Wenn einer fehlt …

Arbeitsschutzausschuss

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… bei einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses – etwa die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt, dann …

Hartnäckig hält sich das Gerücht: „Wenn die SIFA (Fachkraft für Arbeitssicherheit) oder der Betriebsarzt fehlen, hat keine ASA stattgefunden“.

Arbeitsschutzausschuss

Das ist so nicht richtig.

Bundesarbeitsgericht, 1. Senat Beschluss vom 8.12.20151 ABR 83/13 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Zitat aus dem Urteil:

„… aa) Gemäß § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Das gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest-)Vorgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses, wenn bei diesem Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie vorliegend – von vornherein geplant nicht an allen der nach § 11 Satz 4 ASiG vorgeschriebenen mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) folgen insofern keine Besonderheiten. …“

Das Bundesarbeitsgericht spricht von „regel- und planmäßig“.

Nach herrschender Meinung ist es vertretbar, eine ASA-Sitzung auch bei einem Fehlen aufgrund besonderer Umstände eines der beiden Berater (SIFA oder Betriebsarzt) als stattgefundene Sitzung gelten zu lassen.

Die Leitlinie zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (LV 64), Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), nimmt Stellung zu der Frage: „… Sitzungshäufigkeit – Inwieweit kann ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten davon abweichen, mindestens einmal vierteljährlich zusammenzutreten?“ Die gegebene Antwort lautet: „Nach § 11 ASiG muss der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Abhängig von den anstehenden Themen kann auf regelmäßige vierteljährliche Sitzungen im umfassenden Teilnehmerkreis verzichtet werden, wenn der Betrieb

  • eine geeignete Arbeitsschutzorganisation aufgebaut hat und
  • die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchführt und
  • die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und
  • Mängel im Arbeitsschutz systematisch festgestellt und beseitigt werden und
  • ein Informationsaustausch im Arbeitsschutz unter Einbeziehung aller Hierarchieebenen erfolgt und
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten dauerhaft ermöglicht und gefördert wird.“

Das unterstreicht die herrschende Meinung, dass trotz Fehlen des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Sicherheit in Ausnahmefällen die ASA-Sitzung als durchgeführt zu werten sei.

Für die Beantwortung von Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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REACH COMPLIANCE

REACH COMPLIANCE

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Material Compliance, in der auch REACH einen beträchtlichen Raum einnimmt, betrifft inzwischen jedes produzierende oder auch handelnde Unternehmen.

Eine Frage, die mir zu REACH immer wieder gestellt wird: Muss ich zweimal pro Jahr bei meinen Lieferanten nachfragen, ob in deren Erzeugnissen SVHC (Substances of Very High Concern; besonders besorgniserregende Stoffe) mit mehr als einem Massenprozent enthalten sind?

Dieser Blogbeitrag soll Licht ins Dunkel bringen und basiert auf der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Wann muss ein Unternehmen informieren?

Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung ist ein Unternehmen verpflichtet, den Abnehmer des Erzeugnisses darüber zu informieren, wenn SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis vorhanden sind.

Wie erfüllt man diese Pflicht?

Obwohl die REACH-Verordnung diese Informationspflicht vorsieht, gibt sie nicht explizit vor, wie dies erreicht werden soll. Es ist wichtig zu betonen, dass jedes Unternehmen in der Lieferkette diese Pflicht erfüllen muss.

Ich bin mir nicht sicher, ob mein Lieferant seine Pflichten kennt / erfüllt?

Sie haben keine grundsätzliche Verpflichtung, Ihren Erzeugnislieferanten direkt nach den enthaltenen Stoffen zu fragen. Bei berechtigten Zweifeln empfehle ich, bei den Lieferanten nachzufragen, um Ihre REACH-Anforderungen sicher zu erfüllen.

Besonderheiten je nach Standort des Lieferanten

Wenn sich ein Lieferant im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet, muss er sich bereits an die REACH-Verordnung halten. Daher sollte bei der ersten Lieferung lediglich geklärt werden, ob dem EWR-Lieferanten die REACH-Pflichten bekannt sind. Bei zuverlässigen Lieferanten aus dem EWR ist es nicht erforderlich, regelmäßig nachzufragen.

Andererseits müssen Unternehmen, die außerhalb des EWR ansässig sind, nicht automatisch über SVHC informieren. Daher empfiehlt es sich, diese Lieferanten bezüglich regulierter Stoffe in den Produkten zu kontaktieren und eventuell vertraglich zu vereinbaren, dass sie die nötigen Informationen bereitstellen.

Ein wichtiger Hinweis

Da die Liste der bedenklichen Stoffe (Kandidatenliste) in der Regel alle sechs Monate aktualisiert wird, müssen Unternehmen regelmäßig prüfen, ob neu hinzugefügte Stoffe in ihren Produkten enthalten sein könnten.

