Sorgfaltspflicht

Grundsätzlich gilt für jedes Unternehmen die Freiheit der Organisation. Grundsätzlich heißt aber immer auch, dass Ausnahmen möglich sind.

Der Gesetzgeber fordert, dass durch das unternehmerische Handeln keine Schädigung Dritter erfolgt, wie des Nachbarn, der Kunden, der externen Dienstleister oder der eigenen Beschäftigten.

Diese Pflicht ist in § 823 BGB, Schadensersatzpflicht, definiert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ziel muss es für jeden Unternehmer sein, hundertprozentig die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. In der Praxis wird das aber nicht umsetzbar sein. Das hat auch die Rechtsprechung erkannt.

„Es muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs und im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen“ [BGH NJW 78, 1629].

Wer ist aber dafür verantwortlich?

Adressat ist zunächst die Unternehmensleitung. In der Praxis sieht es jedoch wie folgt aus: „Das Unternehmen als lebender, sich in der Gesellschaft bewegender Organismus ist die Summe aus den Aktivitäten seiner Mitarbeiter: Im Positiven, wenn hohe Erträge erzielt werden, wie im Negativen, wenn im Unternehmen Pannen aufgetreten sind, wie die Auslieferung fehlerhafter Produkte oder das Entweichen toxischer Emissionen, und dadurch Dritte Schäden erlitten haben.“ [Schmidt-Salzer, Joachim: Massenproduktion, lean production und Arbeitsteilung – organisationssoziologisch und -rechtlich betrachtet, Betriebs-Berater, 1992]

Daher ist jeder Beschäftige für die sorgfältige Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich und hat auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in seinem Bereich Sorge zu tragen.

Neben dem BGB gelten für Unternehmen aber auch noch andere Rechtsnormen, wie Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften. Aufgrund dieser hat der Unternehmer Aufgaben wirksam zu übertragen und Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Verrichtung dieser Aufgaben zu verpflichten.

Neben § 823 BGB ist § 831 BGB, Haftung für den Verrichtungsgehilfen, einschlägig.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Aus § 831 BGB ergeben sich mehrere Pflichten

  • Auswahlpflicht
  • Überwachungspflicht
  • Anweisungspflicht
  • Pflicht zur Pflege von schriftlichen Anweisungen
  • Unterweisungspflicht
  • Organisationspflicht

Bei Eintritt eines Schadens muss der Geschäftsherr den Beweis erbringen, dass er die bestellten Personen sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat.

In der Praxis finden sich bei der Aufgabenübertragung auf Beschäftigte selten Lücken. Häufig wird aber vergessen, dass mit der Beauftragung die Pflichten noch nicht enden.

Die Organisation muss eine lückenlose Beaufsichtigung aller Mitarbeiter sicherstellen, um sich wirksam vom Schuldvorwurf exkulpieren zu können.

Daher ist eine ständige Prüfung erforderlich, ob der Beschäftigte noch zur ordnungsgemäßen Verrichtung dieser Aufgaben befähigt ist. Wie häufig das sein muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an! Art und Ausmaß der Überwachung richten sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten, so ist unverzüglich zu prüfen! Ist ein Schaden eingetreten und liegt zwischen Beauftragung und Schadenseintritt ein größerer Zeitraum, so wird der Nachweis fortdauernder, planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen von der Rechtsprechung erwartet [NJW-RR 98, 1403].

Regelmäßige Besprechungen, Kontrollgänge durch den Betrieb, Beobachtung der Beschäftigten bei Ausführung der Arbeiten, stichprobenartige Kontrollen der erledigten Aufgaben usw. sind Maßnahmen zur Erfüllung der betrieblichen Überwachungspflicht.

Hier hilft im Zweifelsfall zum Beweis die schriftliche Dokumentation. Diese kann sowohl handschriftlich als auch PC-gestützt erfolgen; handschriftlich, zum Beispiel über Vermerke in einem kleinen Oktavheft, das jeder Vorgesetzter immer bei sich tragen kann.

Sorgfaltspflicht

Alternativ ist auch die GDA-Praxishilfe „Muster Begehungsprotokoll“ nutzbar.

Sorgfaltspflicht

Es ließe sich noch viel zu Sorgfaltspflichten schreiben, aber auch zum Thema Betriebsorganisation im Allgemeinen. Aber dafür reicht der Platz hier nicht.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.