Arbeitsschutz und Compliance
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Health & Safety)Arbeitsschutz – ein Compliance-Thema
Arbeitsschutz als Compliance-Thema
Arbeitsschutz ist ein wichtiges Thema für jedes Unternehmen, da alle Unternehmen vom KMU bis zum Großkonzern Compliance-Vorschriften erfüllen müssen. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und um das Vermeiden von Unfallrisiken und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter, sondern ebenso um Haftungsvermeidung und Nachhaltigkeit.
Ein effektiver Arbeitsschutz beginnt damit, dass Unternehmen ihre Risiken kennen und Maßnahmen ergreifen, um diese zu minimieren. Dazu muss man im Unternehmen alle für das Unternehmen verbindlichen Regelungen kennen; dazu gehören neben den Rechtsnormen und Verträgen auch alle Genehmigungen etc. Auch hier lohnt sich, wie immer, ein Blick über den Tellerrand. Denn es gibt nicht nur Unternehmerpflichten, die es im Blick zu behalten gilt, sondern auch unzählige Betreiberpflichten.
Ziel des Arbeitsschutzrechts ist es übrigens nicht, den Gesundheitszustand der Beschäftigten im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern, sondern durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.
Selbstverständlich hat die Seite nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Sie dürfen mir aber gerne Themen nennen, die Sie hier lesen möchten.
Aufbau- und Ablauforganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Betrieblicher Arbeitsschutz bezieht sich auf alle Maßnahmen, die die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gewährleisten. Es wird aber mit den Maßnahmen nicht bezweckt, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern sei.
Die Art und Weise, wie Bedarfe identifiziert, Entscheidungen getroffen und schließlich Maßnahmen ergriffen werden, hängt von der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ab. Diese Organisation umfasst Elemente der Aufbauorganisation (wie den Arbeitsschutzausschuss) und der Ablauforganisation (wie die Gefährdungsbeurteilung).
Weitere tragende Säulen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation sind die von allen Betrieben ab einem Beschäftigten zu bestellende Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin (BA). Diese Fachleute beraten und unterstützen die Unternehmensleitung bei der betrieblichen Prävention und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen.
Die Verantwortung, dass alles, was im Arbeitsschutz vorgeschriebene, möglich und zumutbare Vorschriften sind, auch umgesetzt und ständig weiter verbessert wird, verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Übersicht des Arbeitsschutzrechts (nicht abschließend)
Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 14 Abs. 1 BGB
Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 [Anm.: Beschäftigte] beschäftigen.
§ 2 Abs. 3 ArbSchG
Dem Arbeitgeber steht gleich,
- wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
- der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
§ 2 Abs. 3 BetrSichV
Beschäftigte
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
§ 2 Abs. 2 ArbSchG
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SIFA)
Der Einsatz von Sicherheitsfachkräften ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutz-Compliance.
Diese Experten überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und geben bei Bedarf Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie sorgen dafür, dass die Beschäftigten über die neusten Entwicklungen im Bereich Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
In § 6 ASiG sind die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschrieben.
„Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.“
Betriebsärzte (BA)
„Jedes Unternehmen, mit mindestens einem Beschäftigten, hat sich betriebsärztlich beraten lassen.
Die Aufgaben eines Betriebsarztes sind im § 3 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) formuliert:
„(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.“
Wann werden Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingebunden?
Der Betriebsarzt (BA) und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) sind in verschiedenen Situationen von Führungskräften oder Beschäftigten einzubinden, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Anforderungen zu unterstützen.
Hier sind einige Beispiele, wann die Sicherheitsfachkraft und/oder der Betriebsarzt einzubinden sind:
- Planung und Implementierung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen: Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.
- Risikobewertung und Gefährdungsbeurteilung: Bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoanalysen, um potenzielle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
- Schulungen und Unterweisungen: Bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Schulungen und Unterweisungen im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Bei der Planung und Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen.
- Unfälle und Vorfälle: Bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen oder anderen sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorfällen, um die Ursachen zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
- Überprüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen: Bei der Überprüfung der Sicherheit und Ergonomie von Arbeitsmitteln, Maschinen, Geräten und Anlagen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sicher betrieben werden können.
