Entsorgungsnachweise – Aufbewahrungsfrist
Sprechen wir über Compliance!
In dieser Woche erhielt ich die Frage eines Kunden, für welchen Zeitraum er Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle aufbewahren müsse.
Grundsätzlich sind alle Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen zur Führung von Registern verpflichtet.
Mein Kunde nimmt die Rolle des Abfallerzeugers ein. Deshalb gehe ich in diesem Beitrag auch nur auf diese Rolle ein.
Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung müssen Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle für drei Jahre aufbewahrt werden.
§ 25 Abs. 1 NachwV: „… Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die […] in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. …“
Für die anderen Rollen in der Kette der Entsorgung können andere Fristen gelten.
Es ist immer ratsam, notwendige Fristen zu erfassen, zu prüfen und dann die Fristen genau im Blick zu behalten und die Nachweise entsprechend sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlangen der zuständigen Behörde müssen die Register vorgelegt oder Angaben aus den Registern mitgeteilt werden.
Eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Entsorgungsnachweise ist somit essenziell für eine erfolgreiche Abwicklung der Entsorgungsprozesse.
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Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
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