Abschließend hoffe ich, dass dieser Beitrag etwas Klarheit in die REACH-Verordnung und einiger der damit verbundenen Pflichten gebracht hat (Achtung: Das Thema ist bei Weitem nicht erschöpft).

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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Angemessenheitsbeschluss für die USA

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Arbeitsschutzkontrolle

„Die Europäische Kommission hat am 10.07.2023 den Angemessenheitsbeschluss für das EU-U.S. Data Privacy Framework angenommen. Der Angemessenheitsbeschluss kann seitdem für die Übermittlung personenbezogener Daten an bestimmte Organisationen in den USA genutzt werden.

Datenexporteure aus der EU müssen vorab prüfen, ob die Organisation, an die übermittelt wird, unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist. Dann sind keine weiteren Übermittlungsinstrumente oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die das ansonsten nicht angemessene Datenschutzniveau in den USA ausgleichen. Das U.S. Department of Commerce veröffentlicht eine Liste mit den zertifizierten Organisationen.

Der Europäische Datenschutzausschuss hatte am 28. Februar 2023 eine kritische Stellungnahme zum Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses abgegeben. An der Erarbeitung der Stellungnahme haben sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden beteiligt.

Die Europäischen Kommission hat zum EU-U.S. Data Privacy Framework eine Pressemitteilung und eine Sammlung von Fragen und Antworten veröffentlicht.“ Quelle: https://www.ldi.nrw.de/angemessenheitsbeschluss-fuer-die-usa

Eigener Hinweis:

Eine Liste aller zertifizierten US-Unternehmen finden Sie voraussichtlich ab dem 17. Juli 2023 auf dataprivacyframework.gov.

Zukünftig gelten nur Datenverarbeitungen in den USA durch zertifizierte Unternehmen als sicher.

noyb (Max Schrems) kündigt auf ihrer Website bereits rechtliche Schritte an: https://noyb.eu.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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Arbeitsschutzkontrollen in NRW: Vorbereitungstipps

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Arbeitsschutzkontrolle

Es wird vermehrt kontrolliert.

Bereiten Sie sich vor, um Antworten geben zu können.

Aktuelle Themen bei Besichtigungen durch Arbeitsschutzbehörde

  • Dokumentation zur Übertragung von Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation der Unterweisungen (Teilnehmerlisten und Inhalte / Präsentationen / Handouts o. Ä.)
  • Bestellungsurkunde / Dienstleistungsvertrag über die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung
  • Betriebsanweisungen
  • Arbeitsschutzausschusssitzungsprotokolle
  • Vorsorgekartei zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Prüfnachweise der wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln

Wenn Sie in der obigen Liste der Behörde Fehler feststellen, dann ist Ihre Wahrnehmung korrekt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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BEM und Datenschutz

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Bundesarbeitsgericht | AZR 162/22 | Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Betriebliches Eingliederungsmanagement – Integrationsamt, 2 AZR 162/22, setzt sich mit dem Datenschutz auseinander.

Auszüge aus dem Urteil

„… Die Klägerin teilte mit, dass sie an einem bEM teilnehmen wolle, sie unterzeichnete aber die ihr diesbezüglich von der Beklagten übermittelte datenschutzrechtliche Einwilligung nicht, sondern stellte Rückfragen und wählte eigene Formulierungen. Hierauf erhielt die Klägerin eine Einladung zu einem Gespräch am 24. Juli 2019. In diesem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne ihre Unterschrift unter die vorformulierte Datenschutzerklärung ein bEM-Verfahren nicht durchgeführt werden könne. In der Folgezeit wies die Beklagte die Klägerin mehrfach, zuletzt in einem Gespräch vom 27. August 2019, darauf hin, dass die Durchführung eines bEM ohne die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht möglich sei. In der Zeit vom 17. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederung tätig. …“

„… Die fehlende Bereitschaft der Klägerin, die datenschutzrechtliche Einwilligung zu unterzeichnen, stehe einer fehlenden Zustimmung zur Durchführung eines bEM gleich. …“

Entscheidungsgründe

„… Die Beklagte durfte die Einleitung des bEM-Verfahrens nicht davon abhängig machen, dass die Klägerin die von der Beklagten vorformulierte Datenschutzerklärung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten unterzeichnet. …“

Fazit

Zusammenfassend hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wichtige Klarstellungen zum Datenschutz im Rahmen des BEM gebracht und verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Erhebung von Gesundheitsdaten besonders sorgfältig vorgehen müssen.

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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Dr. Hartmut Frenzel ist externer Datenschutzbeauftragte – nach nach BvD e.V. Verbandskriterien verpflichtet