- Beratung und Unterstützung: Bei der Beratung und Unterstützung von Führungskräften und Beschäftigten in Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
- Regelmäßige Sicherheits- und Gesundheitsrundgänge: Bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsrundgängen, um den Zustand des Arbeitsplatzes zu überprüfen und potenzielle Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu identifizieren.
- Prüfung und Aktualisierung von Vorschriften und Richtlinien: Bei der Überprüfung und Aktualisierung von betrieblichen Vorschriften und Richtlinien im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Insgesamt arbeiten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eng zusammenarbeiten und fungieren als zentrale Anlaufstellen für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und betriebliche Gesundheitsförderung im Unternehmen. Sie beraten und unterstützen den Vorstand, Führungskräfte und Beschäftigte, um ein sicheres, gesundes und produktives Arbeitsumfeld zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Zufriedenheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter beiträgt.
Sicherheitsbeauftragte (SIBA)
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII):
„(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. …
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht
benachteiligt werden.“
§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):
„(1) … (Bestellpflicht des Unternehmers)
(2) … (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“
Weitere Hinweise (DGUV Regel 100–001):
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen
- bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
- Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,
- über Sicherheitsprobleme zu informieren.
Der Sicherheitsbeauftragte
- besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.
- soll beraten und helfen.
- begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.
- erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.
- kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.
- ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
- auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.
- auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.
- sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.
- Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.
- sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.
- an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.
Ersthelfer (EH)
§ 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
4.8.1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Nach § 10 ArbSchG hat er bei der Organisation der Ersten-Hilfe die Anwesenheit anderer Personen zu berücksichtigen.
Pflichtendelegation
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz [Anm.: ArbSchG] in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 13 Abs. 2 ArbSchG
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
§ 13 DGUV Vorschrift 1
Arbeitsschutzausschuss
§ 11 ASiG
Der Arbeitgeber hat: „… in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“
Erläuterung
Zu den Mitgliedern gehört der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte ist eine Person mit einer leitenden Funktion, wie der Betriebsleiter. Wichtig auch: Der Arbeitgeber darf nicht mehr als einen Beauftragten bestimmen.
Der Betriebsrat darf zwei Mitglieder bestimmen, die teilnehmen können; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Fehlen jedoch insbesondere Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so hat im Ergebnis keine Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden. Gleiches gilt auch für den Sicherheitsbeauftragten.
Sind mehrere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte vorhanden, so hat der Arbeitgeber über die Anzahl der teilnehmenden Personen, unter Einbeziehung des Betriebsrates, zu entscheiden.
Wie sieht es mit der Schwerbehindertenvertretung aus?
Klare Antwort: Nach § 178 SGB IX (4) hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen.
§ 178 Abs. 4 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen […] des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. …
Arbeitsschutzausschuss ist kein Beschlussorgan
Durch die Formulierung „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“ ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss kein selbstständiges Beschlussorgan ist. Der Ausschuss kann somit nur Meinungsbildner zu Arbeitsschutzfragen sein und Empfehlungen geben. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, ggf. unter Einbindung des Betriebsrates.
Dokumentation
Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht. Das heißt, es müssen keine Einladungen archiviert und auch keine Protokolle verfasst werden. Es müssen auch keine Listen der Teilnehmenden vorhanden sein.
Dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, wird in vielen Betrieben über eine Aufgabenliste dokumentiert. Auslöser sind dafür häufig Angst und Misstrauen. Umgesetzt wird zudem selten etwas. Das ist aber nicht Zweck des Arbeitsschutzausschusses.
Noch einmal: „Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. Maßnahmenfestlegung und Maßnahmenverfolgung gehören definitiv nicht in den Arbeitsschutzausschuss.
Zum Beweis, dass der Arbeitsschutzausschuss zusammengetreten ist, empfehle ich, eine Teilnehmerliste unter Beachtung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu führen. Er ist der Normadressat.
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung
Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 11 Arbeitssicherheitsgesetz keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.
Erst wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist die Nichteinhaltung des § 11 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, wenn der Arbeitgeber den § 11 ASiG nicht umsetzt, sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden.
An die Anordnung durch die Behörde sind aber Voraussetzungen geknüpft.
