Arbeitsschutzkontrollen in NRW: Vorbereitungstipps

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutzkontrolle

Es wird vermehrt kontrolliert.

Bereiten Sie sich vor, um Antworten geben zu können.

Aktuelle Themen bei Besichtigungen durch Arbeitsschutzbehörde

  • Dokumentation zur Übertragung von Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation der Unterweisungen (Teilnehmerlisten und Inhalte / Präsentationen / Handouts o. Ä.)
  • Bestellungsurkunde / Dienstleistungsvertrag über die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung
  • Betriebsanweisungen
  • Arbeitsschutzausschusssitzungsprotokolle
  • Vorsorgekartei zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Prüfnachweise der wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln

Wenn Sie in der obigen Liste der Behörde Fehler feststellen, dann ist Ihre Wahrnehmung korrekt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Fortbildung | Compliance-Risikomanagement im Mittelstand

In eigener Sache

Compliance-Risikomanagement im Mittelstand | 
Risiken identifizieren – nachhaltig und rechtssicher agieren

Teilnahme-Bestätigung

Themen:

Einführung und Grundbegriffe

 

Hintergrund für das Risikomanagement

  • Rechtliche Vorgaben
  • Normen und Standards
  • Definitionen

Herangehensweisen an das Risikomanagement

  • Rollen und Verantwortlichkeiten
  • Risikoidentifikation
  • Risikobeschreibung
  • Risikoregister

Bewertung von Compliance-Risiken

  • Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit
  • Ermittlung der Schadenhöhe
  • Risikomatrix

Zusammenarbeit mit anderen Schnittstellen im Unternehmen

  • Identifikation von und Umgang mit Schnittstellen
  • Methodische Kooperation
BvD-Mitglied
Dr. Hartmut Frenzel ist Mitglied im VDSI. VDSI ist die Abkürzung für Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit

Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

Sprechen wir über Compliance!

VdS 2259 : 2023-05 (03) Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

Die Publikation liegt jetzt in einer Neuauflage vor.

Quelle: Website des VdS

VdS 2259 : 2023-05 (03)
Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

Mittels Batterieladeeinrichtungen werden Batterien von Flurförderzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen wieder aufgeladen, üblicherweise mit niedrigen Gleichspannungen und hohen Strömen. Hohe Ladeströme, mögliche explosionsfähige Ausgasungen beim Laden der Batterien, ggf. das Hantieren mit Chemikalien, z. B. den Elektrolyten der Energiespeicher, und ein unbeaufsichtigter Betrieb, etwa nach Arbeitsende der Mitarbeiter, bergen unterschiedliche Gefahren. In der Publikation werden Schutzmaßnahmen aufgezeigt, um solchen Gefahren zu begegnen und einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Diese beinhalten Brandschutzmaßnahmen, Hinweise zur Aufstellung von Batterieladeeinrichtungen sowie Anleitungen für den Ladebetrieb.

Sie können sich auch nach Art der verwendeten Batteriesysteme unterscheiden. Die Publikation gilt auch für Flurförderzeuge mit Lithium-Batterien, für Fahrzeuge mit festinstallierten Ladegeräten (Onboard Charger) und kann auch für Fahrerlose Transportsysteme angewendet werden. Es werden auch weiterführende Informationsquellen genannt. Es sind grundsätzlich die Angaben der Hersteller zu beachten.

Der bisherige Titel der Publikation „Batterieladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge” wird mit der vorliegenden Neuauflage ersetzt durch „Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen”. Durch den erweiterten Anwendungsbereich wurde vor allem das Kapitel 4 Planung, Aufstellung und Errichtung erheblich verändert.“

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Hinweisgeberschutzgesetz

Sprechen wir über Compliance!

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz strebt einen umfassenden Schutz für Whistleblower an. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

Einführung sicherer interner Hinweisgebersysteme: Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Meldekanäle für Whistleblower einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten erhalten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Für größere Unternehmen besteht eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Verschiedene Meldewege: Whistleblower haben die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, je nach ihren Präferenzen und Bedürfnissen.

Bestätigung der Meldung: Die interne Meldestelle ist verpflichtet, dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung zukommen zu lassen.

Informationen über ergriffene Maßnahmen: Die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung der Meldung an eine zuständige Behörde.

Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: Neben den internen Meldestellen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.

Wahlfreiheit für Whistleblower: Whistleblower können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten.

Möglichkeit zur anonymen Meldung: Das Gesetz sieht vor, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen wird.

Beweislastumkehr zum Schutz vor Repressalien: Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ wird eine weitreichende Beweislastumkehr eingeführt. Wenn ein Whistleblower im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Der Whistleblower hat dann Schadensersatzansprüche aufgrund von Repressalien.

