Aktualisierter Referentenentwurf für die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

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Aktualisierter rentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen werden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

Die Änderung der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung dient jeweils der Anpassung eines Verweises an die aktuelle europäische Rechtslage.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen – SiGeKo

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AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. - Heft 15 - Leistungen nach der Baustellenverordnung 3., vollständig überarbeitete Auflage

Auf der sicheren Seite sind Sie als Bauherr oder Bauherrin, wenn Sie für die Baustellenbetreuung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragen!

Vergessen Sie bitte nicht: Auf einer Baustelle gibt es viele Beteiligte zu organisieren. Auch der Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheitsschutz) liegt hierbei in Ihrer Verantwortung als Bauherr oder als Bauherrin.

Bereits bei der Planung werden die Weichen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle gestellt.

Gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, mindestens ein geeigneter Koordinator (SiGeKo) zu bestellen.

Ziel der Baustellenverordnung

Die BaustellV hat zum Ziel, durch organisatorische Maßnahmen und technische Arbeitsschutzvorkehrungen die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.

Übrigens: Bereits seit 1998 sind die Anforderungen der BaustellV bei Bauvorhaben in Deutschland verbindlich umzusetzen.

Konkret verlangt die BaustellV:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten
  • Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
  • Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan), bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Welche Aufgaben haben Sie zu erfüllen?

Leistungen im Detail

Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung (QUELLE: RAB 30)

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
  • Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
  • Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).

 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens (QUELLE: RAB 30)

  • Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. 

Übrigens:

Dr. Hartmut Frenzel ist Mitglied im Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. – VDSI (früher: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle (SiGeKo) mit Hubschraubereinsatz

Meine spektakulärste Baustelle
(Dachsanierung mit Unterstützung durch einen Hubschrauber | Der WDR berichtete)

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Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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