Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat die Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021) in der Version 1.1 veröffentlicht.

Zur Erinnerung

Aus meinem Datenschutz-Newsletter August 2021

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien

Ein neues Gesetz wurde erlassen – das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG).

Betrifft es Sie auch?

Ja, siehe § 1 (3) TTDSG: „Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen.“

Ab wann wird es gelten?

Das Gesetz tritt insgesamt am 01.12.2021 in Kraft – Artikel 13 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) ist bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes?

„Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) sollen die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Stammgesetz zusammengeführt werden. Dabei werden die geltenden Bestimmungen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und an die neuen Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes angepasst. Der Entwurf flankiert den bereits vorgelegten Entwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz und berücksichtigt die vom Bundestag am 28. Januar 2021 beschlossenen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft im Telemediengesetz.“ Quelle BMWI

Was ist für mich besonders wichtig?

Da Sie eine Website betreiben, muss der Umgang mit Cookies ab dem 01.12.2021 auf das TTDSG gestützt werden.

„§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen. …“

Die Ausgestaltung der Einwilligung richtet sich insbesondere nach § 7 DSGVO und Erwägungsgrund 32. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und aktiv erfolgen. Sie müssen daher also weiterhin darauf achten, ein Opt-In-Verfahren zu nutzen und umfassende Informationen über die Umstände der Datenverarbeitung bereitzustellen, insbesondere über die Rechtsgrundlagen, die Verarbeitungszwecke, die Funktionsdauer der Cookies und Zugriffe von Dritten.

Wichtig ist darüber hinaus die Neuerung, dass Verstöße bußgeldbewehrt sind. Die Höhe der Geldbuße kann bis zu 300.000 EUR betragen.
 
Empfehlung

Überprüfung der Website bis Ende Oktober. Dann bleibt auch noch Zeit zur ggf. erforderlichen Anpassung.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bitte bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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