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Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen – SiGeKo

Dr. Hartmut Frenzel ist Ihr verlässlicher Partner
für den Arbeitsschutz am Bau.

Dr. Hartmut Frenzel ist auch gerne für Sie Vorort im Einsatz

Foto: Bernd Himmelsbach

Auf der sicheren Seite sind Sie als Bauherr oder Bauherrin, wenn Sie für die Baustellenbetreuung einen zuverlässigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragen! Was steckt hinter der Abkürzung SiGeKo? SiGeKo = Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.

Vergessen Sie bitte nicht: Auf einer Baustelle gibt es viele Beteiligte zu organisieren. Auch der Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheitsschutz) liegt hierbei in Ihrer Verantwortung als Bauherr oder als Bauherrin.

Bereits bei der Planung werden die Weichen für die Baustellensicherheit gestellt.

Übrigens:

Ein immer wieder anzutreffender Irrtum, dem gerne gewerbliche Bauherren unterliegen. Ich habe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA). Ich weiß ohnehin nicht, was die eigentlich genau den lieben langen Tag macht. Sie kann doch die Baustellenkoordination übernehmen – sie hat doch Ahnung von Arbeitsschutz.

Das ist in Summe jedoch falsch. Ein SiGeKo ist eine eigene Rechtsfigur. Neben den arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen muss sie über bautechnische Kompetenz verfügen, ebenso spezielle Koordinationsfähigkeiten besitzen.

Mehr lesen Sie in der RAB 30, Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV).

Eine Referenz

Eine Referenz

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle

SiGeKo mit Hubschraubereinsatz

Wann benötigt man einen SiGeKo?

Gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, mindestens ein geeigneter Koordinator (SiGeKo) zu bestellen.

Baustellenverordnung?

Die BaustellV hat zum Ziel, durch organisatorische Maßnahmen und technische Arbeitsschutzvorkehrungen die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.

Übrigens: Bereits seit 1998 sind die Anforderungen der BaustellV bei Bauvorhaben in Deutschland verbindlich umzusetzen.

Konkret verlangt die BaustellV:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten
  • Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
  • Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan), bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Wann muss ich einen SiGeKo beauftragen?

(und weitere Verpflichtungen)

Aktivitäten nach Baustellenverordnung

Ein Arbeitgeber

Umfang und Art der Arbeiten Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung Vorankündigung SiGeKo SiGe-Plan Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein

Mehrere Arbeitgeber

Umfang und Art der Arbeiten Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung Vorankündigung SiGeKo SiGe-Plan Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja

Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Was macht der SiGeKo? Welche Aufgaben hat ein SiGeKo?

Leistungen im Detail

Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung (QUELLE: RAB 30)

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
  • Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
  • Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).

 

Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens

  • Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Was kostet ein SiGeKo?

Das Honorar für meine Leistungen als SiGeKo ermittle ich auf Basis der AHO-Empfehlung Nr. 15, Leistungen nach der Baustellenverordnung, Stand Juni 2022.

Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot.

AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. - Heft 15 - Leistungen nach der Baustellenverordnung 3., vollständig überarbeitete Auflage
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Fragen Sie bitte über das Formular Ihr Angebot an!

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