Wenn einer fehlt …
… bei einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses – etwa die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt, dann …
Hartnäckig hält sich das Gerücht: „Wenn die SIFA (Fachkraft für Arbeitssicherheit) oder der Betriebsarzt fehlen, hat keine ASA stattgefunden“.
Das ist so nicht richtig.
Zitat aus dem Urteil:
„… aa) Gemäß § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Das gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest-)Vorgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses, wenn bei diesem Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie vorliegend – von vornherein geplant nicht an allen der nach § 11 Satz 4 ASiG vorgeschriebenen mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) folgen insofern keine Besonderheiten. …“
Das Bundesarbeitsgericht spricht von „regel- und planmäßig“.
Nach herrschender Meinung ist es vertretbar, eine ASA-Sitzung auch bei einem Fehlen aufgrund besonderer Umstände eines der beiden Berater (SIFA oder Betriebsarzt) als stattgefundene Sitzung gelten zu lassen.
Die Leitlinie zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (LV 64), Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), nimmt Stellung zu der Frage: „… Sitzungshäufigkeit – Inwieweit kann ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten davon abweichen, mindestens einmal vierteljährlich zusammenzutreten?“ Die gegebene Antwort lautet: „Nach § 11 ASiG muss der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Abhängig von den anstehenden Themen kann auf regelmäßige vierteljährliche Sitzungen im umfassenden Teilnehmerkreis verzichtet werden, wenn der Betrieb
- eine geeignete Arbeitsschutzorganisation aufgebaut hat und
- die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchführt und
- die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und
- Mängel im Arbeitsschutz systematisch festgestellt und beseitigt werden und
- ein Informationsaustausch im Arbeitsschutz unter Einbeziehung aller Hierarchieebenen erfolgt und
- sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten dauerhaft ermöglicht und gefördert wird.“
Das unterstreicht die herrschende Meinung, dass trotz Fehlen des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Sicherheit in Ausnahmefällen die ASA-Sitzung als durchgeführt zu werten sei.
Für die Beantwortung von Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel