Dr. Hartmut Frenzel ist Ihr verlässlicher Partner
für den Arbeitsschutz am Bau.
Foto: Bernd Himmelsbach
Auf der sicheren Seite sind Sie als Bauherr oder Bauherrin, wenn Sie für die Baustellenbetreuung einen zuverlässigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragen! Was steckt hinter der Abkürzung SiGeKo? SiGeKo = Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.
Vergessen Sie bitte nicht: Auf einer Baustelle gibt es viele Beteiligte zu organisieren. Auch der Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheitsschutz) liegt hierbei in Ihrer Verantwortung als Bauherr oder als Bauherrin.
Bereits bei der Planung werden die Weichen für die Baustellensicherheit gestellt.
Übrigens:
Ein immer wieder anzutreffender Irrtum, dem gerne gewerbliche Bauherren unterliegen. Ich habe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA). Ich weiß ohnehin nicht, was die eigentlich genau den lieben langen Tag macht. Sie kann doch die Baustellenkoordination übernehmen – sie hat doch Ahnung von Arbeitsschutz.
Das ist in Summe jedoch falsch. Ein SiGeKo ist eine eigene Rechtsfigur. Neben den arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen muss sie über bautechnische Kompetenz verfügen, ebenso spezielle Koordinationsfähigkeiten besitzen.
Mehr lesen Sie in der RAB 30, Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV).
Eine Referenz
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle
SiGeKo mit Hubschraubereinsatz
Wann benötigt man einen SiGeKo?
Gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, mindestens ein geeigneter Koordinator (SiGeKo) zu bestellen.
Baustellenverordnung?
Die BaustellV hat zum Ziel, durch organisatorische Maßnahmen und technische Arbeitsschutzvorkehrungen die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.
Übrigens: Bereits seit 1998 sind die Anforderungen der BaustellV bei Bauvorhaben in Deutschland verbindlich umzusetzen.
Konkret verlangt die BaustellV:
- Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten
- Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
- Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan), bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
Wann muss ich einen SiGeKo beauftragen?
(und weitere Verpflichtungen)
Aktivitäten nach Baustellenverordnung
Ein Arbeitgeber
Umfang und Art der Arbeiten | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung | Vorankündigung | SiGeKo | SiGe-Plan | Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein |
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein |
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | nein |
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein |
Mehrere Arbeitgeber
Umfang und Art der Arbeiten | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung | Vorankündigung | SiGeKo | SiGe-Plan | Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | ja |
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | ja |
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ja |
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |
Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.
Was macht der SiGeKo? Welche Aufgaben hat ein SiGeKo?
Leistungen im Detail
Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung (QUELLE: RAB 30)
- Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
- Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
- Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
- Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
- Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
- Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
- Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
- Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).
Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
- Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
- Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
Was kostet ein SiGeKo?
Das Honorar für meine Leistungen als SiGeKo ermittle ich auf Basis der AHO-Empfehlung Nr. 15, Leistungen nach der Baustellenverordnung, Stand Juni 2022.
Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot.
Eine Investition, die sich zügig rechnet!
Fragen Sie bitte über das Formular Ihr Angebot an!
Angebotsanfrage zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SIGEKO)
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet.
Haben Sie Fragen?
Ich kenne die Antworten!
Sie haben Fragen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen?
Machen Sie es sich einfach und kontaktieren Sie mich unverbindlich und stellen Ihre Frage.
Ich helfe Ihnen gerne und Sie sparen Zeit und Nerven.
Rufen Sie mich kostenlos und unverbindlich an.
Telefon: +491602912140
Bitte hinterlassen Sie gerne eine Nachricht,
ich rufe garantiert zurück.