Betriebsanweisungen einfach machen

Kaffeevollautomat - Betriebsanleitung als Betriebsanweisung

In dieser Woche erreichte mich eine Anfrage einer Kundin, wie sie denn auf einfache Art und Weise eine Betriebsanweisung für den Kaffeevollautomaten erstelle. Sie wolle nicht die Bedienungsanleitung abschreiben.

Ihr Problem

Bei ihrer wöchentlichen Prüfung der Kaffeemaschine, die für die Bewirtung der Kunden verwendet wird, findet sie immer wieder Hygienemängel. Im schlimmsten Fall war das einmal Schimmel.

Das Thema Betriebsanweisungen betrifft so viele Unternehmen. Viel Zeit wird in die Erstellung der Betriebsanweisungen gesteckt. Schaut man sich dann die Ergebnisse an, stellt man häufig Mängel fest. Meistens resultiert das aus unbedachtem Copy/Paste.

Das muss nicht sein

Richtig ist:
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. (Quelle: § 12 Abs. 2 BetrSichV)

In § 12 Abs. 2 finden Sie:
„Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.“

Ist das nicht mal eine praxisgerechte Lösung? Was mache ich?

Ich prüfe den Text der Betriebsanleitung. Sind alle notwendigen Informationen zur sicheren Benutzung vorhanden? Wird das Arbeitsmittel (Maschine, etc.) so verwendet, wie es in der Anleitung dargestellt ist? Das betrifft auch die Umgebungsbedingungen, wie Beleuchtung, freie Bewegungsflächen für die Beschäftigten etc. Wenn alles passt, setze ich die Betriebsanleitung verbindlich als Betriebsanweisung in Kraft.

Diese Betriebsanleitung gilt als Betriebsanweisung im Sinne des § 12 Absatz 2 BetrSichV

Zusätzlich setze ich einen zweiten Stempel an den Schluss der Bedienungsanleitung.

Folgen der Nichtbeachtung

Ich trage das Datum ein und unterschreibe. Schon ist meine Betriebsanweisung fertig.

Die Kundin hat das direkt umgesetzt. Sie hat allerdings keinen Stempel machen lassen, sondern nutzte den vorhandenen Etikettendrucker.

Den Inhalt der Betriebsanweisung hat Sie im Anschluss an die „Erstellung“ direkt unterwiesen. Die Unterweisung wurde dokumentiert.

Übrigens:

Die Pflicht, eine Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen, gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss.

Fazit

Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ist Pflicht! Aber, man muss es sich nicht unnötig schwer machen! Die Zeit sollte man lieber in wertschöpfende Projekte und Prozesse stecken.

Für die Beantwortung tiefergehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Prüfung elektrischer Betriebsmittel – Erstinbetriebnahme

Immer wieder wird die Frage nach der Erstprüfung von ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln gestellt.

Lassen Sie uns dazu gemeinsam einen Blick in die verschiedenen Rechtsvorschriften werfen.

Zunächst lohnt sich der Blick in die DGUV Vorschrift 3 (für Mitglieder der gewerblichen Berufsgenossenschaften) und 4 (für Mitglieder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Beide Fassungen sind in diesem Punkt gleichlautend.

Hinweis: Häufig finden Sie noch die Begriffe BGV A3 und BGV A4. Diese sind jedoch Vergangenheit.

§ 5 (1) beschreibt die Anforderungen an Erstprüfungen: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen […] Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, vor der ersten Inbetriebnahme […] durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft […]“

Im § 5 (4) findet man dann dazu die Ausnahme: „Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen […] Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.“

Die Durchführungsanweisung ergänzt zu § 5 (4): „Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.“

Die DGUV hat dazu im März 2021 ihr Formular „Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘ (DGUV Vorschrift 3 und 4)“ aktualisiert.

Dieses Formular ist aber entbehrlich bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln (siehe Durchführungsanweisung). Achten Sie jedoch darauf, dass Sie neben dem Lieferschein auch z. B. eine einwandfreie Konformitätserklärung erhalten.

Neben den Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften ist noch staatliches Recht zu betrachten. § 14 (1) der BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.“ Die Benutzung neuer ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, denken Sie nur an den PC auf Ihrem Schreibtisch, sind in der Regel verwendungsfähig und werden nicht montiert. Eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV somit nicht notwendig.

Dazu sehen Sie sich bitte auch die Begründung zu § 14 (1) BetrSichV (Bundesrat Drucksache 400/14 vom 28.08.2014) an: „Absatz 1 stellt klar, dass keine Doppelprüfungen durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG und dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, sodass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z. B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittels ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfordernis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. (vgl. § 10 Absatz 1 Halbsatz 1 der BetrSichV 2002).“

Noch ein Blick in § 4 (5) der BetrSichV: „[…] Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden [… ]“. Diese Kontrollen sind aber keine Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme.

Fazit

Wird ein neues elektrisches anschlussfertiges Betriebsmittel zur erstmaligen Verwendung ausgegeben, ist eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel erforderlich. In diesem Schritt wird das Gerät inventarisiert und mit einer Prüfplakette versehen, die das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung nennt. Der Nutzer bekommt eine dokumentierte Unterweisung. Danach erst wird das Gerät übergeben.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.