ihre SIFA, Ihren Brandschutzbeauftragten oder durch Mitarbeitende der Feuerwehr. Nutzen Sie auch das Wissen und Können Ihrer Brandschutzhelfer.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.