Compliance Obligation
Ein Kunde, der von mir seit vielen Jahren bei allen Themen rund um technische Betreiberpflichten umsorgt wird, hatte einen Termin angesetzt, um mit mir gemeinsam die bindenden Verpflichtungen (Compliance Obligation) für sein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zu prüfen.
„Bindende Verpflichtungen umfassen rechtliche Verpflichtungen, die eine Organisation einhalten muss und andere Verpflichtungen, welche die Organisation einhalten muss oder zu deren Einhaltung sie sich entscheidet.“ Quelle ISO 14001
Im Rahmen des Audits stellte ich die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung der „RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ geplant und bereits terminiert sind.
Einschub
Die EU-Richtlinie …
… hätte spätestens im Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht nicht erfüllt. Die Europäische Kommission hat deshalb bereits Ende Januar ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet.
Wen betrifft die Richtlinie?
Sie gilt unter anderem für privatwirtschaftliche Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern.
Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern besteht nach der europäischen Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Ob der Gesetzgeber diese Frist übernehmen wird – wer weiß es?
Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Verstöße, die unter anderem auch den Umweltschutz betreffen.
Zurück zu meinem Kunden
Mein Gesprächspartner lehnte sich entspannt zurück und lächelte – es sei bereits alles umgesetzt. Die Beschäftigten seien bereits alle geschult und es werde genutzt.
Ich konnte einen Haken machen. Wir wendeten uns danach weiteren spannenden Themen zu. Hier gab es dann doch noch einige Lücken, die sich aber bald füllen lassen.
Übrigens, in diesem Unternehmen wird das Hinweisgebersystem nicht mehr als lästige Pflicht angesehen; vielmehr wird es jetzt auch als Werkzeug zur kontinuierlichen Verbesserung der eigenen Prozesse genutzt. Letztlich dient es – richtig umgesetzt – der Haftungsminimierung.
Viele Unternehmer …
… haben sich mit dem Thema Hinweisgebersystem bedauerlicherweise noch nicht auseinandergesetzt. Der Datenschutz wird hierbei ein wichtiger Aspekt werden.
Haben Sie sich schon mit der Umsetzung beschäftigt?
Für die Beantwortung tiefer gehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.