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblowern einen angemessenen Schutz zu bieten und ihnen den Mut zu geben, Missstände aufzudecken, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Es schafft klare Regeln und Verfahren, um die Integrität von Organisationen zu wahren und die Aufdeckung von Korruption, Betrug und Verstößen gegen Umwelt- und Tierschutzregeln zu erleichtern.

Das voraussichtliche Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Juni 2023.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers

Sprechen wir über Compliance!

Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers gemäß ArbSchG und ArbStättV

In der heutigen Zeit machen sich viele Menschen Gedanken zur Nachhaltigkeit und viele Arbeitgeber unterstützen das positiv.

So auch Beschäftigte einer Bank, die durch eine innovative Maßnahme im Bereich der Hygiene am Arbeitsplatz nachhaltiger agieren möchten.

Eine Abteilung hatte die Idee: Anstelle von Papiertüchern werden kleine persönliche Seifentücher aus Baumwolle genutzt. Jeder Mitarbeiter hat ein solches Tuch, das er nach Bedarf wechselt und zum Waschen mit nach Hause nimmt. Seitdem ist der Mülleimer in den Toiletten der Etage nur noch mit einem Bodensatz gebrauchter Papiertücher gefüllt.

Doch ist dieser Ansatz auch rechtlich erlaubt?

Das ist eine wichtige Frage, die sich viele Unternehmen stellen, wenn es darum geht, nachhaltige Maßnahmen umzusetzen.

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dies wird u. a. durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Arbeitgeber müssen insbesondere gemäß § 3 ArbSchG die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gerecht werden. Dazu gehören auch Hygienevorschriften, die in der ArbStättV formuliert sind und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert werden.

Auf die Details soll hier nicht näher eingegangen werden.

Als Fazit ist festzuhalten:

Das Benutzen von persönlichen Seifentüchern entbindet den Arbeitgeber nicht, die notwendigen Mittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber kann zudem die Beschäftigten nicht zwingen, Seifentücher zu benutzen, seine Tücher mit nach Hause zu nehmen und dort auf seine Kosten zu waschen.

Quelle: DGUV – Übersicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

DGUV | Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

Trinkwasser: Warum Qualität und Sicherheit so wichtig sind

Sprechen wir über Compliance!

Trinkwasserverordnung - TrinkwV | Mikrobiologische Beanstandung

Kennen Sie die Qualität Ihres Trinkwassers?

Wasser ist ein wichtiger Baustein unserer Gesundheit. Es versorgt uns mit Nährstoffen und reguliert unsere Körperfunktionen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass das Trinkwasser, das wir zu uns nehmen, von guter Qualität ist.

Im Arbeitsalltag wird das Thema Wasser oft vernachlässigt – sei es zum Duschen, Händewaschen oder Trinken.

Viele Mitarbeiter nutzen Wasser aus dem Wasserhahn, um Tee oder Kaffee zu kochen oder trinken es pur.

Manche Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern auch kostenloses Wasser in Flaschen oder Trinkwasserspender zur Verfügung.

Es ist wichtig zu wissen, dass Arbeitgeber für die Qualität des bereitgestellten Wassers verantwortlich sind.

Wasserspender

In letzter Zeit werden immer mehr Wasserspender eingesetzt, die direkt an das Wassernetz angeschlossen sind und die Wasserkisten ersetzen. Dabei handelt es sich jedoch um Getränkeschankanlagen, für die spezielle Vorschriften gelten. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation solcher Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Oftmals wird der Gedanke der Nachhaltigkeit verfolgt, ohne sich der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben bewusst zu sein. Arbeitgeber müssen sich jedoch mit dem Thema Trinkwasser am Arbeitsplatz und den damit verbundenen Pflichten auseinandersetzen, insbesondere wenn sie an das Wassernetz angeschlossene Wasserspender zur Verfügung stellen. Die Trinkwasserverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung regeln die Bereitstellung von Trinkwasser über Getränkeschankanlagen.

Kennen Sie Ihre Pflichten?

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber sich über die gesetzlichen Vorschriften informieren und sicherstellen, dass die Bereitstellung von Trinkwasser am Arbeitsplatz den geltenden Anforderungen entspricht. Es empfiehlt sich, regelmäßig mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über das Thema Trinkwasser und die damit verbundenen Pflichten zu sprechen. Auch wenn keine Änderungen im Unternehmen geplant sind, sollten Arbeitgeber die Änderungen der Rechtsnormen im Auge behalten, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter jederzeit Zugang zu sauberem und gesundem Trinkwasser haben und produktiv arbeiten können.

Es gäbe noch weit mehr zu erzählen. Für heute soll es aber damit erst einmal genug sein.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Sprechen wir über Compliance!

Zum Newsletter anmelden

Ihre Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich
(z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten).
Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.