Entsorgungsnachweise – Aufbewahrungsfrist

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

In dieser Woche erhielt ich die Frage eines Kunden, für welchen Zeitraum er Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle aufbewahren müsse.

Grundsätzlich sind alle Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen zur Führung von Registern verpflichtet.

Mein Kunde nimmt die Rolle des Abfallerzeugers ein. Deshalb gehe ich in diesem Beitrag auch nur auf diese Rolle ein.

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung müssen Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle für drei Jahre aufbewahrt werden.

§ 25 Abs. 1 NachwV: „… Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die […] in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. …“

Für die anderen Rollen in der Kette der Entsorgung können andere Fristen gelten.

Es ist immer ratsam, notwendige Fristen zu erfassen, zu prüfen und dann die Fristen genau im Blick zu behalten und die Nachweise entsprechend sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlangen der zuständigen Behörde müssen die Register vorgelegt oder Angaben aus den Registern mitgeteilt werden.

Eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Entsorgungsnachweise ist somit essenziell für eine erfolgreiche Abwicklung der Entsorgungsprozesse.

Halten Sie auch bei diesem Thema den Datenschutz im Blick. Auch hier werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Haben Sie auch schon Post bekommen und wurden aufgefordert, Ihre nach § 3 Abs. 3 GewAbfV erstellte Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen

Dokumentation gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV

Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen gem. $ 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen gem. § 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Haben Sie auch schon Post bekommen und wurden aufgefordert, Ihre nach § 3 Abs. 3 GewAbfV erstellte Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen?

Sie fragen sich: „Gewerbeabfallverordnung – Dokumentation?“. Die Fragezeichen in Ihren Augen zeigen, dass Sie nicht wissen, was die Behörde von Ihnen will. Sie haben sich bislang noch gar nicht mit der Gewerbeabfallverordnung auseinandergesetzt. Warum nicht?

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung trat am 1. August 2017 in Kraft. Die neuen Anforderungen betreffen sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallentsorger.

Geregelt wird der Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von Produktions-spezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle etc.).

Abfallerzeuger und -besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Textilien, Metalle, Holz, Bioabfälle …) jeweils getrennt zu sammeln. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen.

Wenn Sie jetzt wissen wollen, was Sie machen müssen, was Sie wie dokumentieren müssen, sprechen Sie mich gerne an.

Wenn Sie es selbst erst einmal versuchen wollen, schauen Sie bitte auch in die „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Ich wünsche Ihnen von Herzen erhellende Erkenntnisse.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

 

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