§ 12 ASiG
„…
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,
1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und
2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
LASI-Veröffentlichung – LV 64 – „Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes“
Die ⇑ LASI-Veröffentlichung – LV 64 – „Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes“ hat zum Ziel, auf geltender Rechtslage einen ländereinheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Darin finden sich auch Hinweise zur aktuellen Bewertung der Aufsichtsbehörden zum Thema „Arbeitsschutzausschuss“.
Grundpflichten des Unternehmers
Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsschutzgesetz
Arbeit ist eine der grundlegenden Bedürfnisse des Menschen. Ohne Arbeit können wir unsere Lebensgrundlagen nicht sichern. Arbeit gibt uns ein Gefühl von Sinn und Zweck und ermöglicht es uns, unsere Fähigkeiten und Talente zu entwickeln und zu nutzen.
Arbeit sollte aber auch Spaß machen und uns mit Freude und Zufriedenheit erfüllen. Leider ist dies nicht immer der Fall. Viele Menschen haben einen Job, der ihnen keine Freude bereitet, sondern vielmehr Stress und Unzufriedenheit. Oft liegt das an den schlechten Arbeitsbedingungen.
Das Arbeitsschutzgesetz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) vor gesundheitlichen Schäden durch ihre Arbeit schützen. Es legt fest, welche Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu stellen sind, damit die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.
Doch werden die Bestimmungen des Gesetzes oft nicht eingehalten.
Etliche Unternehmenslenker setzen ihre Beschäftigten unter Druck, schrecken nicht vor Überstunden zurück und vernachlässigen die Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Folge sind häufig psychische und physische Erkrankungen bei den Beschäftigten.
Um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen den Anforderungen des Gesetzes und der Verordnungen entsprechen, hat eine regelmäßige Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Beschäftigten als auch die Personalvertretungen einzubinden.
Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden.
Liste Gefährdungsfaktoren
1. Mechanische Gefährdungen
1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile
1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
1.4 unkontrolliert bewegte Teile
1.5 Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
1.6 Absturz
1.7 … (nicht abschließend)
2. Elektrische Gefährdungen
2.1 elektrischer Schlag
2.2 Lichtbögen
2.3 elektrostatische Aufladungen
2.4 … (nicht abschließend)
3. Gefahrstoffe
3.1 Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
3.2 Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
3.3 Verschlucken von Gefahrstoffen
3.4 physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen)
3.5 … (nicht abschließend)
4. Biologische Arbeitsstoffe
4.1 Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze)
4.2 sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen
4.3 … (nicht abschließend)
5. Brand- und Explosionsgefährdungen
5.1 brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
5.2 explosionsfähige Atmosphäre
5.3 Explosivstoffe
5.4 … (nicht abschließend)
6. Thermische Gefährdungen
6.1 heiße Medien/Oberflächen
6.2 kalte Medien/Oberflächen
6.3 … (nicht abschließend)
7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1 Lärm
7.2 Ultraschall, Infraschall
7.3 Ganzkörpervibrationen
7.4 Hand-Arm-Vibrationen
7.5 optische Strahlung (z. B. infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV), Laserstrahlung)
7.6 ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung [Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung])
7.7 elektromagnetische Felder
7.8 Unter- oder Überdruck
7.9 … (nicht abschließend)
8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
8.2 Beleuchtung, Licht
8.3 Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
8.4 unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
8.5 unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume
8.6 … (nicht abschließend)
9. Physische Belastung/Arbeitsschwere
9.1 schwere dynamische Arbeit (z. B. manuelle Handhabung von Lasten)
9.2 einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z. B. häufig wiederholte Bewegungen)
9.3 Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit
9.4 Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit
9.5 … (nicht abschließend)
10. Psychische Faktoren
10.1 ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über-/Unterforderung)
10.2 ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf)
10.3 ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
10.4 ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
10.5 … (nicht abschließend)
11. Sonstige Gefährdungen
11.1 durch Menschen (z. B. Überfall)
11.2 durch Tiere (z. B. gebissen werden)
11.3 durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z. B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)
11.4 … (nicht abschließend)
Quelle: BAuA
Übertragung von Unternehmerpflichten
Vermeiden Sie Fehler bei der Pflichtendelegation nach § 13 ArbSchG
Details bitte unter www.uebertragung-unternehmerpflichten.de