Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers

Sprechen wir über Compliance!

Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers gemäß ArbSchG und ArbStättV

In der heutigen Zeit machen sich viele Menschen Gedanken zur Nachhaltigkeit und viele Arbeitgeber unterstützen das positiv.

So auch Beschäftigte einer Bank, die durch eine innovative Maßnahme im Bereich der Hygiene am Arbeitsplatz nachhaltiger agieren möchten.

Eine Abteilung hatte die Idee: Anstelle von Papiertüchern werden kleine persönliche Seifentücher aus Baumwolle genutzt. Jeder Mitarbeiter hat ein solches Tuch, das er nach Bedarf wechselt und zum Waschen mit nach Hause nimmt. Seitdem ist der Mülleimer in den Toiletten der Etage nur noch mit einem Bodensatz gebrauchter Papiertücher gefüllt.

Doch ist dieser Ansatz auch rechtlich erlaubt?

Das ist eine wichtige Frage, die sich viele Unternehmen stellen, wenn es darum geht, nachhaltige Maßnahmen umzusetzen.

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dies wird u. a. durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Arbeitgeber müssen insbesondere gemäß § 3 ArbSchG die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gerecht werden. Dazu gehören auch Hygienevorschriften, die in der ArbStättV formuliert sind und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert werden.

Auf die Details soll hier nicht näher eingegangen werden.

Als Fazit ist festzuhalten:

Das Benutzen von persönlichen Seifentüchern entbindet den Arbeitgeber nicht, die notwendigen Mittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber kann zudem die Beschäftigten nicht zwingen, Seifentücher zu benutzen, seine Tücher mit nach Hause zu nehmen und dort auf seine Kosten zu waschen.

Quelle: DGUV – Übersicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

DGUV | Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Bestellung | Benennung | Beauftragung

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

Diese Frage bekam ich diese Woche von einem Kunden gestellt:

„Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?“

 

Die Antwort lautet: „Ja“. Häufig werden aber die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Man benutzt die Begriffe „Bestellung“, „Benennung“ oder „Beauftragung“ gerne synonym. Das ist aber nicht richtig.

Bestellung

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte werden bestellt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlage: Betriebsärzte, § 2 ASiG, Bestellung von Betriebsärzten

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Sicherheitsbeauftragte, § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Sicherheitsbeauftragte

Mustertext der GDA zur Bestellung

GDA = Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

Benennung

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, bekannt als betriebliche Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer.

Rechtsgrundlage: § 10 ASiG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Eine Schriftformerfordernis besteht bei diesen Personen nicht, ist aber zu empfehlen.

Beauftragung

Es steht dem Arbeitgeber frei, zuverlässige und qualifizierte Personen schriftlich damit zu beauftragen, die ihm gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage: § 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen

Hier ist die Schriftform wieder unabdingbar.

Ein Beispiel für einen Mustertext zur Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie hier.

Fazit

Bestellungen und Beauftragungen – hier ist das charakteristische Merkmal die zwingende Schriftform. Eine Benennung kann mündlich erfolgen; es wird aber hier sie Schriftform empfohlen.

Soviel in Kürze. Wenn Sie mehr wissen wollen, dann fragen Sie bitte.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner