Arbeitsschutzausschusssitzungsprotokolle

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutzkontrolle

Ein außergewöhnliches Wort. 🤣

Am 26. Mai 2023 hatte ich unter der Überschrift „Arbeitsschutzkontrollen in NRW: Vorbereitungstipps“ auf die anstehenden Besichtigungen durch die Arbeitsschutzbehörden und auf deren Prüfpunkte aufmerksam gemacht.

Die Behörden haben jetzt noch einen weiteren Punkt in ihrer Prüfliste: Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Doch das soll heute nicht das Thema werden.

Thema soll sein, „Arbeitsschutzausschusssitzungsprotokolle“. Diese Protokolle sollen vorgelegt werden, wenn die Bezirksregierung kontrollieren kommt.

Schon 2018 habe ich in einem Blog-Beitrag geschrieben, dass ASA-Protokolle nicht erstellt werden müssen.

Es existiert keine Rechtsgrundlage!

Laut Arbeitssicherheitsgesetz finden ASA-Sitzungen in der Regel mindestens viermal pro Jahr statt, wobei der Ausschuss dem Arbeitgeber Lösungsansätze und Ideen zum Arbeitsschutz präsentiert. Der Arbeitsschutzausschuss ist jedoch kein Beschlussorgan, sondern dient der Beratung des Arbeitgebers. Daher müssen und sollten keine Entscheidungen in der Sitzung getroffen werden.

ASA-Protokolle

In meinem Berufsleben habe ich schon viele ASA-Protokolle gesehen. Da werden Gefährdungen erfasst, Maßnahmen abgeleitet und dann Termine fixiert. Oder es wird festgelegt, dass die Unternehmerpflichten doch jetzt endlich auf alle Führungskräfte übertragen werden sollen. Schaut man jedoch zwei Jahre später in ein aktuelles Protokoll, so stellt man fest, es wurden viele Themen immer noch nicht angepackt.

In diesem Fall kann ein solches Dokument sogar dem Arbeitgeber zum Verhängnis werden.

Lassen Sie es nicht so weit kommen. Verzichten Sie auf die Erstellung von derartigen Dokumenten.

Lesen Sie dazu auch eine anonyme Anfrage an die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Website FragDenStaat, und deren Antwort, Stichwort: „Betriebsbesichtigung Arbeitsschutz – Rechtsgrundlage für Arbeitsschutzausschuss-Sitzungsprotokolle“.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Organisationsmodell SIFA / BA

Organisationsmodell SIFA und BA

Fall der Woche

Organisationsmodell
Sicherheitsfachkraft / Betriebsarzt

Immer wieder kommt es zur Diskussion, wo die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und auch der Betriebsarzt (BA) organisatorisch anzusiedeln seien.

Der Blick ins Gesetzbuch hilft der Rechtsfindung

Hier ist das ASiG Rechtsquelle und § 8 (2) ASiG gibt Auskunft.

Die (leitende) Sicherheitsfachkraft und auch der Betriebsarzt unterstehen fachlich unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

Wer ist aber Leiter des Betriebs?

Das ist der „oberste Mensch“ im Betrieb (Unternehmen, Werk, Produktionsstätte).

Häufig ist das der Unternehmer selbst (Betriebsinhaber, Vorstand, Geschäftsführer usw.). Er ist es aber nur dann, wenn er den Betrieb auch tatsächlich leitet.

Schaubild
(Quelle: Siller, Ewald, und Jürgen Schliephacke. Arbeitssicherheitsgesetz: (ASiG) ; Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ; kommentiert für die Praxis mit Beispielen und Lösungsvorschlägen. 12., Überarb. Aufl., Ausg.: September 1995. Köln: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, 1995.)

Organisations-Modell: Freiberufliche Lösung

Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Betriebsarzt / die Betriebsärztin.

Fazit

In vielen Unternehmen ist die SiFa oder der BA organisatorisch z. B. bei einem Betriebsleiter oder im Gebäudemanagement angesiedelt. Das ist falsch.

Beachten Sie: Die gesetzliche Regelung des ASiG ist bindendes Organisationsrecht. Die falsche Organisationsform ist ein Compliance-Verstoß.

Lassen Sie es daher nicht erst zu Sanktionen kommen.

Ändern Sie die organisatorische Zuordnung zügig selbst.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Arbeitsschutzausschuss entrümpeln

Arbeitsschutzausschuß - ASA

Bitte verzeihen Sie mir meine Frage:

Müssen Sie zum ASA auch immer wieder Diskussionen führen – sei es mit Auditoren oder der Berufsgenossenschaft?

Die Rede ist vom Arbeitsschutzausschuss (ASA) – § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Audit in dieser Woche – Umweltmanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagementsystem: Die Auditorin fragt nach dem ASA-Protokoll und wie häufig die Sitzungen stattfinden.

Daraufhin antwortete ich stellvertretend für die befragte Person der Personalabteilung: „Die ASA-Sitzungen finden gemäß gesetzlichen Vorgaben statt.“ Ich erwähnte beiläufig, dass streng genommen keine Dokumentation erforderlich sei. Sofort begann eine intensive Diskussion.

Letztlich habe ich auf meinen Beitrag aus 2018 hingewiesen (siehe nächsten Block).

Resultat für meinen Kunden:
Im Ergebnisbericht findet sich kein Wort zum Arbeitsschutzausschuss.

Mein Beitrag aus 2018 – immer wieder lesenswert

Arbeitsschutzausschuss entrümpeln

Ein Geschäftsführer (etwa 250 Beschäftigte) stellte mir in der vergangenen Woche die Frage, ob man nicht auf die vierteljährlichen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen verzichten könne. Das werde auch vom Betriebsrat befürwortet. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist hervorragend. Er und der Betriebsrat seien davon überzeugt, dass ein perfekter Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne diese Sitzungen erreicht werden könne. Schließlich leisten der Betriebsarzt und ich einen exzellenten Support.

Schauen wir zunächst auf das Recht.

Rechtsgrundlage

Der Arbeitsschutzausschuss ist im § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) definiert.

„§ 11 Arbeitsschutzausschuß

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:

  •  dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  •  zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  •  Betriebsärzten,
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  •  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.

An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft.

§ 12 ASiG

„…
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Sie sehen, so schnell kann bei einem Verstoß gegen § 11 ASiG kein Bußgeld verhängt werden.

Zusammensetzung

Kommen wir zur Zusammensetzung. Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie z. B. der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.

Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig, genauer gesagt von vornherein geplant, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden.

Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden.

Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?

Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen.

Inhalt

Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates.

Dokumentation

Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.

Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.

Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.

Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.

Fazit:

Der Unternehmer hat entschieden und der Betriebsrat ist einverstanden.

  • Der Geschäftsführer lädt ab sofort alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Teilnehmer vierteljährlich zum Arbeitsschutzausschuss ein. Er nimmt den Termin grundsätzlich persönlich wahr.
  • Die Beratung findet zur Steigerung der Effektivität und Effizienz an einem großen Stehtisch statt.
  • Der Arbeitgeber führt eine Teilnahmeliste. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Sollte mal eine Person ausnahmsweise fehlen (Krankheit o. ä.) ist das nicht tragisch.
  • Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich seine gewonnenen Erkenntnisse zu notieren und daraus eigene Aktivitäten abzuleiten und dann auch konsequent umzusetzen. Kann eine Person etwas nicht allein umsetzen, muss dieser sich verlässliche Partner suchen. Die Partner treffen dann untereinander verbindliche Vereinbarungen.

Dieses ist ein verantwortungsbewusster Schritt in die richtige Richtung, welcher alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie befreit und die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit steigert.

Chapeau!

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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