Änderung der EnSikuMaV
Sprechen wir über Compliance!
Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
In § 13 der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 (BGBl. I S. 1446), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V2) geändert worden ist, wird die Angabe „28. Februar 2023“ durch die Angabe „15. April 2023“ ersetzt.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
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