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Arbeitsschutz und Umweltschutz

FAQ „Übertragung von Unternehmerpflichten“

This is the title page of the article by Dr. Frenzel and Prof. Dr. Alenfelder on the subject of “Transfer of employer obligations”, published in the magazine betriebliche Prävention by ESV-Verlag.

Datum der letzten Aktualisierung

11.09.2024

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich. An ihn wendet sich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Damit obliegt erst einmal dem Arbeitgeber die grundsätzliche Organisations- und Maßnahmenverantwortung. Beispielsweise trägt bei einer GmbH der Geschäftsführer die Verantwortung.

Sofern weitere Hierarchieebenen im Unternehmen vorhanden sind, tragen auch diese Personen automatisch Verantwortung – je nach hierarchischer Position.

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in § 13 Abs. 1 ArbSchG: „Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt er-gebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

  1. sein gesetzlicher Vertreter,
  2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“

Beachten Sie, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Unabhängig davon sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung zu betrachten.

Kann ein Arbeitgeber Pflichten des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes übertragen?

Ein Arbeitgeber ist nicht in der Lage, alle Pflichten selbst wahrzunehmen, gerade in größeren und großen Organisationen. Dies trifft auch auf Betriebsleiter zu. Daher hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 ArbSchG eine Option zur Übertragung von Aufgaben vorgesehen.

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Eine Pflicht besteht nicht automatisch, denn es heißt ausdrücklich in diesem Absatz „kann“. Allerdings bleibt einem Arbeitgeber selten die Wahl, denn nach § 3 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Organisationspflicht.

Siehe auch den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), Bundestagsdrucksache 07/550 vom 11.05.73: „Der Inhaber eines Betriebs muß sich in der modernen, arbeitsteiligen Wirtschaft und Verwaltung notwendigerweise der Mithilfe anderer Personen bedienen, die diese Pflichten an seiner Stelle eigenverantwortlich erfüllen; die tatsächlichen Verhältnisse lassen eine andere Möglichkeit gar nicht zu.“

Das erschwert es den ausgewählten Beauftragten grundsätzlich, der Übertragung von Unternehmerpflichten wirksam widersprechen zu können oder die Pflichtenübertragung insgesamt abzulehnen.

Wo ist die Übertragung geregelt?

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in § 13 Abs. 1 ArbSchG: „Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“

Wichtig ist, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Davon zu trennen sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung.

In § 13 der DGUV Vorschrift 1 werden neben den Pflichten ausdrücklich auch Befugnisse genannt. Zudem muss nach Wortlaut dieser Unfallverhütungsvorschrift der Beauftragte die Beauftragung unterzeichnen. Der Beauftragte muss außerdem eine Kopie erhalten.

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“

Nach welchem Schema prüfen Aufsichtspersonen der Bezirksregierung?

Die „Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) enthält für Aufsichtspersonen 15 Prüfelemente; das 1. Element befasst sich mit Verantwortung und Aufgabenübertragung und nennt folgende Beurteilungskriterien:

  • Zuständigkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind geregelt.
  • Die Führungskräfte kennen ihre Arbeitsschutzpflichten.
  • Arbeitgeberpflichten sind schriftlich übertragen worden.
  • Die Funktionsbeschreibungen sind klar definiert. Die Aufgaben der einzelnen Akteure wurden aufeinander abgestimmt. Die Auswahl der Funktionsträger bzw. Führungskräfte ist schlüssig.
  • Die Beauftragten verfügen über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.
  • Ausreichende Ressourcen (sachlich, zeitlich, finanziell und personell) sind bereitgestellt.

Quelle: https://t1p.de/wynyn

Die Bewertung soll schließlich in einem Ampelsystem erfolgen:

GRÜN: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden in der Regel konkret und umfassend festgelegt. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

GELB: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden nur teilweise festgelegt. Die Aufgabenbereiche sind weitgehend unbestimmt beschrieben. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies nicht oder nur zum Teil schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

ROT: Eine Festlegung der Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz ist nicht erkennbar.

Wer sind die beauftragten Personen des Unternehmens?

Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragter, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragter, Ersthelfer, Frauenbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Hygienebeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Qualitätsmanagementbeauftragter, Störfallbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter, Umweltmanagementbeauftragter (nicht abschließend)

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