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Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe - EMKG

Es war diese Woche wieder mal so weit.

Mehrere Klienten fragten die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nach.

Auslöser ist mein BLOG-Beitrag „Arbeitsschutzkontrollen in NRW: Vorbereitungstipps“ vor Wochen. Um gut vorbereitet zu sein, hatten sie das Thema mit Priorität 1 auf ihre To-do-Liste gesetzt.

Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist § 6 der GefStoffV.

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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,

5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Inventur

Alle sind der Empfehlung gefolgt, haben sich Zeit genommen und sind durch ihren Betrieb geschlendert.

Sie haben nach links und rechts geschaut, geschlossene Türen geöffnet, einen Blick in Schränke und Schubladen geworfen; dabei haben sie eine Menge an Farben, Klebstoffen, Ölen und mehr gefunden – alles hat sich über die Jahre angesammelt. Keiner hat je gefragt, ob man den Kleber oder die Farbe eines Tages noch einmal benötige. Auch wurden immer noch Lösemittel in Sprudelflaschen gefunden; Farben in Marmeladengläsern und vieles mehr – gefährlich.

Alles, was gefunden wurde, fällt unter die Gefahrstoffverordnung.

Was muss ich denn tun, wenn ich so etwas habe? Und ich bin mir sicher, wenn Sie intensiver prüfen, werden auch Sie fündig.

Vorgehensweise

Zunächst sollten Sie sich fragen: Benötige ich das Produkt überhaupt? Gibt es nicht vielleicht, wenn auch etwas teurer, eine weniger gefährliche Alternative? Schlagwort: Ersatzstoffprüfung! Oder kann ich sogar das Verfahren ändern?

T

Ein aktuelles Beispiel der Beratungspraxis

Das Unternehmen hatte einen Waschtisch für die Kleinteilereinigung. Das verwendete Mittel war schädlich für Mensch und Umwelt.

Inzwischen konnte ein gleichwertiges Ersatzprodukt eines anderen Herstellers gefunden werden.

Das Mittel ist jetzt so gut, dass die Beschäftigten sogar auf Handschuhe verzichten können. Ausreichende Hygiene und Achtsamkeit sind jetzt ausreichend.

Ein enormer Erfolg für den Vorgesetzten, denn jetzt erspart er nicht nur den Mitarbeitern das Tragen von Handschuhen, sondern seinem Chef auch Kosten für Beschaffung und Entsorgung von Handschuhen. Ein nicht unerheblicher Posten in der Buchhaltung.

Wenn man auf solche Stoffe stößt, sollte man sich zuerst fragen: „Benötige ich dieses Produkt überhaupt?“ Es gibt oft weniger gefährliche Alternativen, auch wenn sie etwas teurer sein könnten. Ein Schlagwort hierbei ist die „Ersatzstoffprüfung“. Es könnte auch sein, das Verfahren insgesamt zu ändern.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Anmerkung: Diese ist nicht mit der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS zu verwechseln – zwei Paar Schuhe.

Ich erstelle eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für dieses Produkt.

Ich benötige neben dem Sicherheitsdatenblatt ein leeres Blatt Papier, das Poster der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) und einen Kugelschreiber. Und schon geht es los.

Ich folge banal der Anleitung auf dem Poster. Das Poster enthält als Beispiel die Gefährdungsbeurteilung „Reinigung mit Aceton“.

Nach etwa einer Viertelstunde habe ich meine erste Gefährdungsbeurteilung erstellt.

Wenn Sie in Übung sind, werden Ihnen die nächsten Beurteilungen schon sehr viel schneller von der Hand gehen.

Bitte denken Sie daran, nach Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen, regelmäßig die Wirksamkeitskontrolle durchzuführen.

Fazit

Die sichere Handhabung von Gefahrstoffen ist ein zentrales Thema in der Arbeitswelt. Durch die Nutzung von Ressourcen wie dem EMKG und die Beachtung von Best Practices können Unternehmen sicherstellen, dass sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch eine sichere Arbeitsumgebung für ihre Mitarbeiter schaffen.

Ich hoffe, dieser Blogbeitrag bietet einen lohnenden Einblick in das Thema Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Herausforderungen und Lösungen.

Haben Sie Fragen zu den Themen Gefahrstoffe oder Gefährdungsbeurteilung? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf!

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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